B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5422/2017
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entzug Reiseausweis für Flüchtlinge.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2017 – eröffnet am 25. Au-
gust 2017 – den Entzug des Reiseausweises für anerkannte Flüchtlinge
Nr. (…) anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, den Reiseaus-
weis innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem SEM zurückzuge-
ben,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
25. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen liess, das Gericht habe nach dem Eingang der vorlie-
genden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür-
den,
dass das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Gerichtsper-
sonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien,
dass die Verfügung des SEM vom 17. August 2017 wegen der Verletzung
des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass eventuell die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 1. November
2016 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2017
festzustellen und die Verfügung des SEM vom 17. August 2017 ersatzlos
aufzuheben sei,
dass eventuell dem Beschwerdeführer ein Reiseausweis für schriftenlose
Ausländer auszustellen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Be-
weismittel – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 5. Oktober 2017 den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufforderte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und festhielt, diese enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ih-
res Entscheides rechtfertigen könnten,
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dass auch keine Elemente vorgebracht würden, die nicht bereits Gegen-
stand des Entscheides gewesen seien,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 21. November 2017
zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
dass das Amt für Migration des Kantons B._______ dem Gericht mit E-Mail
vom 18. Juli 2019 mitteilte, der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerde-
führers in der Schweiz sei durch die Zustimmung des SEM am 4. Juli 2019
neu als Härtefall geregelt worden,
dass dem Beschwerdeführer eine bis am 30. Juni 2020 gültige Aufenthalts-
bewilligung B (Erwerbsaufenthalt [Teilzeit, Praktikant usw.]) ausgestellt
wurde (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Entzugs eines Reiseaus-
weises für Flüchtlinge vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der Erwägungen auf S. 5 und S. 7 – einzutreten ist (Art. 50 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen
anwendet, wobei es gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der
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Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann,
dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides mass-
gebend ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.),
dass die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab zu
prüfen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE
135 I 279 E. 2.6.1; BVGE 2016/2 E. 4.2 m.H.),
dass diesbezüglich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe
als klar politisch Verfolgter in Sri Lanka, welcher als Flüchtling zu bezeich-
nen sei, keinerlei Chancen auf Erhalt eines sri-lankischen Reiseausweises,
ohne damit in Kontakt mit dem Verfolgerstaat zu treten und eine zusätzli-
che Verfolgung auszulösen respektive seine ihm nahestehenden Personen
in Sri Lanka in Bedrängnis zu bringen,
dass der nun angefochtenen Verfügung des SEM vom 17. August 2017
auch verschiedene Willkürentscheide des SEM und des Bundesverwal-
tungsgerichts vorausgegangen seien,
dass bei dieser Ausgangslage das SEM dem Beschwerdeführer vor Erlass
der angefochtenen Verfügung zwingend das rechtliche Gehör hätte ge-
währen müssen, denn erst dadurch hätte er die Gründe vorbringen können,
welche gegen den Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge sprächen,
und darlegen können, dass ungeachtet der Entscheide des SEM vom
1. November 2016 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2017
der Flüchtlingsausweis nicht zu entziehen sei,
dass das SEM, indem es dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör
gewährt habe, einen klaren Kassationsgrund verwirklicht habe, weshalb es
sich rechtfertige, die angefochtene Verfügung allein deswegen aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7652/2016 vom
1. Mai 2017 zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, und es sei nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei oder begrün-
dete Furcht habe, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden,
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dass die vom SEM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
der Widerruf des Asyls daher zu Recht erfolgt seien (vgl. a.a.O., E. 7),
dass das SEM angesichts dieses in Rechtskraft erwachsenen Urteils be-
rechtigterweise davon absehen durfte, dem Beschwerdeführer vor Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2017 das rechtliche Gehör
zu gewähren,
dass sich demzufolge die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als
unbegründet erweist und kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer angesichts der Umstände aus seiner Einschät-
zung, wonach das Bundesverwaltungsgericht die grob fehlerhafte Verfü-
gung des SEM vom 1. November 2016 in einem offensichtlich parteiischen
und willkürlichen Urteil vom 1. Mai 2017 bestätigt habe, nichts für sich ab-
zuleiten vermag,
dass die Erwägungen des vorgenannten Urteils eindrücklich aufzeigen,
aus welchen berechtigten Gründen sich die Vorinstanz veranlasst sah, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abzuerkennen und das
Asyl zu widerrufen,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass das Gericht auf das gegen
das Urteil vom 1. Mai 2017 eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil
D-3745/2018 vom 10. Juli 2018 nicht eingetreten ist,
dass sich die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich
der Verfügung des SEM vom 1. November 2016 und des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2017 in rein appellatorischer Kritik er-
schöpfen,
dass nach dem Gesagten auf das Eventualbegehren, es sei die Nichtigkeit
der Verfügung des SEM vom 1. November 2016 und des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2017 festzustellen und die Verfügung
des SEM vom 17. August 2017 ersatzlos aufzuheben, nicht einzutreten ist,
dass das SEM ein schweizerisches Reisedokument entzieht, wenn seine
Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung
nicht mehr erfüllt (Art. 22 Abs. 1 Bst a der Verordnung vom 14. November
2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso-
nen [RDV, SR 143.5]),
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dass im vorliegenden Fall die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und der Widerruf des Asyls rechtskräftig feststehen,
weshalb die Grundlage für die Ausstellung des Reiseausweises für aner-
kannte Flüchtlinge Nr. (…) weggefallen ist,
dass infolgedessen der Entzug des Reiseausweises zu bestätigen ist,
dass zur Begründung des Eventualantrags auf Anweisung des SEM, dem
Beschwerdeführer einen Reiseausweis für schriftenlose Ausländer auszu-
stellen, namentlich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer könne
mit dem Verfolgerstaat selbstverständlich keinen Kontakt aufnehmen, um
sich beispielsweise neue Identitätspapiere ausstellen zu lassen,
dass er über keine anderen Identitätspapiere verfüge als den Flüchtlings-
ausweis,
dass er all dies auch im Rahmen des nicht gewährten rechtlichen Gehörs
hätte vorbringen können,
dass für den Fall der Beschwerdeabweisung dennoch festzuhalten sei,
dass er zwingend weiterhin über den Reiseausweis für Flüchtlinge verfü-
gen müsse,
dass, sollte dies nicht möglich sein, das SEM anzuweisen wäre, ihm einen
Ausweis für schriftenlose Ausländer, das heisse ein anderes schweizeri-
sches Reisepapier, auszustellen,
dass die Ausstellung beziehungsweise Verweigerung von Reisedokumen-
ten an schriftenlose ausländische Personen ihre gesetzliche Grundlage in
Art. 59 AIG (SR 142.20) hat,
dass der Beschwerdeführer unter keine der in Art. 59 Abs. 2 AIG genannten
Kategorien fällt und somit keinen Anspruch auf Erhalt eines schweizeri-
schen Reisepapiers hat,
dass ihm jedoch vor dem Hintergrund, dass er über eine Aufenthaltsbewil-
ligung verfügt, im Rahmen des Ermessens ein Pass für eine ausländische
Person abgegeben werden könnte, wobei Voraussetzung dafür seine
Schriftenlosigkeit wäre (vgl. Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a
RDV),
dass diese Schriftenlosigkeit von der Vorinstanz in einer separaten Verfü-
gung festzustellen wäre,
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dass demzufolge über den Eventualantrag auf Anweisung des SEM, dem
Beschwerdeführer einen Reiseausweis für schriftenlose Ausländer auszu-
stellen, vorliegend nicht befunden werden kann, weshalb darauf nicht ein-
zutreten ist,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist,
dass es sich in Anbetracht der Umstände erübrigt, auf die weiteren Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers näher einzugehen,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– fest-
zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der am 6. November 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist,
dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 5. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer mitteilte, das Spruchgremium
setze sich – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner und
Richter Blaise Vuille sowie Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig zusammen,
wobei bestätigt werde, dass die am vorliegenden Verfahren mitwirkenden
Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien,
dass der vormalige Instruktionsrichter in der Zwischenzeit für die Abteilung
II des Gerichts tätig ist,
dass aus organisatorischen Gründen Richter Fulvio Haefeli im Spruchkör-
per als neu zuständiger Instruktionsrichter eingesetzt wurde,
dass zwischen Richter Fulvio Haefeli und dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers keine Rechtsstreitigkeiten mehr hängig sind,
dass ebenfalls aus organisatorischen Gründen Richter Gregor Chatton im
Spruchkörper neu als Drittrichter eingesetzt wurde,
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dass auf eine nachträgliche Bekanntgabe des Wechsels des Instruktions-
richters und des Drittrichters verzichtet wurde, zumal der Rechtsvertreter
bereits in der Vergangenheit mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbe-
gehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren
zu blockieren versuchte, was als mutwilliges und rechtsmissbräuchliches,
keinen Rechtsschutz verdienendes Vorgehen zu bezeichnen ist (vgl. Urteil
D-3745/2018 vom 10. Juli 2018 E. 5.2 m.H.).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / N […])
– das Amt für Migration des Kantons B._______, ad: (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: