B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5424/2017
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Peter Niederöst, Gartenhofstrasse 15,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1981, ist Staatsangehöriger der Türkei. Zusammen
mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelangte er im November 1988
in die Schweiz, wo sein Vater bereits Asyl erhalten hatte. Im Mai 1989
wurde ihm ebenfalls Asyl gewährt (vgl. Asylentscheid vom 16. Mai 1989
[Beschwerde-Beilage 4]). In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewil-
ligung
B.
In den Jahren 2002 bis 2005 wurde A._______ wiederholt strafrechtlich
verurteilt und deswegen von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde 2005
und 2007 ausländerrechtlich verwarnt. Dennoch erfolgten weitere Delikte
und erneute Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2014. Im letztgenann-
ten Fall wurde A._______ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 18 Monaten und einer Busse von 4'000 Franken verurteilt (zu Vorste-
hendem: Strafregisterauszug [Vorakten 34/1 – 4], Urteil des BVGer E-
4231/2016 vom 21. April 2017 [Sachverhalt B] und Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018 Ziff. 2.2
[kantonale Akten S. 568 – S. 570]). Hierzu wird in den nachfolgenden Er-
wägungen ausführlich Stellung genommen.
C.
Wegen seiner Straffälligkeit widerrief das SEM mit Verfügung vom 1. Juni
2017 das A._______ am 16. Mai 1989 gewährte Asyl, wobei ihm die Flücht-
lingseigenschaft belassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2017 ab.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 verweigerte das SEM die von
A._______ am 30. August 2016 beantragte Ausstellung eines (neuen) Rei-
seausweises für Flüchtlinge. Anspruch auf Reisepapiere, so die Begrün-
dung, habe nicht, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen habe
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährde. Dies treffe auch im
vorliegenden Fall zu, denn der Gesuchsteller sei über einen Zeitraum von
14 Jahren hinweg straffällig geworden und habe in erheblicher Weise ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Zu
den von ihm begangenen Delikten zählten Verbrechen, welche angesichts
der Übergriffe auf die körperliche Integrität Dritter besonders schwerwie-
gend seien. Die Gesamtheit und Regelmässigkeit der Straftaten spreche
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für seine starke Renitenz. Es müsse – so die wortwörtliche Schlussfolge-
rung – daher davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller auch in
Zukunft eine fortdauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt, wobei auch die Begehung von Straftaten im Ausland nicht
ausgeschlossen werden kann.
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 25. September 2017 Be-
schwerde, hauptsächlich mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz zur Ausstellung des neuen Reisepapiers zu verpflichten. De-
ren Argumentation, so seine Begründung, sei unzutreffend. Es dürfe nicht
danach gefragt werden, ob ausgeschlossen werden könne, dass der Rei-
seausweis für Straftaten im Ausland missbraucht werden könnte, sondern
danach, ob Grund zur Annahme bestehe, der Ausweis könnte dazu benutzt
werden, im Ausland Straftaten zu begehen. Für Letzteres bestünden in sei-
nem Fall keine konkreten Anhaltspunkte. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine
Straftat im Ausland begangen und die von ihm begangenen Straftaten wie-
sen auch keinerlei Bezug zum Ausland auf.
Auch ansonsten, so der Beschwerdeführer weiter, sei die Einschätzung der
Vorinstanz, die in ihm eine fortdauernde Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung sehe, falsch. Seine letzte strafbare Handlung liege rund
viereinhalb Jahre zurück und habe, neben der ausgesprochen Busse von
4000 Franken, nur die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitstrafe von
18 Monaten nach sich gezogen; das Strafgericht sei somit von einer güns-
tigen Legalprognose ausgegangen. Seitdem habe er sich nicht nur be-
währt, sondern sein Leben auf eine neue Grundlage gestellt. So sei er jetzt
Inhaber und Geschäftsführer der B._______ AG und der C._______
GmbH. Auch im Übrigen habe er einen Entwicklungs- und Reifeprozess
vollzogen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2017 beantragt die Vorinstanz
unter Verweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Be-
schwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen, welche eine Änderung
ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
G.
Mit darauffolgender Replik vom 15. Januar 2018 erläutert der Beschwer-
deführer seine vorherigen Ausführungen. Abschliessend bringt er vor, seit
seinem Gesuch vom 30. August 2016 stehe ihm kein Reiseausweis mehr
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zur Verfügung. Dessen Neuausstellung hätte die Vorinstanz ihm nicht ver-
weigern dürfen, sondern die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung ab-
warten müssen.
H.
Die oben (Sachverhalt B) erwähnten Verurteilungen und erfolglos geblie-
benen Verwarnungen des Beschwerdeführers veranlassten das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilli-
gung. Gegen die entsprechende Verfügung vom 24. November 2017 legte
dieser Rekurs ein und wandte sich gegen den abschlägigen Rekursent-
scheid vom 21. Dezember 2018 mit Beschwerde vom 4. Februar 2019 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (vgl. kantonale Akten S. 596).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich den der beigezogenen kan-
tonalen Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen betreffen, sind mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 6 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Ausstellung bzw. Verweigerung von Reisedokumenten an schrif-
tenlose ausländische Personen hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 59
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Dieser ist in-
haltlich identisch mit Art. 59 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf
den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr.
Absatz 2 definiert die Anspruchsberechtigten. Zu ihnen gehören unter an-
derem ausländische Personen, welche gemäss dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (Bst. a), sowie solche, die schriftenlos sind und eine Nieder-
lassungsbewilligung haben (Bst. c). Der Beschwerdeführer, über dessen
widerrufene Niederlassungsbewilligung noch nicht rechtskräftig entschie-
den wurde, fällt in beide Kategorien. Seine Schriftenlosigkeit steht fest, da
er bereits vor Beantragung des neuen Reisepapiers einen Reiseausweis
für Flüchtlinge besass (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 der Verordnung
vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen [RDV; SR 143.5]).
3.2 In Zweifel gezogen wird sein grundsätzlicher Anspruch auf ein Reise-
papier jedoch im Hinblick auf Art. 59 Absatz 3 AIG, demzufolge keinen An-
spruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen hat oder diese gefährdet. Absatz 3 nennt zwar noch weitere Aus-
schlussgründe; diese wurden von der Vorinstanz jedoch nicht erwähnt und
fallen hier auch nicht in Betracht.
4.
4.1 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das SEM dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines neuen Reiseausweises
verweigert hat. Sachlich falsch ist jedenfalls der von ihm an die Vorinstanz
gerichtete Vorwurf, durch pflichtwidriges Unterlassen die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde umgangen zu haben. Diese zielt im Fall einer
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negativen Verfügung, die zu keiner Änderung der Rechtslage führt, ins
Leere.
4.2 Dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz verstossen hat, lässt sich angesichts der von ihm be-
gangenen Straftaten nicht in Abrede stellen (zur Definition des Begriffs
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung: (Art. 77a Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 1
Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der
in Art. 59 Abs. 3 AIG genannte Anspruchsvorbehalt gilt jedoch nur bei er-
heblichen oder wiederholten Verstössen, was bedeutet, dass dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit – auch in Einklang mit der Flüchtlingskon-
vention (SR 0.142.30) – Rechnung zu tragen ist (vgl. MARC SPESCHA, in:
Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 59 AuG Rz 4). Letztere er-
laubt in Art. 28 die Verweigerung von Reiseausweisen dann, wenn der Aus-
stellung zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ord-
nung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die strafrechtliche Karri-
ere des Beschwerdeführers einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.
4.3 Bis zum Jahr 2014 stellen sich die aktenkundigen Verurteilungen, auf
welche die angefochtene Verfügung Bezug nimmt, wie folgt dar:
– 21. Juni 2002: Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von 500
Franken, dies wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes (Art. 140
Abs. 1 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), mehrfacher Entwendung zum Ge-
brauch (aArt. 94 Abs. 1 SVG), Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), bandenmäs-
sigen Diebstahls (Art. 139 Abs. 3 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), grober Verlet-
zung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 2 SVG), Fahrens trotz Führerausweis-
entzug respektive -verweigerung (aArt. 95 Abs. 2 SVG) und Übertretung des
Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (aArt. 19a BetmG);
– 27. Januar 2005: Schuldspruch durch das Obergericht Zürich und Einweisung
in eine Arbeitserziehungsanstalt, dies wegen Raubes (Art. 140 Abs. a StGB)
sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB);
– 10. Juni 2005: Anordnung einer Arbeitserziehungsmassnahme durch das Be-
zirksgericht Zürich, dies wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe
(Art. 123 Abs. 2 StGB) und Raufhandels (Art. 133 StGB);
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– 20. Juni 2007: Aufhebung der Arbeitserziehungsmassnahme und Anordnung
des Vollzugs der am 21. Juni 2002 bedingt angeordneten Freiheitsstrafe durch
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich;
– 28. August 2009: Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von
200 Franken, dies wegen Entwendung zum Gebrauch (aArt. 94 Abs. 1 SVG),
Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (aArt. 95 Abs. 2 SVG), Fah-
rens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 SVG), Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB), Hinderung einer Amts-
handlung (Art. 286 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 1
SVG);
– 25. November 2014: Verurteilung durch das Bezirksgericht Baden zu einer
bedingten Freiheitstrafe von 18 Monaten verbunden mit einer Busse von 4000
Franken, dies wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen, Fälschung von Aus-
weisen, mehrfachem Konsum harter Pornografie sowie qualifizierter (banden-
mässiger) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
4.4 Die kontinuierliche Delinquenz sowie die 2005 und 2007 erfolgten aus-
länderrechtlichen Verwarnungen, die den Beschwerdeführer unbeein-
druckt liessen, sprechen für erhebliche und wiederholte Verstösse gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung und daher auch für eine nicht uner-
hebliche Rückfallgefahr. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt auch die Si-
cherheitsdirektion des Kantons Zürich in ihrem Rekursentscheid vom
21. Dezember 2018, wobei sie insbesondere die Vielzahl der Delikte, die
Freiheitsstrafen von insgesamt 36 Monaten, die Hochwertigkeit der auf das
Spiel gesetzten Rechtsgüter sowie die Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit
des Beschwerdeführers betont. Nicht zuletzt weist sie auch darauf hin,
dass mehrere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach
heutiger Rechtslage zu einer obligatorischen Landesverweisung geführt
hätten (vgl. Rekursentscheid Ziff. 15.1 [kantonale Akten S. 576 ff.).
