B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5378/2018
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer/innen
(Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung).
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Sachverhalt:
A.
A._______, Jahrgang 1958, ist gebürtiger Schweizer. Zusammen mit sei-
ner Ehefrau verliess er im April 2012 die Schweiz und liess sich auf Korfu
(Griechenland) nieder. Von da ab bestritten die Ehegatten ihren Lebensun-
terhalt ausschliesslich mit ihrem Vermögen, bestehend aus dem ausge-
zahlten Pensionskassenguthaben und dem Erlös aus dem Verkauf ihrer
Eigentumswohnung. Infolge eigener Erkrankung, der Krankheit seiner
2016 verstorbenen Ehefrau und der dafür insgesamt aufgewendeten Arzt-
und Spitalkosten verfügte A._______ anfangs Juni 2018 kaum noch über
Eigenmittel, weshalb er die Schweizerische Vertretung in Athen um Unter-
stützung im Sinne wiederkehrender Leistungen ersuchte (zu Vorstehen-
dem: Gesuch vom 3./5. Juni 2018 und dazugehörige weitere Erläuterun-
gen vom 13. August 2018 [Vorakten]). Die Vertretung erstellte für ihn am
17. Juli 2018 eine Budgetberechnung über monatlich 1‘111.17 Franken.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2018 entschied die Vorinstanz, dass
A._______ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, um Sozialhilfe
nach dem Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) beziehen zu können,
und wies sein Gesuch ab. Unter Erläuterung der insoweit massgelblichen
Bestimmungen von Art. 19 der Verordnung über Schweizer Personen und
Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverord-
nung, V-ASG; SR 195.11]) begründete sie ihren Entscheid insbesondere
damit, dass dieser vor Eintritt der Notlage keine Erwerbstätigkeit ausgeübt
habe, mit der er wirtschaftlich selbständig seinen Lebensunterhalt hätte si-
cherstellen können. Mangels wirtschaftlicher Integration sei es auch zu kei-
ner sonstigen hinreichenden Verwurzelung im Aufenthaltsstaat gekom-
men. Sein Bedürfnis nach Unterstützung im Ausland sei zwar aus mensch-
lichen Gründen verständlich, eine rechtliche Grundlage dafür gebe es aber
nicht. Lediglich die Finanzierung der Rückreise in die Schweiz könne ge-
prüft werden.
C.
Mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und seinem Gesuch gemäss
Budget zu entsprechen, erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 13.
September 2018 (Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz: 20. Septem-
ber 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung
führt er aus, seine eigenen finanziellen Mittel seien erschöpft, nachdem er
diese für Krankheits- und Unfallkosten sowie für die Beerdigung seiner
Ehefrau verwendet habe. Dennoch wolle er auf Korfu bleiben, zum einen,
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weil er dort integriert sei, respektiert werde und Kontakte zu vielen Freun-
den pflege, zum anderen, weil seine verstorbene Ehefrau auf dem dortigen
Friedhof bestattet sei und er ihrem Grab regelmässige Besuche abstatte.
Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz habe er nicht. Diese halte er
auch für unangebracht, weil er – bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter – le-
diglich zweieinhalb Jahre bleiben würde und die Reise sehr grosse Um-
triebe und Kosten mit sich brächte; wegen seiner Klaustrophobie könne er
nämlich kein Flugzeug besteigen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet. Es wird auf den bisher nicht erwähnten Inhalt der
Vorakten – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen der dem EDA unterstellten Konsularischen Direktion (KD), welche
Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland zum Ge-
genstand haben.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Diese wurde frist- und formgerecht eingereicht; auf
sie ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich allerdings als offensichtlich unbegründet,
weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und -schweizern, die be-
dürftig sind – vorbehältlich weiterer Voraussetzungen – Sozialhilfe (vgl.
Art. 22 ASG). Deren Bedürftigkeit ist nur dann gegeben, wenn sie ihren
Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus
Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates
bestreiten können (Art. 24 ASG).
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer sich dort aufhaltenden Schweizer Person (Art. 27
Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder-
kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]).
Wiederkehrende Leistungen kann eine Person beanspruchen, wenn ihre
anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und
ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet
worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Ver-
bleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt
sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn
sie sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1),
wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangs-
staat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2), oder wenn ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nachweislich nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich,
ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kosten-
günstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Besagte Kriterien werden in den
Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizer (gültig ab 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert.
4.
4.1 Im Fall des Beschwerdeführers ist angesichts des von der Schweizer
Vertretung berechneten Budgets von einer Bedürftigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG auszugehen. Diese genügt jedoch
nicht, um die Auszahlung wiederkehrender Leistungen und damit seinen
weiteren Verbleib im Empfangsstaat zu rechtfertigen. Die soeben beschrie-
benen wichtigsten Konstellationen, die für eine Leistung vor Ort sprechen
könnten (19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), treffen beim Beschwerdeführer lediglich
in einem einzigen Punkt zu, nämlich dem des schon mehrjährigen Aufent-
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halts im Empfangsstaat (Ziff. 1). Demgegenüber steht bei ihm die Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit, einhergehend mit wirtschaftlicher Selbstän-
digkeit, nicht mehr zu erwarten (Ziff. 2); familiäre oder andere ähnlich enge
Beziehungen im Aufenthaltsstaat existieren auch nicht (Ziff. 3).
4.2 Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund sechsein-
halb Jahren in Griechenland lebt, rechtfertigt keine Ausrichtung von So-
zialhilfe in Form wiederkehrender Leistungen. Diesbezüglich hat die Vor-
instanz klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer am Wohnort geknüpf-
ten sozialen Kontakte nicht ausreichten, solange keine anderen Umstände
mit grösserem Gewicht hinzukämen. Derartige Umstände hätten sich, so
die weitere Begründung, allenfalls aus einer früheren und existenzsichern-
den Erwerbstätigkeit ergeben können, zumal eine wirtschaftliche Integra-
tion auch eher zu einer Verwurzelung im Aufenthaltsstaat geführt hätte.
Die dargestellte Argumentation der Vorinstanz ist rechtlich zutreffend. Sie
berücksichtigt sowohl die Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG, der
eine Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, als auch die
Richtlinien, welche in Konkretisierung dieser Verordnungsbestimmung ei-
nen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen ausschliessen, wenn die be-
dürftige Person ihren Lebensunterhalt vor allem aus Ersparnissen finan-
ziert hat und über keine familiären Bindungen im Empfangsstaat verfügt
(vgl. Richtlinien Ziff. 1.3.4).
4.3 Der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 30 ASG erhobene
Einwand, es liege gar nicht in seinem Interesse, in die Schweiz zurückzu-
kehren, beruht auf einem Missverständnis dieser Norm. Art. 30 Abs. 1 ASG
gewährt nämlich keinen subsidiären Anspruch auf wiederkehrende Leis-
tungen, falls die bedürftige Person ihre Präferenz für den Verbleib im Auf-
enthaltsstaat geltend macht. Vielmehr ist der dort verwendete Begriff des
Interesses zu objektivieren. In diesem Sinne kann die Rückkehr aufgrund
persönlicher – beispielsweise gesundheitlicher – oder auch familiärer
Gründe geboten sein, wenn sich dadurch die Lebenssituation einer bereits
Sozialhilfe beziehenden Person verbessern lässt. Geboten ist die Rück-
kehr aber insbesondere auch dann, wenn – wie im Falle des Beschwerde-
führers – die Bedürftigkeit gegeben ist, aber kein Anspruch auf Ausrichtung
wiederkehrender Leistungen besteht. Die Vorinstanz hat daher, wie in
Art. 30 Abs. 1 ASG vorgesehen, dem Beschwerdeführer die Rückkehr na-
hegelegt.
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5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der be-
antragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zurecht verweigert
hat. Die Frage, wie die Heimreise des Beschwerdeführers zu organisieren
und auszugestalten ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
sondern mit der Konsularischen Direktion bzw. der Schweizer Auslands-
vertretung vor Ort zu klären.
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als bundesrechtskonform
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Athen, dies mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das
Original des Urteils zuzustellen und die entsprechende Empfangs-
bestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu übersenden)
– die Vorinstanz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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