B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5387/2016
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Stefan Fierz, Advokat, nigon
Rechtsanwälte Notariat,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5387/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener albanischer Staatsangehöri-
ger, wurde auf Anzeige hin wegen Drohung am 14. April 2016 in einer Pri-
vatwohnung in Basel festgenommen und am 18. April 2016 vom Zwangs-
massnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft ver-
setzt. Am 5. Juli 2016 verfügte das gleiche Gericht eine daran anschlies-
sende Sicherheitshaft (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/1, 2/4 ff., 3/12 ff.
und 6/23 ff.).
B.
Mit Entscheid vom 10. August 2016 verurteilte das Strafgericht des Kan-
tons Basel-Stadt den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von acht Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, so-
wie zu einer Busse von Fr. 300.–, wegen mehrfacher Drohung, Sachbe-
schädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(SEM-act. 7/27 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechts-
kraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 2016 aus der Haft entlassen
und der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt überstellt (SEM-
act. 7/26).
C.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale
Migrationsbehörde (SEM-act. 4/15 ff.) verfügte das Staatssekretariat für
Migration (nachfolgend: Vorinstanz) am 11. August 2016 gegen den Be-
schwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Es stützte sich dabei auf
das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016
und führte zur Begründung an, dass der Beschwerdeführer damit gegen
die Gesetzgebung verstossen habe, womit eine ernsthafte Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe.
Im Weiteren ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots
im Schengener Informationssystem (SIS-II) an und entzog einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (SEM-
act. 8/32 ff.).
F-5387/2016
Seite 3
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer am
6. September 2016 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt darin, die Verfügung vom 11. August 2016 sei ersatzlos
aufzuheben, eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von sechs
Monaten zu befristen, subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2016 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
F.
Mit Replik vom 3. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer sowohl an den
Rechtsbegehren als auch an der Begründung seiner Beschwerde fest
(BVGer-act. 7).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand
haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-5387/2016
Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung
der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1
E. 2; 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegenüber aus-
ländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot verhängen. Das Einreiseverbot wird in der Regel für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus huma-
nitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft
zum AuG], BBl 2002 3709, 3813). Soweit sich das Einreiseverbot auf den
Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung abstützt, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im
Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vor-
dergrund (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5; Urteil des BVGer F-3001/2015 vom 13. Dezember 2017
E. 3.2). Soweit das Einreiseverbot auf den alternativen Fernhaltegrund der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abstellt, kommt die
Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffe-
nen selbst zum Tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2398/2016 vom
24. Juli 2017 E. 3.2).
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft zum
F-5387/2016
Seite 5
AuG, BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG liegt etwa vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf eine Ge-
fährdung ist zu schliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Gefährdungssituation ist
aufgrund einer Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Ins Gewicht fällt dabei vor allem das vergan-
gene Verhalten der betroffenen Person. Die Begehung einer Straftat ist ein
Indiz dafür, dass die ausländische Person erneut delinquieren wird
(BVGE 2013/4 E. 7.2.2; 2008/24 E. 4.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz verhängte das angefochtene Einreiseverbot gestützt auf
das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016.
Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe gegen die Gesetzgebung
verstossen, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung einhergehe. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme sei zur
Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (SEM-act. 8/32 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die angefochtene Verfügung
stütze sich „auf die zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“, und
argumentiert in der Folge nur in diese Richtung. Offensichtlich ist er der
Meinung, dass ihm nur der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz
AuG entgegengehalten wird. Das trifft jedoch nicht zu. Entgegen seiner
Auffassung ist die angefochtene Verfügung klarerweise dahingehend zu
interpretieren, dass bereits die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
10. August 2016 abgeurteilten Delikte und mithin der Verstoss gegen ge-
setzliche Vorschriften Anlass zur Verhängung der Fernhaltemassnahme
gaben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1
Bst. a VZAE). Das ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen irrt der Beschwer-
deführer, wenn er meint, der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter
Halbsatz AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VZAE sei in seiner Person nicht erfüllt.
Darauf ist nachfolgend einzugehen (E. 5.2).
F-5387/2016
Seite 6
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121
E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbesondere der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erfor-
derlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksich-
tigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das Inte-
resse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den von ihr beeinträch-
tigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangs-
punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm aus-
gehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1;
BVGE 2014/20 E. 8.1).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ihm gegenüber am 11. Au-
gust 2016 verhängte Fernhaltemassnahme noch erforderlich ist.
5.2.1 In diesem Zusammenhang bringt er vor, dass ihn das Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt am 10. August 2016 lediglich zu einer bedingten Haft-
strafe verurteilt habe. Der bedingte Vollzug der Strafe habe nur ausgespro-
chen werden können, weil das Gericht von einer guten Prognose ausge-
gangen sei. Eine gute Prognose bedeute wiederum, dass nicht damit zu
rechnen sei, dass er in absehbarer Zeit erneut ein Delikt begehen werde.
Die mehrfache Drohung und die Sachbeschädigung seien Beziehungsde-
likte gewesen. Die Beziehung zu seiner damaligen Partnerin (nachfolgend:
Geschädigte) sei mittlerweile aber aufgelöst. Komme hinzu, dass er sich
mit der Geschädigten versöhnt habe, was diese auf gerichtliche Anfrage
hin bestätigen werde. Es bestehe kein erhöhtes Risiko mehr, dass sich eine
entsprechende Situation erneut ergeben werde. Damit fehle es an konkre-
ten Anhaltspunkten dafür, dass sein Aufenthalt in der Schweiz mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung führen werde (BVGer-act. 1 und act. 7).
5.2.2 Der dem Strafurteil vom 10. August 2016 zu Grunde gelegte und vom
Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannte Sachverhalt präsentiert sich –
aus den Rapporten der Kantonspolizei und der Anklageschrift der Staats-
anwaltschaft zu schliessen – wie folgt:
F-5387/2016
Seite 7
Am 11. April 2016 bedrohte der Beschwerdeführer in einer Bar in Basel
einen Mann mit einem 10 cm langen Klappmesser, nachdem er mit diesem
bereits am Abend zuvor eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hatte.
Der Beschwerdeführer fuchtelte mit dem Messer herum und drohte den
Mann zu verletzen und zu töten. Der Beschwerdeführer lief dem Mann an-
schliessend noch hinterher und drohte ihm, ihn „aufzuschlitzen“.
Nur drei Tage später, am 14. April 2016, begab sich der Beschwerdeführer
in die Wohnung einer Frau. Diese hatte er rund ein Jahr zuvor kennenge-
lernt. Die Geschädigte wollte die Beziehung zum Beschwerdeführer been-
den, was dieser nicht akzeptieren konnte. Der Beschwerdeführer zerstörte
daraufhin diverse Gegenstände (Gläser, Tassen, Vasen, Glastisch etc.) in
der Wohnung der Geschädigten und verhielt sich sehr aggressiv. Er drohte
der Geschädigten, sie zu töten und sie aus dem Fenster zu werfen. Nach-
dem er die Wohnung kurzzeitig verlassen hatte, kehrte er wieder zurück,
packte die Geschädigte an den Haaren, stiess sie an die Wand und auf das
Bett und drohte ihr mit vorgehaltener Stichwaffe (einem 10 cm langen
Klappmesser), sie und ihre Familie zu töten. Der Beschwerdeführer stand
bei dieser Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain.
Seit Juni 2013 konsumierte der Beschwerdeführer regelmässig verschie-
dene Betäubungsmittel, vor allem Kokain und Amphetamin. Zudem trug er
anlässlich seiner Anhaltungen am 10. und am 14. April 2016 je ein Minigrip
Kokain auf sich, die er zuvor zum Eigengebrauch gekauft haben will. Vom
Vorwurf des Handelns mit Heroin sprach ihn das Strafgericht des Kantons
Basel-Stadt frei (vgl. Rapporte der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 14. Ap-
ril 2016 [SEM-act. 2/7 ff. und act. 2/9 ff.]; Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2016 [SEM-act. 5/19 ff.]; Ur-
teil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2016 [SEM-
act. 7/27 ff.]).
5.2.3 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt schob den Vollzug der am
10. August 2016 ausgefällten achtmonatigen Freiheitsstrafe unter Anset-
zung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Soweit der Beschwerdeführer
aus der bedingt ausgefällten Strafe schliessen will, dass von ihm keine Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, so ist er darauf
hinzuweisen, dass im Ausländerrecht das Interesse am künftigen Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund steht. Im Vergleich
zum Strafrecht ist daher bei ausländerrechtlichen Massnahmen ein stren-
gerer Beurteilungsmassstab angezeigt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; 120
Ib 129 E. 5b; Urteil des BGer 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.2;
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Seite 8
statt vieler: Urteil des BVGer F-2404/2017 vom 24. April 2018 E. 5.4). Eine
Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an die bei der strafrechtlichen
Prüfung des Strafaufschubs gestellte Legalprognose besteht für die Aus-
fällung einer Fernhaltemassnahme nicht (vgl. dazu Urteile des BVGer
F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.1; C-960/2014 vom 15. Oktober 2014
E. 6.6). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil bei der Verhängung von
Einreiseverboten im Gegensatz zur strafrechtlichen Legalprognose auch
die Möglichkeit beziehungsweise Wahrscheinlichkeit künftiger Übertretun-
gen in die Beurteilung der Massnahmeerforderlichkeit miteinzubeziehen
sind (vgl. Urteil des BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.4).
5.2.4 Darüber hinaus verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm das Straf-
gericht entgegen seiner Auffassung keine günstige Prognose ausgestellt
hat. Der Strafaufschub bildet lediglich die Regel, solange nicht zu befürch-
ten ist, dass sich der Täter nicht bewähren wird (Art. 42 Abs. 1 StGB;
BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011
E. 3.4.2; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in Marcel Alexander Nig-
gli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013,
Art. 42 N. 64). Das Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer am
10. August 2016 aber nicht nur zu einer bedingt vollziehbaren Freiheits-
strafe, sondern auch zu einer unbedingten Busse. Somit ging das Strafge-
richt nur insoweit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus, als dass
es die unbedingte Ausfällung einer Busse als hinreichend erachtete, um
den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (vgl.
Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.5). Daher kann der
Beschwerdeführer aus der bedingten Ausfällung der gegen ihn verhängten
Freiheitsstrafe für die Anfechtung des Einreiseverbots nichts für sich ablei-
ten.
5.2.5 Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das angefochtene Einreiseverbot
erforderlich. Richtig ist zwar, dass zumindest ein wesentlicher Teil der
mehrfachen Drohungen und die Sachbeschädigungen am 14. April 2016
im Zusammenhang mit der gescheiterten Beziehung zur Geschädigten
standen. Es leuchtet aber nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer aus
dem Ende der Beziehung mit der Geschädigten darauf schliesst, dass jeg-
liche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weggefallen sein
soll. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile mit dem Ende der
Beziehung abgefunden hat, bietet dies noch lange keine Gewähr dafür,
dass er inskünftig jeglichen Kontakt zur Geschädigten unterlassen und sie
nicht mehr bedrohen wird. Ebenso wenig besteht nach den bisherigen Er-
fahrungen Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer sein gewalttätiges
F-5387/2016
Seite 9
Konfliktverhalten gegenüber Drittpersonen nicht mehr zur Anwendung brin-
gen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt das bisherige Ver-
halten des Beschwerdeführers sowie die mehrfache Tatbegehung auf eine
kriminelle Energie und eine erhebliche Gewaltbereitschaft schliessen. Ein
Einreiseverbot erscheint zudem auch aufgrund der Indizien für einen regel-
mässigen Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers als angezeigt. An-
lässlich seiner Delikte am 14. April 2016 stand er unter Alkohol- und Dro-
geneinfluss. Vor allem ist eine Fernhaltemassnahme gegenüber dem Be-
schwerdeführer aber notwendig, um die generalpräventiven Interessen
durchzusetzen, beziehungsweise um die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen zu können (Ur-
teil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20
E. 8.2).
5.2.6 Das am 11. August 2016 verhängte Einreiseverbot ist somit erforder-
lich. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dabei nicht ent-
scheidend, ob sich der Beschwerdeführer mit der Geschädigten versöhnt
hat. Von einer gerichtlichen Anfrage der Geschädigten bezüglich dem der-
zeitigen Einvernehmen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ist des-
halb in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Da der Beschwerdefüh-
rer die tatsächlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid explizit
anerkennt, kann auf den Beizug der Strafakten ebenfalls verzichtet werden
(vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-5969/2016
vom 28. September 2017 E. 3.3).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt das Einreiseverbot als unverhältnismässig
im engeren Sinne.
Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, insbesondere dem generalpräventiv
motivierten Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine
konsequente Massnahmepraxis zu schützen, erhebliches Gewicht beizu-
messen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE
2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2). Mit Strafentscheid vom 10. August 2016
verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen
mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Über-
tretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die vom Beschwerdeführer ver-
letzten Rechtsgüter der psychischen Freiheit, des Eigentums sowie der
Gesundheit sind teilweise hochwertig (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Durch
den langjährigen Suchtmittelkonsum bewegte sich der Beschwerdeführer
im Dunstkreis von Drogendelikten. Solche bergen nicht nur in Bezug auf
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Seite 10
den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbrei-
tungsmöglichkeiten ein erhebliches Gefährdungspotenzial (BGE 139 I 31
E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-4949/2015 vom 30. Mai 2017 E. 5.2 m.w.H.).
Verurteilt wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2016 zwar lediglich
wegen Betäubungsmitteldelikten, die im Zusammenhang mit seinem Ei-
genkonsum standen. Unter Suchtmitteleinfluss beging der Beschwerdefüh-
rer jedoch gravierende Delikte. Er bedrohte zwei Personen massiv und be-
nützte dazu eine Stichwaffe. Die Art und Weise sowie die wiederholte Tat-
begehung deuten auf ein erhebliches Gewaltpotential hin. Das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers bietet keine Gewähr für ein künftiges
Wohlverhalten. Dies umso weniger, als den Akten Hinweise zu entnehmen
sind, dass er in der Schweiz seit Jahren regelmässig Kokain und Amphe-
tamin konsumierte. Mit dem Einreiseverbot soll der Beschwerdeführer da-
her davon abgehalten werden, weitere Delikte zu begehen (vgl. Urteil des
BGer 2C_625/2007 vom 2. April 2008 E. 8.2).
5.4
5.4.1 In zeitlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, das am
11. August 2016 verhängte Einreiseverbot befinde sich im oberen Rahmen
der gesetzlichen Maximaldauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3
AuG. Die Dauer von drei Jahren sei den von ihm begangenen Delikten
nicht angemessen, zumal sich auch die ausgefällte Haftstrafe im unteren
Bereich des Strafrahmens bewege. Das Strafgericht habe eine Probezeit
von zwei Jahren als angemessen erachtet. Sofern überhaupt ein Einreise-
verbot zu verhängen sei, seien sechs Monate angemessen.
5.4.2 Vom Beschwerdeführer geht weiterhin eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung aus. Hierauf ist insbesondere aufgrund der akten-
kundigen Hinweise auf seine Suchtmittelabhängigkeit zu schliessen. Der
Beschwerdeführer hat teilweise hochwertige Rechtsgüter verletzt. Die An-
ordnung des Einreiseverbots für drei Jahre ist somit nicht zu beanstanden.
Die Dauer der Probezeit ist für die Festsetzung der Massnahmedauer nicht
ausschlaggebend (vgl. Urteil des BVGer F-4997/2015 vom 6. Februar 2017
E. 6.2).
5.5 Schliesslich will der Beschwerdeführer die negativen Auswirkungen
des Einreiseverbots im Zusammenhang mit Besuchen bei Verwandten
oder mit Ferienaufenthalten im Schengen-Raum als der Fernhaltemass-
nahme entgegenstehende oder zumindest die Massnahmedauer reduzie-
rende Elemente berücksichtigt wissen. Er legt aber weder dar, in welcher
F-5387/2016
Seite 11
Relation die Verwandten zu ihm stehen und wo sich deren Wohnsitz befin-
det, noch führt er aus, inwieweit eine allfällige Kontaktnahme durch das
Einreiseverbot beeinträchtigt sein soll. Es ist daher ohne Weiteres davon
auszugehen, dass dem zu beurteilenden Einreiseverbot keine grundrecht-
lich oder anderweitig schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers
in relevanter Weise entgegenstehen (vgl. BGE 126 II 97 E. 2e; Urteil des
BVGer C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.3; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER/FABIO BABEY, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 12 N. 59).
5.6 Das mit Verfügung vom 11. August 2016 verhängte Einreiseverbot ist
nach dem Gesagten sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer
verhältnismässig und angemessen.
6.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im SIS-II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
(vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember
2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezem-
ber 2006 [SIS-II-VO]; Art. 21 N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
[SR 362.0]). Die einzelnen Mitgliedstaaten können jedoch einer zur Einrei-
severweigerung ausgeschriebenen Person auf entsprechendes Gesuch
hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus wichtigen Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex] [kodifizierte Fassung]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft).
Da die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte die notwendige
Schwere aufweisen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II
vorliegend verhältnismässig und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 24 Ziff. 2
Bst. a und Ziff. 3 SIS-II-VO).
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Seite 12
7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG
als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).
9.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5387/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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