B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5371/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Die Vorinstanz erkannte aufgrund eines Abgleichs mit der zentralen Visa-
Informationsdatenbank (CS-VIS), dass der Beschwerdeführerin von der
italienischen Vertretung in Äthiopien am 27. Juni 2019 ein Schengen-Visum
der Kategorie C, gültig vom 2. Juli bis am 16. Juli 2019 ausgestellt worden
war (SEM-act. 7).
C.
Am 8. August 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerde-
führerin auf und gewährte ihr am 26. August 2019 rechtliches Gehör, unter
anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid so-
wie zur Wegweisung nach Italien (SEM-act. 12 und 17).
D.
Am 2. August 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen Frist von
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Aufnahmeersuchen des SEM keine Stel-
lung (SEM-act. 9 und 19 f.).
E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 – eröffnet am 7. Oktober 2019 – trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und be-
auftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-
act. 22).
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F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2019 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 4. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Prozessführung. Im Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über den
Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzu-
sehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
Zur Begründung ihres Rechtsmittels liess die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berück-
sichtigt, dass es sich bei ihr aus medizinischen Gründen um eine beson-
ders verletzliche Person handle und eine umfassende Prüfung eines
Selbsteintritts angezeigt gewesen wäre. Diese Prüfung hätte – korrekt
durchgeführt – zu einem Eintreten auf das Asylgesuch führen müssen. In
Italien sei sie bei einem Mann untergekommen, der ständig betrunken ge-
wesen sei, sie geschlagen und eingesperrt, ihr die Nahrung verweigert und
sie vergewaltigt habe. Diese Vorfälle hätten negative Auswirkungen auf
ihre Gesundheit gehabt und sie traumatisiert. Die Vorinstanz habe keine
weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen, ob-
wohl sie die traumatisierenden Erlebnisse im persönlichen Gespräch vom
26. August 2019 vorgebracht habe und eine fachgerechte medizinische
Abklärung dringend angezeigt gewesen wäre. Im Weiteren habe sie an-
fangs August 2019 eine Fraktur des Unterarms erlitten, habe Rücken-
schmerzen und Schmerzen in der Nierengegend. Im Falle einer Überstel-
lung nach Italien stünde ihr keine adäquate medizinische und psychologi-
sche Versorgung zur Verfügung. Die Aufnahmebedingungen dort entsprä-
chen nicht den "rechtlichen Mindestanforderungen".
G.
Am 15. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in
elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
einstweilen aus (BVGer-act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass Italien gestützt auf Art. 12 Abs. 4 und
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuständig ist.
3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen derzeit
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Eine auf Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht
anzunehmen (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019 vom 26. Sep-
tember 2019 E. 5; E-4932/2019 vom 26. September 2019).
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3.3. Die Beschwerdeführerin fordert zu Unrecht die Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
3.3.1. Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals (…) vom 12. August
2019 zur Operation einer (offenbar während ihres Aufenthalts in der
Schweiz erlittenen) Unterarmknochenfraktur kann ein guter Allgemeinzu-
stand der Beschwerdeführerin entnommen werden (SEM-act. 15 f.). An-
lässlich der Kontrolluntersuchung nach der erwähnten Operation hielt der
behandelnde Arzt des Universitätsspitals in seinem Bericht vom 23. Sep-
tember 2019 fest, die Beschwerdeführerin gebe an, dass es ihr im "Gros-
sen und Ganzen" gut gehe. Sie habe kaum noch Schmerzen (SEM-
act. 23).
3.3.2. Hinweise auf irgendwelche psychische Probleme, geschweige denn
auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus den
erstinstanzlichen Akten nicht. Selbst anlässlich des persönlichen Gesprä-
ches brachte die Beschwerdeführerin – gestützt auf Art. 26a AsylG zu mög-
lichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt – einzig vor, aufgrund
von Schmerzen im linken Bereich des Rückens sowie in der Nierengegend
an Schlafstörungen zu leiden (SEM-act. 17). Es kann der Beschwerdefüh-
rerin daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, bei ihr handle es
sich um eine besonders verletzliche Person. Ihre gesundheitlichen Beein-
trächtigungen sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie durch die
Abschiebung in Italien mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
3.3.3. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
(vgl. statt vieler: Urteile F-3046/2019 vom 26. September 2019 E. 6.3;
F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 6.5). Die Beschwerdeführerin hat
keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dau-
erhaft die ihr gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedin-
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gungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In-
dizien dafür, dass Italien ihr eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde, liegen nicht vor.
3.3.4. Weitere medizinische Abklärungen könnten am Ausgang des vorlie-
genden Verfahrens respektive an der Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asylverfahrens nichts ändern. Namentlich erscheint es als
ausgeschlossen, dass potenzielle Abklärungen gesundheitliche Beein-
trächtigungen der Beschwerdeführerin zu Tage fördern könnten, welche
die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten würden. In antizipierter Be-
weiswürdigung ist deshalb sowohl von weiteren Beweiserhebungen, als
auch von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu zusätzlicher
Sachverhaltsabklärung abzusehen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erhoben
und sich mit dem medizinischen Sachverhalt genügend auseinanderge-
setzt. Ein Ermessensfehler bei der Prüfung des Selbsteintritts aus humani-
tären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) kann ihr nicht vorgeworfen werden
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
3.3.5. Wohl zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend,
die von ihr behaupteten negativen Erlebnisse in Italien könnten sich im
Falle einer Überstellung dorthin wiederholen. Aus den dürftigen Ausführun-
gen im erstinstanzlichen Verfahren zu schliessen hatte sich die Beschwer-
deführerin während ihres kurzen Aufenthalts in Italien, ohne ein Asylgesuch
zu stellen und von den entsprechenden Dienstleistungen zu profitieren, ih-
ren Aufenthaltsort selbst ausgewählt. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass die italienischen Behörden willens und in der Lage
wären, die Beschwerdeführerin in geeigneter Weise zu schützen, sollte sie
um einen solchen Schutz tatsächlich ersuchen.
3.4. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat – weil diese nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
3.5. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter
diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
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4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwer-
deverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
5.
5.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind deshalb nicht er-
füllt.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: