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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5433/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5433/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1965, ist Staatsangehöriger der Türkei. Gemäss Ak-
ten verfügte er vom 13. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 über eine Auf-
enthaltsbewilligung in der Slowakei (vgl. Beschwerde-Beilage 3).
Im Zeitraum vom 31. März 2017 bis zum 27. Juni 2017 hielt sich A._______
an verschiedenen Orten in der Schweiz auf. Nach seiner Ausreise wandte
er sich am 5. Juli 2017 an die schweizerische Botschaft in Wien, wo er
zuhanden des SEM bzw. der Fremdenpolizeibehörde des Kantons Zürich
ein Gesuch für ein Visum D stellte, um zwecks Ehevorbereitung und Fami-
liennachzug erneut in die Schweiz einreisen zu können. Ohne die Erteilung
des Visums abzuwarten, gelangte er am 13. Juli 2017 wieder in die
Schweiz. Die Kantonspolizei Zürich stellte am 21. August 2017 fest, dass
er die maximal zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hatte und ge-
währte ihm das rechtliche Gehör sowohl zur möglichen Wegweisung als
auch zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme.
B.
Mit Strafbefehl vom 22. August 2017 verhängte die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland über A._______ eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je 30 Franken, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Pro-
bezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Der Beschuldigte, so die Be-
gründung des Strafbefehls, habe den 90-tägigen bewilligungsfreien Aufent-
halt im Schengen-Raum wissentlich um 39 Tage überschritten und sich da-
mit des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht.
C.
Am 24. August 2017 verfügte das SEM über A._______ ein vom 31. August
2017 bis zum 30. August 2019 geltendes Einreiseverbot. Mit dem Verstoss
gegen schengenrechtliche Einreisevoraussetzungen, so die Ausführun-
gen, gehe eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung einher. Die Fernhaltemassnahme sei daher angezeigt und im vorlie-
genden Fall auch verhältnismässig.
D.
Gegen die ihm gleichentags eröffnete Verfügung erhob A._______ am 25.
September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der
Hauptsache beantragt er, das Einreiseverbot sei aufzuheben bzw. eventu-
aliter zu reduzieren.
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Dazu macht er geltend, er wolle sich in der Schweiz mit einer hier nieder-
lassungsberechtigten Ausländerin verheiraten. Das Ehevorbereitungsver-
fahren sei am 1. Juni 2017 eingeleitet worden; er habe die Heirat jedoch
nicht abwarten dürfen, sondern sei wegen Ablaufs der bewilligungsfreien
Aufenthaltsdauer vom Migrationsamt des Kantons Zürich aufgefordert wor-
den, am 28. Juli 2017 (recte: 28. Juni 2017) auszureisen (vgl. auch Schrei-
ben des Migrationsamt vom 18. Mai 2017 [Beschwerde-Beilage 8]). Gleich-
zeitig sei ihm mitgeteilt worden, dass er zur Vorbereitung der Heirat ein
konsularisches Einreisegesuch zu stellen habe. Ein solches Gesuch habe
er am 5. Juli 2017 eingereicht. Am 13. Juli 2017 sei er als Tourist erneut in
die Schweiz gekommen, dies im Glauben, der neue bewilligungsfreie Auf-
enthalt im zweiten Jahressemester ende erst am 13. Oktober 2017.
Er, so der Beschwerdeführer weiter, habe nicht gegen Einreisevorschriften
verstossen wollen, sondern sich in einem Irrtum über die hiesigen Aufent-
haltsfristen befunden. In diesem Irrtum sei er durch das Verhalten der
schweizerischen Behörden bestärkt worden. Abgesehen davon sei das
Einreiseverbot auch deshalb aufzuheben, weil das Ehevorbereitungsver-
fahren dadurch verzögert werde und er für die öffentliche Sicherheit keine
Gefahr darstelle.
Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Beendigung seines Straf-
verfahrens ersucht.
E.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 informierte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht über die von ihm gegen den Strafbefehl vom
22. August erhobene Einsprache.
F.
Die zusammen mit der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen An-
träge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
31. Oktober 2017 abgewiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 hat die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt und auf den Inhalt ihrer Verfügung ver-
wiesen. Ausserdem, so ihre weitere Begründung, gehe es im vorliegenden
F-5433/2017
Seite 4
Verfahren nicht um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sollte die
kantonale Behörde jedoch dazu bereit sein, wäre die Fernhaltemassnahme
aufzuheben.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
11. September 2017 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
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Seite 5
(AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländer-
gesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und
inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zäh-
len eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich
ziehen oder nach sich ziehen können.
3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein-
reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich
identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden-
tisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung ). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet
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Seite 6
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom
13. März 2018 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Aufgrund seiner bis zum 31. März 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung
in der Slowakei war der Beschwerdeführer berechtigt, visumsfrei in die an-
deren Staaten des Schengen-Raums einzureisen. An die sonstigen für
Drittstaatsangehörige geltenden Einreisevoraussetzungen – insbesondere
diejenigen, welche die Aufenthaltsdauer betreffen – blieb er jedoch gebun-
den (vgl. hierzu: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 ). Von daher lag sein erster, vom
31. März 2017 bis zum 27. Juni 2017 dauernder Aufenthalt in der Schweiz
im zulässigen Rahmen. Dass er mit dem erneuten mehrwöchigen Besuch
der Schweiz ab dem 13. Juli 2017 den bewilligungsfreien Aufenthalt – 90
Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – überschritten hat, bestrei-
tet er nicht.
4.2 Der Strafbefehl vom 22. August 2017, auf dessen Sachverhalt sich
auch die angefochtene Verfügung stützt, nennt diesbezüglich eine über-
lange Dauer von 39 Tagen und hält dazu im Dispositiv fest, dass A._______
des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG
schuldig sei. Dieser hat zwar gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben;
anders als er selbst meint und ungeachtet des Ausgangs des Strafverfah-
rens ist dieser Umstand jedoch aufgrund der hier nicht zu prüfenden Ver-
schuldensfrage ohne Belang. Mit seinem rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz geht ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
einher, welcher den obigen Erwägungen zufolge grundsätzlich die Anord-
nung eines Einreiseverbots nach sich zieht.
4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich bezüglich der Ein-
reisevorschriften geirrt, ändert nichts an der Einschätzung einer von ihm
ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zum ei-
nen ist von Personen, die in den Schengen-Raum einreisen, zu erwarten,
dass sie sich über die geltenden Einreise- und Aufenthaltsvorschriften in-
formieren; zum anderen ist die Behauptung des Beschwerdeführers schon
deshalb nicht glaubwürdig, weil er vom Migrationsamt des Kantons Zürich
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er den Entscheid über den
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beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz im Ausland abzuwar-
ten und ein entsprechendes Gesuch bei der Schweizer Auslandsvertretung
in seinem Herkunftsstaat einzureichen habe (vgl. Schreiben des Migrati-
onsamts vom 18. Mai 2015). Ein solches Gesuch hat der Beschwerdefüh-
rer – wenn auch bei der schweizerischen Botschaft in Wien – am 5. Juli
2017 gestellt, dessen Genehmigung jedoch nicht abgewartet. Dass er an-
schliessend nur als Tourist in die Schweiz eingereist sein will, erweist sich
von daher ebenso als Vorwand wie die Behauptung, von den hiesigen Be-
hörden in der Rechtsmässigkeit seines Tuns bestärkt worden zu sein.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage
2016, S. 125).
5.2 Angesichts des rechtswidrigen und mutwilligen Verstosses gegen die
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der damit einhergehenden
ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung des Beschwerdeführers im öf-
fentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven
Charakter des Einreiseverbots, welches das missliche Verhalten auch über
die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um general-
präventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung
eine konsequente Massnahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Inte-
ressenabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren: vgl. Urteil des BGer
2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 m.H.). Angesicht dessen ist
das für die Dauer von zwei Jahren verfügte Einreiseverbot prinzipiell nicht
zu beanstanden.
5.3 Das demgegenüber vom Beschwerdeführer geltend gemachte private
Interesse besteht darin, durch die Eheschliessung mit seiner in der
Schweiz lebenden Verlobten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlan-
gen. Ein solches Recht ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, und zurecht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass im
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Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Fernhaltemassnahme
aufgehoben werden müsste.
6.
Nach alledem ist festzustellen, dass das auf zwei Jahre befristete Einrei-
severbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: