B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5412/2019
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A,_______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. April 2015 beantragte die sri-lankische Staatsangehörige
C._______ (am 8. März 2018 in der Schweiz vorläufig aufgenommen) bei
der Vorinstanz ein Visum aus humanitären Gründen für ihren Ehemann
A._______ (geb. 1979; nachfolgend: Beschwerdeführer). Sie habe ihn auf
der Flucht von Sri Lanka in die Schweiz in Indien zurücklassen müssen.
Da er beide Beine verloren habe und im Rollstuhl sitze, benötige er die
Hilfe seiner Familie (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/6). Das SEM
machte sie am 6. Mai 2015 darauf aufmerksam, dass ihr Ehemann bei der
für seinen Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein
Gesuch für ein humanitäres Visum Gründen einreichen könne (SEM-act.
1/7 f.).
A.b Am 21. September 2018 liess die Ehefrau des Beschwerdeführers
durch ihre damalige Rechtsvertreterin unter der Rubrik «Voranfrage» er-
neut ein Visum aus humanitären Gründen für ihren Ehemann beantragen
(SEM-act. 1/9-27). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 wies das SEM
abermals darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der für seinen Wohn-
ort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch für ein hu-
manitäres Visum einreichen könne (SEM-act. 1/28).
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. April 2019 bei der Schweizerischen
Botschaft in Neu Delhi ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums
ein (SEM-act. 3/116-119). Gemäss der von der Botschaft erstellten Akten-
notiz erteilte er dabei folgende Auskünfte: Er arbeite als Freelancer im
«graphic design», lebe alleine und benötige keine Hilfe. In Indien habe er
sich nicht (mehr) um die nötigen Dokumente für seinen Aufenthalt geküm-
mert. Eine Anwältin in der Schweiz habe ihm und seiner Ehefrau geraten,
für ihn einen Antrag auf ein humanitäres Visum zu stellen. Deshalb habe
er keine Familienzusammenführung beantragt (SEM-act. 3/123). Mit Ver-
fügung vom 10. April 2019 wies die Schweizer Vertretung das Gesuch ab
(SEM-act. 3/54).
C.
Die Vorinstanz wies die hiergegen erhobene Einsprache am 6. September
2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer befinde sich in Indien und damit in einem sicheren Drittstaat. Er
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sei nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
(SEM-act. 8/184-191).
D.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Ok-
tober 2019 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihm ein huma-
nitäres Visum zu erteilen. Das Asylverfahren (recte: die Akten des Asylver-
fahrens) sowie die Beschwerdeunterlagen seiner Familie seien beizuzie-
hen. Es sei die Familienzusammenführung zu genehmigen und das Kin-
deswohl (der in der Schweiz lebenden Kinder des Beschwerdeführers) zu
berücksichtigen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
G.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Akten
der Ehefrau des Beschwerdeführers bei (Gesuch um Asyl; nachfolgend:
Beizugsakten Asyl).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen- und humanitäre
Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art.
112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 88 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung – daher einzutreten (vgl. Art. 50 und
52 VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt ist ein Einspracheentscheid des SEM betreffend
eine verweigerte Erteilung eines humanitären Visums. Das sinngemäss ge-
stellte Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug («Familienzu-
sammenführung» unter Berücksichtigung des Kindswohls) stellt eine unzu-
lässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht ein-
zutreten ist.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BGE 139
II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer für
die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Art. 9 VEV). Mit seinem
Gesuch beabsichtigt er ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, wes-
halb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern
nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE
2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen
Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen
aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt
erteilt werden. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn die be-
treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist.
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3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Be-
dingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Diese werden
dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten
Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die
betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Auf-
enthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurück-
gekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu bege-
ben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr be-
steht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsu-
chen kann.
3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an-
deren Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE
2018 VII/5 E. 3.6.3 m.H.).
4.
4.1 In seiner Einsprache vom 6. Mai 2019 und der Ergänzung der Einspra-
che vom 19. Juni 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine
Ehefrau seien im Jahr 2010 nach Indien geflüchtet und hätten sich dort am
6. Februar 2010 registrieren lassen (vgl. SEM-act. 1/12). Seine Mitglied-
schaft bei den «Liberation Tigers of Tamil Eelam»(LTTE) sowie die dortige
Tätigkeit seiner Ehefrau in Sri Lanka habe dazu geführt, dass sie am (…)
sowie am (…) in der (…) (nachfolgend: Listen der Terrorverdächtigen bzw.
Listen) aufgeführt worden seien. Aufgrund dieser von den sri-lankischen
Behörden ausgestellten Listen wären die indischen Behörden verpflichtet
gewesen, ihn – den Beschwerdeführer – zu verhaften und den Behörden
in Sri Lanka zu übergeben. Infolgedessen sei Indien kein sicheres Land
mehr für ihn. Die Listen hätten des Weiteren dazu geführt, dass er seiner
Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Er verfüge somit in Indien über
keinen Aufenthaltsstatus mehr. Deshalb, aber auch weil seine LTTE-Mit-
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gliedschaft den indischen Behörden bekannt sei, sei er in Gefahr, dort ver-
haftet und nach Sri Lanka zurückgewiesen zu werden. Auch sei er aufgrund
seiner Behinderung auf Unterstützung angewiesen und lebe in prekären
finanziellen Verhältnissen. Mittlerweile würden er und seine Ehefrau nicht
mehr auf diesen Listen figurieren (SEM-act. 2/29-48 sowie 7/149-168).
4.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers hält das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung entgegen, dass er sich seit 2010 in Indien – und damit in
einem sicheren Drittstaat – aufhalte. Zwar treffe es zu, dass Indien das
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion) nicht ratifiziert habe, sodass es an einem besonderen Status oder
Rechtsschutz für Asylsuchende und Flüchtlinge fehle. Die Rechte von
Flüchtlingen und Asylsuchenden stünden jedoch unter dem Schutz der in-
dischen Verfassung. Im Jahr 1996 habe der indische Supreme Court ein
landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der
Flüchtlingskonvention festgestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen
des Beschwerdeführers in Indien seien nicht in Abrede zu stellen. Hinge-
gen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Flüchtlinge aus Sri Lanka
in Indien hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden und daher
dort nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet
seien. Ein behördliches Eingreifen sei folglich nicht zwingend erforderlich.
Des Weiteren sei aus den beigezogenen Asylakten [Beizugsakten Asyl
A48/1 sowie A50/4] der Ehefrau ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
mindestens seit 2016 nicht mehr – und zuvor nur unter seinem Pseudonym
– auf den Listen der Terrorverdächtigten aufgeführt gewesen sei. Folglich
sei davon auszugehen, dass die Behörden am Beschwerdeführer kein In-
teresse mehr hätten und sie ihn unter seinem Pseudonym auch nicht hät-
ten ausfindig machen können. Inwiefern der Beschwerdeführer von den in-
dischen Behörden erkannt worden sein soll, sei nicht substantiiert belegt
worden. Folglich sei nicht einzusehen, wie er von den indischen Behörden
gefährdet sein solle. Zudem befinde er sich fünf Jahre nach der geltend
gemachten Ausschreibung noch immer in Indien, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass er sich nicht in einer Notlage befinde.
4.3 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift
aus, das SEM habe im ablehnenden Asylentscheid seiner Ehefrau mehr-
mals ihre Verfolgungsgefahr in Sri Lanka ausgeführt, hingegen seine ver-
harmlost. Er sei auf den Rollstuhl angewiesen und in seiner Mobilität stark
eingeschränkt. Er halte sich in Indien ohne geregelten Status auf. Er ver-
weist auf die Lage der Tamilen in Malaysia und erklärt ferner, der indische
Geheimdienst stufe (ehemalige) Mitglieder der LTTE, die ein besonderes
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Profil aufweisen würden, als grössere Gefährdung der nationalen Sicher-
heit ein. Gestützt auf den «Goondas Act» seien ehemalige Sympathisanten
sowie Mitglieder der LTTE in Indien willkürlich verhaftet und für mehrere
Monate festgehalten worden.
Gleichzeitig liess er dem Gericht verschiedene Unterlagen in Kopie zukom-
men, unter anderem einen Artikel aus dem Internet über ein die Schweiz
betreffendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) (Anmerkung des Gerichts: Entscheidung X. gegen Schweiz vom
26. Januar 2017, 16744/14) sowie einen weiteren Artikel, wonach eine De-
legation der Vereinten Nationen Berichten über Folterungen in Sri Lanka
nachgegangen sei. Die in der Rechtsschrift erwähnten Unterlagen über die
Situation der Tamilen beziehungsweise eine Verhaftung von Tamilen in Ma-
laysia («Beilage 5») und die Einstufung des indischen Geheimdienstes
(«Beilage 6») sowie der Bericht bezüglich der posttraumatischen Störung
seines Sohnes («Beilage 3») waren der Eingabe nicht beigelegt. Letzterer
ist jedoch in den vorinstanzlichen Akten enthalten (vgl. SEM-act. 3/71-73).
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 hält das SEM fest,
dass der Beschwerdeführer keine substantiierten und stichhaltigen An-
haltspunkte vorbringe, welche darauf hinweisen würden, dass er sich in
einer unmittelbaren, ernsthaften und konkret an Leib und Leben gefährde-
ten Notlage befinde. Zudem hebt es unter Hinweis auf die bundesverwal-
tungsgerichtliche Rechtsprechung hervor, dass das Beweismass einer ent-
sprechenden Gefährdung unter dem Aspekt des humanitären Visums an-
gehoben sei.
4.5 Der Beschwerdeführer hat der Einschätzung der Vorinstanz, wonach
seine Lebensbedingungen in Indien zwar schwierig seien, ihm jedoch
keine unmittelbare Gefahr drohe, keine erheblichen Einwände entgegen-
gesetzt. Gegenüber der Botschaft hat er sogar erklärt, er benötige keine
Hilfe (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die von ihm eingereichten Artikel aus dem
Internet weisen keinen Bezug zu seiner konkreten Situation in Indien auf.
Ebenso wenig liefert der Hinweis auf die Situation sri-lankischer Flüchtlinge
in Malaysia Informationen über seine aktuelle Lage in Indien. Hingegen
geht aus den Akten hervor, dass er – der Beschwerdeführer – letztmals
2015 unter seinem Pseudonym auf den Listen der Terrorverdächtigen aus-
geschrieben worden ist. Die Tatsache, dass er auf den Listen mittlerweile
nicht mehr aufgeführt wird, lässt darauf schliessen, dass die sri-lankischen
Behörden das Interesse an ihm verloren haben. Da sich der Beschwerde-
führer fünf Jahre nach der Ausschreibung noch immer in Indien aufhält be-
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ziehungsweise dort seit neun Jahren nie von den indischen Behörden be-
helligt wurde, ist davon auszugehen, dass er sich nicht in einer Notlage
befindet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Gefahrenlage
sei anders beurteilt worden als diejenige seiner Ehefrau, ist ihm entgegen
zu halten, dass er sich in Indien, einem sicheren Drittstaat aufhält, und im
vorliegenden Verfahren über die Verweigerung des von ihm beantragten
Visums aus humanitären Gründen zu befinden ist. Demgegenüber hat
seine Ehefrau nach ihrer Ankunft in der Schweiz Asyl beantragt, weshalb
in jenem Verfahren ihre Asylgründe sowie ihre Gefährdungslage bei einer
allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka zu prüfen waren.
4.6 Gestützt auf die Akten und die Vorbringen des Beschwerdeführers ist
keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers erkennbar, die die
Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.
Unpräjudiziell ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Ehegat-
ten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenomme-
nen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können,
wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die
Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm ein humanitäres Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnte. Die angefochtene
Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
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