4.5 Der sowohl im kantonalen als auch im vorliegenden Verfahren erho-
bene Einwand, die letzte Straftat liege weit zurück und habe nur – was für
eine günstige Legalprognose spreche – eine bedingte Freiheitsstrafe nach
sich gezogen, verdient keine Berücksichtigung. Zum einen ist festzustellen,
dass die im letzten Strafregisterauszug ausgewiesenen Straftaten im Mai
1999 ihren Anfang nahmen und im April 2013 endeten, weshalb die seit-
dem verstrichene Zeitspanne noch zu kurz ist, um eine günstige Prognose
zuzulassen. Zum anderen stand bzw. steht das angebliche Wohlverhalten
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des Beschwerdeführers sowohl unter dem Druck der vierjährigen straf-
rechtlichen Probezeit als auch unter dem Druck verschiedener ausländer-
rechtlicher Verfahren. Hinzu kommt, dass im Ausländerrecht, das andere
Ziele als das Strafrecht verfolgt, ein strengerer Massstab für die Beurtei-
lung der Rückfallgefahr gilt (zu Vorstehendem: siehe auch die Argumenta-
tion in Ziff. 15.1 des Rekursentscheids vom 21. Dezember 2018 m.H.).
4.6 Dass er bisher nicht im Ausland straffällig wurde, kann sich der Be-
schwerdeführer nicht zugutehalten. Der Anspruchsvorbehalt von Art. 59
Abs. 3 AIG lässt es genügen, wenn die um ein Reisepapier ersuchende
Person entweder in der Schweiz «oder» im Ausland erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder
diese gefährdet. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, beim Beschwerde-
führer könne auch die Begehung von Straftaten im Ausland nicht ausge-
schlossen werden, stellt somit keine zwingende, sondern nur eine ergän-
zende Begründung der Verfügung dar. Mit der alternativen Formulierung
im Gesetz «oder» wird der Tatsache Rechnung getragen, dass schriften-
lose Personen durch Ausstellung von Reisepapieren im Ausland Straftaten
begehen könnten. Gleiches gilt – aufgrund seines bisherigen Verhaltens –
auch im Falle des Beschwerdeführers, zumal gegen ihn, der noch in der
Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2017 sein Wohlverhalten beteu-
erte, bereits am 21. August 2017 Anklage beim Bezirksgericht Zürich erho-
ben worden war. Dieses verurteilte ihn am 18. Dezember 2018 unter ande-
rem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz und verhängte über ihn unter Einbezug der am 25. November 2014
ausgefällten Strafe eine Gesamtstrafe von 28 Monaten. Gegen dieses Ur-
teil hat der Beschwerdeführer zwar teilweise Berufung eingelegt; ob diese
Erfolg hat, ist im bestehenden Kontext jedoch nicht mehr relevant (zu Vor-
stehendem: Ziffer 2 der Stellungnahme an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich [kantonale Akten S. 667]; Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 18. Dezember 2018 [kantonale Akten S. 723 ff. mit Dispositiv S. 795
ff.] sowie Anklageschrift vom 21. August 2017 [kantonale Akten S. 799 ff.]).
Ohne Belang ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine an-
geblich neu geschaffene wirtschaftliche Existenz als Inhaber und Ge-
schäftsführer zweier Firmen.
5.
Nach alledem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf Ausstellung eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge hat.
Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
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6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: