B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5421/2018
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
alle vertreten durch
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung.
F-5421/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, reiste am
18. Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um
Asyl. Als Geburtsdatum gab er anlässlich einer Befragung den 1. Septem-
ber 1984 an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Mit Verfügung vom
2. Dezember 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staats-
sekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte
die Wegweisung sowie deren sofortigen Vollzug. Die Vorinstanz hielt da-
mals unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben be-
züglich seines Geburtsdatums gemacht, da die Knochenhandanalyse ein
Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Als fiktives Geburtsdatum
wurde nunmehr der 1. September 1980 festgelegt (SEM act. A7). Ein da-
gegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch wies das BFF mit Verfügung
vom 13. November 2003 ab (SEM act. B3). Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, heute:
Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 21. Januar 2004 nicht ein (SEM
act. B8).
B.
Mit Eingaben vom 1. und 17. September 2006 stellte der Beschwerdefüh-
rer bei der Vorinstanz ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylge-
such" (SEM act. C1 und C9). Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte
diese fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug (SEM act. C16). Eine dagegen ge-
richtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
2. Mai 2007 ab (vgl. Verfahren D-1773/2007 [SEM act. C25]).
C.
Am 22. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch
ein (SEM act. D2).
D.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2012 um Einbezug in die
vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin. Nachdem er das Rechtsbe-
gehren um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zurückgezogen
hatte, verfügte die Vorinstanz am 13. April 2012 seine vorläufige Aufnahme
(SEM act. D14). Bereits davor, am […] und […] wurden seine zwei Kinder
– beide vorläufig aufgenommen (SEM act. 1/24) – geboren.
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Seite 3
E.
Am 26. bzw. 27. Juli 2012 stellte das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich
dem SEM den äthiopischen Pass und die Geburtsurkunde des Beschwer-
deführers zu, lautend auf X._______, geboren 1. September 1980 (vgl. un-
datierte Akten im Dossier des SEM).
F.
Seit dem 18. Juni 2013 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufent-
haltsbewilligung (Akten des Kantons Zürich [kant. pag.] 279).
G.
Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Januar 2016 beim Gemeindeamt
des Kantons Zürich (GAZ) ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 des bis am 31. Dezember 2017 in
Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG,
AS 1952 1087). Mit Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 18. Januar
2017 wurde der Beschwerdeführer, unter Vorbehalt der Erteilung des Kan-
tonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, in
das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen (SEM act. 1/57).
H.
Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte – wiederum unter dem Vor-
behalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung – am
4. Mai 2017 (SEM act. 1/59). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich bean-
tragte für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gestützt darauf am
16. Mai 2017 die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
(SEM act. 1/5).
I.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 gelangte das SEM an den Beschwerde-
führer und forderte ihn auf darzulegen, weshalb es zu seiner Person ver-
schiedene Personalien gebe (SEM act. 2/64). In der Folge teilte der Be-
schwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Juli 2017 mit, seine
äthiopische Staatsangehörigkeit sei im Entscheid des BFM vom 8. Februar
2007 nicht angezweifelt worden. Er habe seine Identität zu Beginn seines
Aufenthalts hierzulande offengelegt. Während seines Asylverfahrens seien
seine Personalien nicht vollständig erfasst gewesen. Seine korrekten Per-
sonalien seien «X._______, geboren 1. September 1980». Diese Angaben
könne man auch seinem äthiopischen Pass entnehmen (SEM act. 3/65).
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Seite 4
J.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass nach Art. 15 aBüG grundsätzlich nur ordentlich eingebür-
gert werden könne, wer insgesamt 12 Jahre in der Schweiz gelebt habe.
Aufenthalte unter falscher Identität könnten nicht an die Dauer der Wohn-
sitzfrist angerechnet werden. Zwar sei er seit dem 17. August 2000 in […]
wohnhaft, jedoch sei er bis 2006 mit den Personalien […], Äthiopien, ge-
meldet gewesen. Erst anlässlich des zweiten Asylgesuchs habe er das Ge-
burtsdatum 1. September 1980 offengelegt. Somit könnten die Aufenthalte
in der Schweiz bis zur Offenlegung der wahren Identität im Jahr 2006 nicht
angerechnet werden, weshalb er die gesetzliche Wohnsitzfrist von 12 Jah-
ren nicht erfülle. Das SEM empfahl dem Beschwerdeführer, das Gesuch
zurückzuziehen (SEM act. 4/68). Der Beschwerdeführer ersuchte alsdann
mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 um Weiterbehandlung des Einbürge-
rungsverfahrens. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, be-
reits im negativen Asylentscheid vom 2. Dezember 1999 sei festgestellt
worden, dass sein Geburtsdatum der 1. September 1980 sei. Auch in an-
deren Lebensbereichen habe er stets das korrekte Geburtsdatum angege-
ben (AHV/IV, Arbeitsvertrag [SEM act. 5/70-71]).
K.
Das SEM hielt in seinem Schreiben vom 19. März 2018 an seiner Auffas-
sung fest, der Beschwerdeführer erfülle die formellen Voraussetzungen für
eine ordentliche Einbürgerung nicht. Seine Personalien seien erst nach
Vorweisen seines Passes sowie seiner Geburtsurkunde im Jahr 2012 zivil-
standesrechtlich erfasst worden. Bei allen Geburtsdaten handle es sich um
Angaben des Beschwerdeführers oder um eine Annahme der Vorinstanz.
Offen bleibe zudem, weshalb der vorgelegte Pass und die ausgehändigte
Geburtsurkunde dasselbe – wie das von der Vorinstanz angenommene
Datum – aufweisen würden (SEM act. 6/82-84).
L.
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. April 2018 eine weitere Stellung-
nahme eingereicht hatte (SEM act. 7/85-87), lehnte das SEM mit Verfü-
gung vom 21. August 2018 das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung in Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen
Kinder ab (SEM act 7 und 9). Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, er habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht. Das
SEM sei bis im Juli 2012 nicht im Besitz seiner richtigen bzw. der bestätig-
ten Personalien gewesen, weshalb die Aufenthalte bis zum 26. bzw. 27.
Juli 2012 nicht an die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung
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angerechnet werden könnten. Auch erstaune, dass die beiden Dokumente,
mit denen er seine Identität belegt habe (Pass und Geburtsurkunde), ge-
nau das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum aufführten. Wei-
ter habe er sich während mehrerer Jahre illegal – fremdenpolizeilich unzu-
lässig – in der Schweiz aufgehalten, da er die Schweiz hätte verlassen
müssen. Zudem sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäss
den Akten zumindest vom 28. April 2006 bis 1. September 2006 unbekannt
gewesen.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Sep-
tember 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern
1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August
2018; das SEM sei anzuweisen, ihm die Eidgenössische Einbürgerungs-
bewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dazu brachte er
zusammenfassend vor, er erfülle die 12-jährige Wohnsitzfrist gemäss Art.
15aBüG. Eine Verweigerung der ordentlichen Einbürgerungsbewilligung
erweise sich vorliegend zudem als unverhältnismässig (Akten des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
N.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
Dem Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person von lic.iur. Tarig Hassan wurde nicht stattgegeben (BVGer act. 6).
O.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
P.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9).
Q.
Mit Replik vom 11. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer am einge-
reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest
(BVGer act. 11).
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Seite 6
R.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Zürich – wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungs-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-4132/2012 vom
30. Januar 2015 E. 1.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2015/1]
m.H.).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegen-
heit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 7
3.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungs-
weise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem
alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG).
4.
4.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemein-
wesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht
und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine un-
trennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Ge-
meindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG).
4.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig.
Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilli-
gung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in
Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Ertei-
lung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden
nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche
Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019
E. 3.2 m.H.). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann von der Vor-
instanz für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 aBüG).
4.3 Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewilli-
gung prüft das SEM, ob der Bewerber bestimmte Voraussetzungen mate-
rieller und formeller Natur erfüllt. Zu den letzteren gehören die Wohnsitzer-
fordernisse gemäss Art. 15 aBüG. Sind diese nicht gegeben, tritt die zu-
ständige Behörde auf das Gesuch nicht ein (vgl. bspw. Urteil des BVGer
C-8583/2007 vom 28. April 2007 E. 7; siehe auch Handbuch Bürgerrecht
für Gesuche bis 31.12.2017, > Publikationen & Service
> Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 2, Ziff.
2.4.1.2.5 und 2.4.2.2.4 [nachfolgend: Handbuch]). Die Vorinstanz hat zwar
– wie dem Dispositiv der Verfügung vom 21. August 2018 zu entnehmen
ist (Ziffer 1) –, das Gesuch abgelehnt. Aus der Begründung des Entscheids
ergibt sich jedoch, dass sie eine formelle Voraussetzung (Wohnsitzdauer)
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Seite 8
nicht als gegeben betrachtete. (vgl. dazu WEISSENBERGER/HIRZEL, in Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 44).
5.
Das Gesuch um Bewilligung kann eine ausländische Person nur stellen,
wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat,
wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches
(Art. 15 Abs. 1 aBüG; vgl. auch Urteil des BVGer C-6519/2009 vom 3. No-
vember 2008 E. 6.1). Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Aus-
länderinnen und Ausländer eine Anwesenheit in der Schweiz in Überein-
stimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 36 Abs. 1 aBüG).
Jeder legale Aufenthalt in der Schweiz gilt als ausländerrechtlich zulässiger
Aufenthalt. Über einen legalen Aufenthalt in der Schweiz verfügt daher
grundsätzlich derjenige Ausländer, der eine Jahresaufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung besitzt
oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N)
oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist. Der legale Auf-
enthalt muss zudem auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches beste-
hen. Aufenthalte unter einer falschen Identität werden an die Dauer der
Wohnsitzfrist nicht angerechnet (vgl. hierzu Handbuch, Kapitel 4 Ziff.
4.2.2.3; Urteil BVGer C-6519/2018).
6.
Gemäss den Ausführungen des SEM erfüllt der Beschwerdeführer die
Wohnsitzfristen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewil-
ligung, wie vom alten Bürgerrechtsgesetz verlangt, nicht.
6.1 In seiner Verfügung vom 21. August 2018 wendet das SEM ein, der
Beschwerdeführer habe sich während mehreren Jahren illegal in der
Schweiz aufgehalten. Diese Aufenthalte seien nicht in Übereinstimmung
mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften gewesen, da er die Schweiz
hätte verlassen müssen. Zudem sei sein Aufenthaltsort gemäss den Akten
zumindest vom 28. April bis 1. September 2006 unbekannt gewesen. Das
am 22. Januar 2008 eingereichte dritte Asylgesuch lasse vermuten, dass
er die Schweiz gar nie verlassen und sich ständig in der Schweiz aufgehal-
ten habe.
6.2 Rechtsmittelweise wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe im Asylverfahren über einen «Aufenthaltsstatus N» verfügt. Am
2. Juli 2012 sei er vorläufig aufgenommen und am 13. April 2013 sei ihm
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Er habe sich bis auf eine kurze
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Seite 9
Reise nach Irland in der Schweiz aufgehalten und hier Wohnsitz verzeich-
net. Lange sei er an einer Adresse in […] gemeldet gewesen und lebe seit
dem 17. August 2000 an […] was von der Vorinstanz auch nicht bestritten
werde. Trotz Wegweisungsanordnung im Jahre 2001 habe er eine Bewilli-
gung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Rückweisungen abge-
wiesener äthiopischer Asylsuchender seien zu dieser Zeit nicht möglich ge-
wesen. Dies belege auch ein Schreiben der Direktion für Soziales und Si-
cherheit des Kantons Zürich vom 13. August 2004. Das Schreiben halte
fest, dass er sich im Jahr 2004 immer noch im Kanton Zürich aufgehalten
habe, dies obwohl er aufgrund des negativen Asylentscheids die Schweiz
hätte verlassen müssen. Der Aufenthalt sei von den Behörden geduldet
gewesen und es sei bekannt gewesen, wo er sich aufhalte. Er sei immer in
Zürich gemeldet gewesen. Dass die Wegweisung nicht vollzogen worden
sei, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden (Pkt. 2.1.10).
6.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos seit dem 17. August 2000
über einen Wohnsitz in […] (vgl. Wohnsitzbestätigung […] vom 15. Dezem-
ber 2015 [SEM act. 1/15]). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Ab-
rede gestellt (SEM act. 4/68). Das SEM macht hingegen pauschal geltend,
er habe mehrere Jahre illegal in der Schweiz gelebt.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als aktenmässig erstellt an,
dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Einreichung des dritten
Asylgesuchs (22. Januar 2008) stets über einen legalen Aufenthalt in der
Schweiz verfügte. Das SEM teilte ihm damals mit Schreiben vom 30. Ja-
nuar 2008 mit, er könne sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens wei-
terhin in der Schweiz aufhalten (SEM act. D5). Mit Verfügung vom 13. April
2012 stellte die Vorinstanz alsdann fest, die Dispositivziffern 1 und 2 (Nicht-
erfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) der
Verfügung vom 8. Februar 2007 seien rechtskräftig; gleichzeitig verfügte
sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. D14). Am
18. Juni 2013 wurde ihm schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
in der Folge regelmässig verlängert (kant. pag 293).
6.2.3 Was den Aufenthalt vor Einreichung des dritten Asylgesuchs am
22. Januar 2008 betrifft, so ist nach Durchsicht der Akten ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz am 18. Oktober
1999 fast durchgehend über einen Ausweis für Asylsuchende (N) verfügte
(kant. pag. 83, 218, 208, 193, 130, 114, 102; vgl. auch Ausdruck aus dem
Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS «Asylausweis History»
[BVGer act. 14]; siehe dazu E. 5.1). Die Vorinstanz trat zwar auf das erste
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Seite 10
Asylgesuch am 2. Dezember 1999 nicht ein und verfügte zugleich seine
Wegweisung (vgl. Sachverhalt Bst. A), hingegen ist dem ZEMIS zu entneh-
men, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund durch den Beschwerde-
führer ergriffener ausserordentlicher Rechtsmittel sowie aus anderen
Gründen (mehrere Male) bis zum 1. Januar 2005 ausgesetzt worden war
(vgl. ZEMIS-Ausdruck «Verfahrensübersicht» [BVGer act. 15]). In den Jah-
ren 2001 und 2002 ging er denn auch einer bewilligten Erwerbstätigkeit
nach (kant. pag. 38-43). Weiter durfte er sich nach Einreichung des zweiten
Asylgesuchs am 1. September 2006 ebenfalls hierzulande aufhalten.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die ablehnende Verfügung des
SEM mit Urteil vom 2. Mai 2007 bestätigt hatte, wurde ihm eine Ausreise-
frist bis zum 2. Juli 2007 angesetzt (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom
7. Mai 2007 [kant. pag. 191]). In diesem Sinne bewilligte auch das Amt für
Arbeit und Wirtschaft des Kantons Zürich am 19. Februar 2007 erneut ein
Gesuch um Stellenwechsel (kant.pag. 209; zu den Arbeitsstellen vgl. auch
Lebenslauf des Beschwerdeführers [SEM act. 1/8; 1/14]).
6.2.4 Aufgrund obiger Ausführungen ist zu folgern, dass sich der Be-
schwerdeführer ab dem 22. Januar 2008 bis zum Einreichen seines Ge-
suchs um ordentliche Einbürgerung durchgehend legal in der Schweiz auf-
gehalten. Bereits davor hielt er sich während diverser Zeitabschnitte im
Einklang mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften in der Schweiz auf. Zu-
sammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen der 12-jährigen Wohnsitzdauer insgesamt klar erfüllte.
Davon sind im Übrigen auch bereits das Gemeindeamt der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich –
welche das Bürgerrecht des Kantons und der Stadt Zürich erteilten – aus-
gegangen (SEM act. 1/6). Dies selbst unter Beachtung des Umstands,
dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vom 28. April 2006 bis
1. September 2006 unbekannt gewesen ist. Der Beschwerdeführer ver-
fügte alsdann – aufgrund der Aufenthaltsbewilligung – auch zum Zeitpunkt
des Einbürgerungsgesuchs (4. Januar 2016) über einen gültigen Aufent-
haltstitel (kant. pag. 276).
6.3 Weiter stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
habe die Behörden über sein wahres Geburtsdatum getäuscht. Es sei bis
im Juli 2012 nicht im Besitz seiner richtigen bzw. bestätigten Personalien
gewesen. Die Aufenthalte bis zum 26. bzw. 27. Juli 2012 könnten nicht an
die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung angerechnet wer-
den, da sein Geburtsdatum bis zu diesem Zeitpunkt bloss eine Annahme
der Vorinstanz gewesen sei und der Beschwerdeführer keine Dokumente
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Seite 11
vorgelegt habe, welche seine Identität bestätigt hätten. Auch erstaune,
dass die beiden Dokumente, mit denen er seine Identität belegt habe (Pass
und Geburtsurkunde), genau das von der Vorinstanz angenommene Ge-
burtsdatum enthielten (vgl. Verfügung vom 21. August 2018).
6.3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu im
Wesentlichen aus, während des ersten Asylverfahrens im Jahr 1999 sei
seine Identität erstellt worden. Er habe zwar als Geburtsdatum den 1. Sep-
tember 1984 angegeben, dabei habe es sich jedoch um einen Irrtum be-
züglich seines Geburtsjahres gehandelt, was auf kulturelle Unterschiede
zwischen der Schweiz und Äthiopien zurückzuführen sei. In Äthiopien
werde dem exakten Geburtsdatum nicht annähernd so viel Wert zugemes-
sen wie in der Schweiz. Dass er sich um vier Jahre geirrt habe, möge auf
den ersten Blick erstraunen; in Anbetracht des Umstands, dass es ihm bis
zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Identitätspapiere bis im Jahr 2012
gar nicht bewusst gewesen sei, wann sein tatsächliches Geburtsjahr sei,
aber nachvollziehbar. Es sei auch nicht erstaunlich, dass das auf den offi-
ziellen Dokumenten enthaltene Geburtsdatum demjenigen entspreche,
welches die Vorinstanz festgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich
denn auch lediglich im Jahr seiner Geburt geirrt, jedoch nicht im Tag und
im Monat. Anhand der Knochenhandanalyse könne weder Tag noch Monat
eines Jahres bestimmt werden, sondern lediglich das ungefähre (Ge-
burts-)Jahr. Bei der Festlegung seines Geburtsdatums durch die Vorin-
stanz sei einfach auf seine Angaben abgestellt worden.
6.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ersten
Asylverfahren als Geburtsdatum den 1. September 1984 angab (SEM act.
A1/1). Aufgrund einer Knochenhandanalyse stellte die Vorinstanz damals
fest, dass sein Knochenalter mehr als 19 Jahre beträgt. Anlässlich eines
darauffolgenden Gesprächs erklärte er, am 2. Januar 1977 geboren zu
sein (SEM act. A5). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 trat das BFF
auf das Asylgesuch nicht ein und hielt in seiner Verfügung unter anderem
fest, er habe falsche Angaben bezüglich seines Geburtsdatum gemacht.
Die Knochenhandanalyse habe ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben.
Als Geburtsdatum setzte die Vorinstanz in der Folge den 1. September
1980 fest (SEM act. 7). Nachdem er am 1. September 2006 ein zweites
Asylgesuch eingereicht hatte, erfolgte eine erneute Anhörung. Er gab nun-
mehr an, am 3. Januar 1980 geboren worden zu sein (SEM act. C13, Ant-
wort auf Frage F17). Am 29. Dezember 2005 versuchte er zudem, mittels
gefälschtem Reisepass (lautend auf A._____, geb. […], von B._______)
nach London zu fliegen (undatierte Akten des SEM im Asyldossier B).
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Seite 12
6.3.3 Dem SEM ist insofern zuzustimmen, als Aufenthalte unter einer fal-
schen Identität nicht an die Dauer der Wohnsitzfrist angerechnet werden
können. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der
Einreichung seines ersten Asylgesuchs am 18. Oktober 1999 mittels An-
gabe eines falschen Geburtsdatums im Asylverfahren gewisse Vorteile zu
erwirken versuchte. Die Behörde liess sich damals jedoch nicht täuschen
und stellte fest, er sei nicht minderjährig und mindestens 19 Jahre alt. Sein
Geburtsdatum wurde alsdann auf den «1. September 1980» festgesetzt
(vgl. Sachverhalt Bst. A; vgl. auch Angaben in den Ausweisen für Asylsu-
chenden kant. pag. 83, 218, 208, 193, 130, 114, 102). Zwar basierte das
Geburtsdatum «1. September 1980» ab diesem Zeitpunkt bis zur Einrei-
chung von amtlichen Dokumenten durch den Beschwerdeführer tatsäch-
lich lediglich auf einer Annahme der Vorinstanz, hingegen bestätigten so-
wohl der Reisepass wie auch die Geburtsurkunde die Richtigkeit des an-
genommenen Geburtsdatums. Entscheidend ist dabei, dass das SEM –
worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hinweist
(vgl. Ziff. 2.1.5 ebenda) – nicht geltend macht, die amtlichen Dokumente
seien Fälschungen oder es seien Fälschungsmerkmale festgestellt wor-
den. Auch konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer nach Einreichung
seiner Geburtsurkunde sowie seines heimatlichen Passes am 26. bzw.
27. Juli 2012 nicht damit, dass die darin enthaltenen Angaben zu seiner
Identität in Frage zu stellen seien. Es ist somit auf die Angaben im Reise-
pass und in der Geburtsurkunde abzustellen, und entsprechend ist nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Behörden über sein
wahres Geburtsdatum getäuscht.
7.
Die Voraussetzungen von Art. 15 und 36 aBüG sind demnach als erfüllt zu
beurteilen, und die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG). Von der Vorinstanz wurde nicht geprüft, ob der Be-
schwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung ge-
mäss Art. 14 aBüG erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an das SEM zur
ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zu-
rückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und bereits aufgrund der gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Weiter ist dem Beschwerdeführer für die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung
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zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat – trotz Ankündigung (vgl. Replik
vom 11. Februar 2019) – keine Kostennote nachgereicht. In Berücksichti-
gung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der ausgerich-
teten Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädi-
gung auf gesamthaft Fr. 2'500.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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