B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5401/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. August 2019 um Asyl in der
Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 26. August 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwer-
deführerin auf und gewährte ihr am 2. September 2019 rechtliches Gehör,
unter anderem zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid so-
wie zur Wegweisung nach Polen (SEM-act. 11 und 14).
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 – eröffnet am 10. Oktober 2019 – trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Polen an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und be-
auftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-
act. 30).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei
ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren. Ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerde-
führerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgelt-
lichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
Am 17. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in
elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
einstweilen aus (BVGer-act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Begehren, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren,
sowie auf das Begehren, es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist demgegenüber nicht
einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden
können.
1.4. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung.
4.
Auf das Informationsersuchen der Vorinstanz vom 3. September 2019 hin,
teilten die polnischen Behörden der Vorinstanz mit, dass die Beschwerde-
führerin im Besitze einer bis zum 7. Mai 2020 gültigen Aufenthaltsbewilli-
gung Polens sei (SEM-act. 18 ff.). Die Vorinstanz ersuchte die polnischen
Behörden daraufhin am 26. September 2019 um Aufnahme der Beschwer-
deführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-act. 22). Die pol-
nischen Behörden stimmten dem Gesuch am 4. Oktober 2019 zu (SEM-
act. 25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist daher unbestrittener-
massen gegeben.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Schweiz sei für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich entgegen einer ent-
sprechenden Vorhaltung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
sehr wohl schon an das medizinische Fachpersonal des Bundesasylzent-
rums gewendet habe, um Hilfe in ihren psychischen Problemen zu erhal-
ten. Es sollten noch "Ergebnisse von Tests" kommen, die bis jetzt nicht
berücksichtigt worden seien. Ausserdem habe sie von einer Kranken-
schwester ein Informationspapier der Fachstelle für Frauenhandel und
Frauenmigration (FIZ) erhalten, damit sie sich dort beraten lassen könne.
In Polen habe sie als Studentin keine Krankenversicherung gehabt. Sie
habe nicht zum Arzt gehen können. Als Studentin bekomme sie in Polen
keine Unterstützung mehr, dürfe nicht arbeiten und kein Asyl beantragen.
Zudem habe man sie aus dem Studentenheim werfen wollen. In Polen sei
sie von allen schlecht behandelt und schlimm beleidigt worden. Beispiels-
weise sei sie als Terroristin beschimpft und von Männern auf der Strasse
belästigt worden. Bei den von der Vorinstanz durchgeführten Anhörungen
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hätte man sie viel mehr über ihre Situation in Polen fragen müssen. In Po-
len interessiere sich niemand für ihre eigentlichen Asylgründe, nämlich
dass sie vor einer Zwangsheirat aus ihrem Heimatland geflüchtet sei.
5.2. Mit ihren Vorbringen fordert die Beschwerdeführerin implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Voristanz das Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz die Sou-
veränitätsklausel hätte anwenden müssen.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Überstellung nach Po-
len setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3
EMRK. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Im persönlichen Ge-
spräch vom 2. September 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe
in Polen Schlafstörungen, Depressionen und Selbstmordgedanken gehabt.
In der Schweiz gehe es ihr besser, wenngleich sie auch hier schon solche
Gedanken gehabt habe (SEM-act. 14). Beschwerdeweise führt sie psychi-
sche Probleme an.
5.3.2. Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass vorliegend keine
Hinweise darauf bestehen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin seien derart gravierend, dass sie die hohe Schwelle
von Art. 3 EMRK überschritten. Daran vermag auch die Aktennotiz der
Vorinstanz vom 8. Oktober 2019 nichts zu ändern, wonach das Pflegeper-
sonal des zuständigen Bundesasylzentrums auf Rückfrage angab, der Be-
schwerdeführerin gehe es psychisch nicht gut, weshalb ein Termin beim
Hausarzt vorgesehen sei. Richtig hielt die Vorinstanz zudem fest, dass von
weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Indizien für das Vorlie-
gen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten waren (vgl. BGE 141
I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Suizidabsichten stellen grundsätzlich kein
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Hindernis für eine Überstellung dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
F-4514/2018 vom 20. August 2018).
5.3.3. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach (Urteile des BVGer D-4462/2019 vom 10. September
2019; D-2468/2019 vom 27. Mai 2019).
5.3.4. Mit ihren allgemein gehaltenen und nicht weiter belegten Ausführun-
gen zu ihrer bisherigen persönlichen Situation in Polen (fehlende Kranken-
versicherung, Entzug der Unterstützung, Androhung einer Kündigung der
Studentenwohnung) hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, die polni-
schen Behörden würden in ihrem Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht
den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen, respektive dass sie in Polen aufgrund von in-
dividuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art
in eine existenzielle Notlage geraten würde (Urteil des BVGer E-1775/2019
vom 25. April 2019 E. 8.4). Polen verfügt über eine medizinische Infrastruk-
tur, die auch Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung zugänglich
ist (Urteil des BVGer D-2468/2019 vom 27. Mai 2019).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht
spätestens nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung im Mai 2020 möglich
sein sollte, in Polen ein Asylgesuch zu stellen. Alsdann könnte sie sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingun-
gen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihr zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann darf
davon ausgegangen werden, Polen anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) ergeben (Urteil des BVGer F-445/2019 vom
14. Februar 2019 E. 6.3). Es verfängt daher nicht, wenn die Beschwerde-
führerin vorbringt, ihre Asylgründe interessierten in Polen niemanden.
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5.3.5. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind
indes keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Die Be-
schwerdeführerin legt nicht dar, welche zusätzlichen Fakten zu ihrer Situa-
tion in Polen die Vorinstanz noch von ihr hätte in Erfahrung bringen müs-
sen.
5.4. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Demzufolge ist Polen für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin zuständig und verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21,
22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
und hat – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorlie-
gendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich
der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstands-
los erweist.
7.
7.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: