B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5403/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
alias B._______, geboren am (…),
Armenien,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Armenien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk,
Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N (…).
F-5403/2019
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Hei-
matland am 22. Juni 2019 und reisten via G._______ nach Estland, wo sie
sich bis zum 13. August 2019 aufhielten. Von Estland gelangten sie am
14. August 2019 via H._______ legal in die Schweiz, wo sie am 20. August
2019 im Bundesasylzentrum in I._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass der Beschwerdeführerin (Mutter) am 26. Mai 2019 von der estnischen
Vertretung in J._______ ein vom 18. Juni 2019 bis am 16. Oktober 2019
gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde. Ausserdem ist dem in den Ak-
ten liegenden Reisepapier zu entnehmen, dass dieselbe Vertretung auch
dem Beschwerdeführer (Vater) am 14. Februar 2019 ein vom 21. Februar
2019 bis am 16. Oktober 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat.
C.
Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-
Gespräche vom 4. September 2019 (Akten der Vorinstanz 1049090-43/2
und 1049090-45/2) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Estlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31).
Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer (Vater), er wolle nicht nach
Estland zurückkehren. Er habe dort einen Streit zwischen anderen Perso-
nen mitangesehen und fühle sich seit diesem Vorfall nicht sicher. Diese
Personen hätten ihn bedroht, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei. Er
habe sich entschieden, Estland schnellstmöglich zu verlassen. Die Be-
schwerdeführerin (Mutter) gab an, sie wolle nicht nach Estland zurückkeh-
ren, weil sie sich dort nicht sicher fühle. Sie sei wegen Drohungen aus Est-
land geflüchtet. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, weil sie erst seit
Kurzem in Estland gewesen sei und das Land nicht gut gekannt habe. Sie
habe Angst davor gehabt, dass die bedrohenden Personen mit den estni-
schen Behörden verwandt oder bekannt seien.
Im Rahmen der gleichzeitig erfolgten Feststellung des medizinischen
Sachverhalts machte der Beschwerdeführer geltend, physisch gehe es ihm
gut, nicht aber psychisch. Er habe Schlafprobleme und fühle eine innere
Unruhe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, seit der Ankunft in der
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Schweiz fühle sie sich sicherer. Sie habe aber starke Schmerzen am Kör-
per, welche vielleicht mit ihrer Nervosität zusammenhängen würden. Der
Sohn D._______ schiele, ansonsten gehe es ihm gesundheitlich gut. Die
Tochter F._______ sei bei guter Gesundheit. Der Sohn E._______ habe
Schwierigkeiten beim Sprechen. Alle Kinder seien wegen der Ortswechsel
ein wenig unruhig.
D.
Die Vorinstanz ersuchte gestützt auf die von Estland ausgestellten Schen-
gen-Visa die estnischen Behörden am 4. September 2019 um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die estnischen Behörden hiessen diese Übernahmeersuchen am 1. Okto-
ber 2019 gut.
E.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 – eröffnet am 9. Oktober 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 20. August 2019 nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Estland, forderte die Beschwerdeführenden – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton
K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerde-
führenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und
das Asylgesuch materiell zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Voll-
zugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die
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Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Die Beschwerdeführenden seien unter Gewährung der teilweisen un-
entgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der Instruktionsrichter setzte am 17. Oktober 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 führte der Rechtsvertreter ergänzend
aus, eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe ergeben, dass
das Vorsprechen bei L._______ in den Wochen 38 und 39 stattgefunden
haben müsste. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er bei
der ärztlichen Konsultation vom 15. Oktober 2019 wiederum Medikamente
erhalten habe, mit denen er jedoch nicht schlafen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, ist derjenige Mitglied-
staat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines an-
deren Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(ABl. L 243 vom 15.9.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab,
dass der Beschwerdeführerin (Mutter) am 26. Mai 2019 von Estland ein
Schengen-Visum, gültig vom 18. Juni 2019 bis am 16. Oktober 2019, aus-
gestellt wurde. Ausserdem ist dem in den Akten liegenden Reisepapier zu
entnehmen, dass Estland auch dem Beschwerdeführer (Vater) am 14. Feb-
ruar 2019 ein vom 21. Februar 2019 bis am 16. Oktober 2019 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt hat. Die estnische Vertretung hat dies nicht
im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats getan. Die estnischen Behörden
hiessen die Übernahmeersuchen des SEM vom 4. September 2019 am
1. Oktober 2019 denn auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Estlands zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
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Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und
das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
4.
4.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der ange-
fochtene Entscheid beruhe auf einer unzureichenden Abklärung des Sach-
verhalts und einer mangelnden Berücksichtigung der individuellen Situa-
tion des Beschwerdeführers. Dieser habe sich etwa drei Wochen vor der
Eröffnung des Entscheids zu L._______ begeben und die anwesende As-
sistentin gebeten, für ihn einen Termin bei einem Psychologen zu verein-
baren, da er psychische Probleme habe und diese schlimmen Bilder vor
sich sehe. Die Assistentin habe diesen Wunsch offenbar nicht weitergelei-
tet und als Begründung sinngemäss angegeben, eine Konsultation sei im
Dublin-Verfahren nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe auch
beim zweiten Vorsprechen sinngemäss zu verstehen gegeben, dass die
ihm abgegebenen Medikamente nichts genützt hätten. Aus den sich in den
Akten befindenden ärztlichen Berichten sei das mehrmalige Vorsprechen
des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auch müsse die Reaktion der As-
sistentin so verstanden werden, dass man seinem Wunsch nicht habe
nachkommen wollen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Untersu-
chung bei einem Psychologen habe jedoch auch im Dublin-Verfahren we-
sentliche Bedeutung. So sei zum Zeitpunkt des Entscheids unklar gewe-
sen, welche psychischen Probleme vorlagen. Je nach Schwere dieser Be-
einträchtigung hätte dies auch Einfluss auf den Entscheid gehabt. Insofern
liege sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch des Unter-
suchungsgrundsatzes vor. Zusammenfassend sei der medizinische Sach-
verhalt nicht genügend eruiert worden, weshalb die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
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Seite 8
Die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liege im Ermessen der Vor-
instanz. Nur mit den vollständigen Informationen zum gesundheitlichen Zu-
stand des Beschwerdeführers könne sie insbesondere die Zulässigkeit ei-
ner allfälligen Rückschiebung beurteilen. Das Einholen dieser Informatio-
nen sei jedoch unzureichend gewesen.
Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Mit der vorliegen-
den Beschwerde werde insbesondere beantragt, dass sein Gesundheits-
zustand detailliert abzuklären sei. Es gelte insbesondere zu überprüfen, ob
der Gesundheitszustand nicht schon an sich einen Selbsteintritt der
Schweiz erfordere und ob ein Transfer überhaupt möglich sei. Sollte der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, verwirkliche sich
dieses Risiko gerade. Es drohe dem Beschwerdeführer und seiner gesam-
ten Familie ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.
4.2. Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen,
ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Estland würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinne des
Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben
ist (E. 6).
5.
5.1. Estland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren in Estland –
oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller – systemische
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Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die estnischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Estland werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist
nicht davon auszugehen, die estnischen Behörden würden sie in ihre Hei-
mat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das
Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben
ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Be-
dingungen in Estland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Estland würde ihnen dau-
erhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen estnischen Be-
hörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden
gerieten im Falle einer Wegweisung nach Estland wegen der dortigen Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglich-
keit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden bezie-
hungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unter-
bringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen estni-
schen Justizbehörden zu wenden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass
sich die Beschwerdeführenden in Estland nicht sicher fühlen. Estland ist
ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren
Schutz die Beschwerdeführenden einfordern und in Anspruch nehmen
können.
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Seite 10
6.2.
6.2.1. Zum Beleg ihrer gesundheitlichen Probleme liessen die Beschwer-
deführenden mit der Beschwerde verschiedene Unterlagen einreichen (vgl.
BVGer-act. 1, Beilagen 4-6). Gemäss dem Formular "Zuweisung zur medi-
zinischen Abklärung" vom 26. September 2019 verordnete der konsultierte
Arzt der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch hin wegen ausgeprägter
Akne die Pille Yaz. Dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklä-
rung" vom 15. Oktober 2019 zufolge litt die Beschwerdeführerin (Mutter)
an anhaltenden thorakolumbalen Rückenschmerzen mechanischer Natur.
Gemäss Beurteilung des beigezogenen Arztes sind diese Rückenschmer-
zen wohl hauptsächlich durch muskuläre Insuffizienz verursacht, sodass
der Beschwerdeführerin ein regelmässiges Rücken-Turn-Programm im
Bundesasylzentrum empfohlen wurde. Die Pflegefachperson L._______
wurde gebeten, sie diesbezüglich zu unterstützen, allenfalls auch mittels
gezieltem Taping. Zum sicheren Ausschluss einer nephrologischen Ursa-
che bat der Arzt ausserdem um einmalige Durchführung eines Urinstreifen-
tests. Damit könne eine Infektion im Bereich der unteren oder oberen Harn-
wege ausgeschlossen werden. Aufgrund der Akne im Gesichtsbereich
wurde der Beschwerdeführerin wunschgemäss die Creme Retin-A ver-
schrieben. Gemäss dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklä-
rung" vom 15. Oktober 2019 konsultierte der Beschwerdeführer (Vater) den
Arzt wegen Insomnie mit Gedankenkreisen infolge traumatischer Erleb-
nisse. Er beschrieb Albträume und erklärte, immer wieder Bilder vom Krieg
zu sehen. Dies betreffe vor allem traumatische Erlebnisse aus Estland, wo
er mehrere Monate während seiner Flucht untergebracht gewesen sei. Er
wünsche dringend einen Gesprächstermin bei einem Psychologen bezie-
hungsweise einem Psychiater. Der ärztlichen Beurteilung zufolge trat auf
eine Baldriangabe (Redormin) nur eine geringe Besserung der Schlafbe-
schwerden ein, weshalb ein schlafanstossendes Antidepressivum (Trittico)
eingesetzt werden solle. Der Arzt erklärte dem Beschwerdeführer, dass im
Bundesasylzentrum die gewünschte psychologische Begleit- und Trauma-
therapie nicht möglich sei. Dies müsste jedoch rasch nach dem Transfer
angeordnet werden.
6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
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Seite 11
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diag-
nostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Be-
schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung
ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand ver-
mag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind
auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen
von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Estland seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht
nachkommen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Estland über
eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfügt, um den Beschwerdefüh-
renden die benötigte medizinische Unterstützung zukommen zu lassen
(vgl. Urteil des BVGer E-8079/2015 vom 18. April 2016 E. 4.3.2 m.H.). Für
das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlagge-
bend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine
allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugs-
hindernis dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Vollzug
der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen ha-
ben. Ausserdem sind die estnischen Behörden im Sinne von Art. 31 und
Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die not-
wendige medizinische Behandlung zu informieren.
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Seite 12
6.3. Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko,
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Estland gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen würde.
6.4. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären
Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der
Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung
durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Ange-
messenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessen-
heit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentli-
chen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll-
ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und
seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rech-
nung getragen und insbesondere auch die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführenden ausreichend berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4/5). Vor
diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur de-
taillierten Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspiel-
raums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
6.5. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für
eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es
bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerde-
führenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts
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zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Estland bleibt der für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Estland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
8.
8.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.2. Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen estnischen Be-
hörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerde-
führenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adä-
quaten Unterkunft unterzubringen.
9.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der am 17. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen-
dem Urteil dahin.
11.
11.1. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
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11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: