B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5398/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 14. August 2017 illegal in die Schweiz
eingereist ist und am 15. August 2017 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten am 4. September 2017 zum Reiseweg aus-
führte, sie sei über den Sudan nach Libyen gelangt, habe Libyen mit einem
Gummiboot in ihr unbekannter Richtung verlassen, sei dann von einem ita-
lienischen Boot gerettet und nach Italien gebracht worden,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass die Beschwerdefüh-
rerin am 26. Juni 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM ihr anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich angab, sie möchte nicht nach
Italien zurückgeführt werden, da sie dort mit verschiedenen Flüchtlings-
männern auf der Strasse gewesen sei, die ihr Gewalt angetan hätten, und
ihr Leben sei in Gefahr, wenn sie zurückgebracht würde,
dass sie nichts zu essen gehabt und niemand zu ihr geschaut habe, und
sie mehrmals von ihr unbekannten Personen vergewaltigt worden sei,
dass sie weiter zu Protokoll gab, aufgrund von Verständigungsproblemen
sei sie nicht medizinisch behandelt worden, es gehe ihr psychisch nicht
gut, sie leide an Schwindel, so dass sie „umfalle“ und zudem sehe sie auch
nicht richtig,
dass das SEM die italienischen Behörden am 17. August 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 13. September 2017 – eröffnet am
18. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Wallis mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 13. September
2017 aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das
Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass sie eventualiter beantragte, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte sowie die Beiordnung der unterzeichnenden Person
als Rechtsvertreterin verlangte,
dass sie weiter beantragen liess, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 25. September
2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass diese am 26. Juni 2017 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP am 4. September 2017
bestätigte, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 17. August 2017 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin sich implizit auf systemische Mängel des ita-
lienischen Asylsystems beruft, wobei sie gestützt auf Berichte internationa-
ler und nationaler Organisationen sowie den Beizug von Gerichtsurteilen
auf physische und psychische Übergriffe auf alleinstehende Frauen, auf
die ungenügende medizinische Versorgung sowie auf die unzumutbaren
Bedingungen in den Haftzentren hinweist,
dass es – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – keine we-
sentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weisen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und im We-
sentlichen gesunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbe-
dürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarak-
hel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014,
§§ 114 f. und 120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstel-
lung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hin-
sichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwie-
rigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Si-
tuation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden in Italien, August 2016, Ziff. 9.2 Frauen, S. 68,
lien-aufnahmebedingungen-final.pdf, abgerufen im September 2017),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe behauptet, die
sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten,
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dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinien),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin geriete im Falle der Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass die Beschwerdeführerin dem eben Ausgeführten entgegenhält, eine
Überstellung nach Italien sei aufgrund der dort herrschenden prekären bis
desaströsen Unterbringungsbedingungen nicht zumutbar,
dass es sich bei ihr um eine alleingestehende, traumatisierte und beson-
ders schutzbedürftige Frau handle, sei sie doch bereits in Libyen vergewal-
tigt und von ihrem Peiniger mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschla-
gen worden, weshalb sie seither unter wiederkehrenden Kopfschmerzen,
Schwindel sowie Vergesslichkeit leide,
dass sie in einer Flüchtlingsunterkunft in X._______ bei Y._______ nach
anfänglicher Betreuung und auch geringfügiger finanzieller Unterstützung
nach einiger Zeit von der Polizei aufgefordert worden sei, das Camp zu
verlassen und dabei Wasserwerfer eingesetzt worden seien,
dass sie danach in einer Art Zeltlager untergebracht worden sei, wo sie
eines Nachts von drei betrunkenen Flüchtlingsmännern vergewaltigt wor-
den sei, und diese erneute Traumatisierung bei ihr sichtliche Spuren hin-
terlassen habe,
dass ihr aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Polizei nicht zuzu-
muten gewesen sei, bei dieser Schutz zu suchen, und sie sich deshalb zur
Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass diesen Ausführungen – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
13. September 2017 zu Recht festhält – entgegenzuhalten ist, dass Italien
ein Rechtsstaat mit einer funktionsfähigen Polizei ist, die sowohl als schutz-
willig als auch als schutzfähig gilt, und an die sich die Beschwerdeführerin
bei künftigen Problemen dieser Art wenden kann,
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dass die Beschwerdeführerin weiter zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihr
psychisch nicht gut, ab und zu werde ihr schwindelig und sie hätte Prob-
leme mit den Augen,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Italien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie
verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Ver-
sorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zu gewähren,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behand-
lung künftig verweigern würde,
dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder ge-
gen Landesrecht verstossen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus
ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzulei-
ten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass vorliegend keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen
ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 25. September 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung der unterzeichnenden
Person als Rechtsvertreterin abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: