B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5443/2015
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
RichterinRubrum Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-5443/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Mai 2015 bei der Schweizer Bot-
schaft in Hanoi ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
im Kanton C._______ (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 5/83
ff.).
Der Gastgeber hatte zuvor in einem an die Schweizer Vertretung gerichte-
ten Einladungsschreiben (datiert vom 20. April 2015) festgehalten, dass er
die Gesuchstellerin, bei welcher es sich um seine Schwägerin (Schwester
seiner Frau) handle, für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt einlade
und sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten übernehme (SEM
act. 5/64).
B.
Mit Formularentscheid vom 19. Mai 2015 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung
mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/79 ff.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 31. Mai 2015 Einspra-
che beim Staatssekretariat für Migration SEM (SEM act. 1/1 f.). Zur Be-
gründung führte er im Wesentlichen an, die Einschätzung der Rückkehrwil-
ligkeit der Gesuchstellerin durch die Schweizer Botschaft sei unzutreffend.
Ein Flugticket hin und zurück sei reserviert worden. Er garantiere als Gast-
geber nicht nur für ungedeckte Kosten, sondern auch für eine terminge-
rechte Wiederausreise. Die Gesuchstellerin habe keinerlei Interesse, in der
Schweiz zu bleiben und/oder gegen irgendwelche Vorschriften zu verstos-
sen. Sie wolle einzig zu einem Besuch ihrer Schwester und ihrer neugebo-
renen Nichte einreisen. Sie spreche kein Deutsch, würde sich hier also al-
leine nicht zurechtfinden und wolle auch nur im Sommer hierher kommen,
weil es ihr im Winter zu kalt wäre. Er und seine Ehefrau hätten sich in aus-
länderrechtlicher Hinsicht immer korrekt benommen. Er habe sich aus be-
ruflichen Gründen zwischen 2003 und 2008 in Asien aufgehalten. Seit dem
Jahr 2010 lebe seine heutige Ehefrau – die Schwester der Gesuchstellerin
– bei ihm in der Schweiz. Im September 2012 hätten sie geheiratet und im
Juli 2014 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. In dieser Zeit
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habe die Schweizer Vertretung seiner Schwiegermutter und einer Tante
Besuchsaufenthalte in der Schweiz bewilligt. Beide seien hierhergekom-
men und hätten das Land anschliessend fristgerecht wieder verlassen.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Wohn-
sitzkantons am 7. Juli 2015 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den
dieser umgehend schriftlich beantwortete (SEM act. 7/89 f.).
E.
Mit Verfügung vom 7. August 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Vertretung, wonach die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die
Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge von dort
insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Ver-
hältnissen ein starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-)druck festzu-
stellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuch-
stellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu er-
kennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstands-
losen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Sie sei unverhei-
ratet, habe keine Kinder und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (SEM act.
8/93 ff.).
F.
Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 5. September
2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten
Besuchsvisums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die da-
bei vorgenommene Beurteilung beruhe auf pauschalisierenden Verdächti-
gungen (betr. vietnamesische Staatsbürger ganz allgemein) und Unterstel-
lungen (ihm und seiner Familie gegenüber). In Tat und Wahrheit handle es
sich sowohl bei ihm und seiner Ehefrau wie auch bei der Gesuchstellerin
und deren Familienangehörigen in Vietnam um absolut integre Leute, die
sich – insbesondere in ausländerrechtlicher Hinsicht – bisher tadellos ver-
halten hätten. Die Gesuchstellerin habe während des Gesuchs- und Ein-
spracheverfahrens nur deshalb keine neue Arbeitsstelle angenommen,
weil sie davon ausgegangen sei, dass sie den Sommer 2015 in der
Schweiz verbringen werde. Nachdem jedoch das Verfahren immer noch
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hängig sei und nicht mit einem raschen Entscheid gerechnet werden
könne, habe sie zwischenzeitlich wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenom-
men. Dass sie noch nicht über namhafte Vermögenswerte verfüge und
auch noch keine eigene Familie habe, sei angesichts ihres Alters nachvoll-
ziehbar und dürfe nicht zu einem Nachteil gereichen. Schlussendlich gehe
es den Beteiligten darum, ihre Familienbande zu pflegen.
Zusammen mit der Beschwerde wurden weitere Exemplare bereits bei den
vorinstanzlichen Akten befindlicher Dokumente zu den Akten gereicht.
G.
Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Sep-
tember 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.– wurde vom Be-
schwerdeführer am 30. September 2015 fristgerecht geleistet.
H.
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin prä-
zisierte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 26. Oktober 2015 die
aktuelle Berufstätigkeit der Gesuchstellerin. Diese arbeite in einem kleine-
ren Reisebüro. Ein Arbeitsvertrag und eine Bestätigung des Arbeitgebers
über die Akzeptanz eines dreimonatigen Urlaubs würden nachgereicht. Bei
gleicher Gelegenheit offerierte der Beschwerdeführer eine zusätzliche
Kaution im Betrage von Fr. 50‘000.-, die verfallen solle, wenn sein Gast
nicht rechtzeitig ausreisen würde.
I.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 editierte der Beschwerdeführer (je in
beglaubigter Kopie samt englischer Übersetzung) einen Arbeitsvertrag der
Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2015 und eine Bestätigung des Arbeitge-
bers vom 21. Oktober 2015, wonach das Arbeitsverhältnis nach einem all-
fälligen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz fortgesetzt
werde.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2015
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt,
dass angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes, der schlechten sozialen
Absicherung und des in der Region herrschenden niedrigen Lebensstan-
dards insbesondere bei jüngeren Personen selbst berufliche Verpflichtun-
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gen keine verlässliche Garantie für einen Verbleib im Herkunftsgebiet ab-
zugeben vermöchten. Dies gelte vorliegend umso mehr, als das Arbeits-
verhältnis erst gerade eingegangen worden und befristet sei.
K.
In einer Replik vom 24. November 2015 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Antrag und dessen Begründung fest. Er führt ergänzend aus, er könne
aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in leitender Position im asiatischen
Raum bestätigen, dass befristete Arbeitsverträge in Asien verbreitet seien.
Gesamthaft betrachtet sei im Falle der Gesuchstellerin das Risiko einer
nicht termingerechten Ausreise als sehr gering einzustufen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte er mehrere Dokumente betreffend seine wirt-
schaftliche Situation zu den Akten.
L.
In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 19. April 2016 ver-
lieh der Beschwerdeführer seiner Hoffnung auf einen baldigen Entscheid
Ausdruck. Er und seine Frau würden die Geburt ihres zweiten Kindes er-
warten und nebst der Gesuchstellerin gerne weitere Familienmitglieder aus
Vietnam zu Besuch in die Schweiz einladen, so wie dies früher schon mög-
lich gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
F-5443/2015
Seite 6
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
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3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bezie-
hungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE
2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter
/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
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Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
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Seite 9
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
5.3 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Viet-
nams waren in den vergangenen 25 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land
erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsra-
ten von zumeist 7 bis 8 Prozent. Im Jahr 2015 verzeichnete Vietnam ein
Wirtschaftswachstum von 6,81%, womit sogar die Zielvorgabe von 6,5%
übertroffen werden konnte. Die Inflation, die ab 2010 zunehmend proble-
matisch wurde – sie betrug Ende 2011 18,1% – konnte inzwischen erfolg-
reich eingedämmt werden. Die Inflationsrate lag Ende Dezember 2015 bei
unter 2% und erreichte damit einen historischen Tiefstand. Vietnam ist von
einem der ärmsten Länder der Welt zu einem "Middle Income Country"
aufgestiegen; 2015 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2230 USD pro Kopf.
Allerdings ist das Einkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich ver-
teilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, wo jedoch
nur 20% des Volkseinkommens erwirtschaftet wird (Quelle: Webseite des
deutschen Auswärtigen Amtes: , Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam, Wirtschaft, Stand: Februar
2016, abgerufen im August 2016). Vor dem Hintergrund solcher wirtschaft-
licher Diskrepanzen ist oft festzustellen, dass (vor allem jüngere, arbeitsfä-
hige) Menschen aus ländlichen, wirtschaftlich schwachen Gebieten in die
Städte abwandern.
5.4 Dass heute noch migrationswillige Vietnamesen in grosser Anzahl in
die Schweiz gelangen würden – wie die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung vermuten lassen – kann in dieser Form hingegen nicht als
erstellt betrachtet werden. So sind auch die Asyl-Gesuchszahlen in der
Schweiz in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Während im
Jahr 1996 129 aus Vietnam stammende Personen in der Schweiz um Asyl
ersuchten, waren es 2006 noch 30 und 2015 lediglich 6 Personen (vgl.
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Seite 10
> Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatisti-
ken > Übersichten > Asylgesuch nach Nationen [1986 bis 2016]; abgerufen
im August 2016). Zudem ist Vietnam in den Herkunftsländerinformationen
Asylsuchender der Vorinstanz nicht aufgeführt (vgl. >
Internationales > Herkunftsländerinformationen; abgerufen im August
2016), was die derzeit geringe Bedeutung als Emigrationsland zusätzlich
untermauert (vgl. Urteil des BVGer C-3664/2014 vom 6. Januar 2016
E. 6.3).
5.5 Nebst solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der
Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles
zu berücksichtigen. Von Interesse sind dabei insbesondere das familiäre,
berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige Lebensge-
staltung und die Zukunftsperspektiven im weitesten Sinne einer gesuch-
stellenden Personen.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute 27-jährige, un-
verheiratete und kinderlose Frau. Aus den Vorakten zu schliessen (insbe-
sondere der im „Household Registration“ [SEM act. 5/21 ff.] vermerkten
Adresse) lebt sie zusammen mit ihren Eltern und zwei Geschwistern sowie
vermutungsweise einem 12-jährigen Neffen in familiärer Hausgemein-
schaft in D._______, einer Ortschaft rund 25 km von Ho-Chi-Minh-City ent-
fernt [vgl. dazu nachstehend]). Auch wenn nicht davon auszugehen ist,
dass ein dauernder Verbleib der Gesuchstellerin im Familienverband aus
familiär-sozialen Gründen zwingend notwendig wäre, lässt die dargelegte
Lebenssituation doch zumindest auf eine gewisse Verwurzelung im ange-
stammten persönlichen Umfeld schliessen.
6.2 In beruflicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im Zeit-
punkt des Visumantrages und während des anschliessenden Gesuchsver-
fahrens in ihrer Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gemäss Darstel-
lung des Beschwerdeführers habe sie nach Aufgabe einer letzten Anstel-
lung als Empfangsdame (SEM act. 5/77; 7/89) vorerst darauf verzichtet,
eine neue Stelle zu suchen; dies weil die Absicht bestanden habe, im Som-
mer 2015 drei Monate in der Schweiz zu verbringen. Nach dem ablehnen-
den Visumsentscheid der Schweizer Vertretung im Mai 2015 habe sie sich
jedoch umgehend um eine neue Anstellung bemüht und seit Juli 2015 ar-
beite sie in einem Reisebüro in Ho-Chi-Minh-City, wo sie für die Buchung
und Reservation von Reisen und Unterkünften zuständig sei. Die dazu ein-
gereichten Kopien eines Arbeitsvertrags samt Übersetzung ins Englische
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Seite 11
belegen diese Umstände in genügender Weise. Das vertraglich festgelegte
Einkommen scheint in etwa durchschnittliche Werte zu erreichen.
Bestätigt wird vom Arbeitgeber auch, dass er von der Absicht einer dreimo-
natigen Landesabwesenheit wisse und diese billige (Bestätigung vom
21. Oktober 2015; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
27. Oktober 2015). Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr
(Oktober 2015 bis Ende September 2016) befristet abgeschlossen wurde,
entspricht nach Darstellung des Beschwerdeführers einer ortsüblichen
Usanz. Ein Indiz für die Seriosität der vorgelegten Unterlagen ist auch im
Umstand zu sehen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen
erst nach Ablauf einer Probezeit ausstellte (Eingabe des Beschwerdefüh-
rers an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2015). Kommt
hinzu, dass die Gesuchstellerin in der Region von Ho-Chi-Minh-City (das
frühere Saigon), der grössten Stadt und des wirtschaftlichen Zentrums Vi-
etnams lebt und arbeitet. Sie dürfte dadurch gerade in beruflicher und wirt-
schaftlicher Hinsicht vergleichsweise gute Entwicklungsmöglichkeiten ha-
ben. Bezeichnenderweise sind denn auch gemäss den Feststellungen der
Schweizer Vertretung die übrigen Familienmitglieder – mit Ausnahme einer
Schwester, vermutungsweise die Mutter des 12-jährigen Neffen – allesamt
erwerbstätig (SEM act. 5/77). Es sind demnach auch in wirtschaftlicher Hin-
sicht keine Umstände zu erkennen, aus denen unmittelbar auf vorhandene
Emigrationsabsichten geschlossen werden könnte.
6.3 Das Anliegen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an persönli-
chen Kontakten zu den Familienangehörigen in Vietnam liegt auf der Hand.
Nachvollziehbar ist auch, dass solche Besuche aufgrund der familiären
und beruflichen Situation des Beschwerdeführers nicht einseitig nur in Vi-
etnam stattfinden sollen und können. Entsprechend weilten im Jahr 2014
bereits die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und eine Tante, beide
vietnamesische Staatsangehörige, für jeweils drei Monate zu Besuch in der
Schweiz. Die Gesuchstellerin dürfte sich durchaus bewusst sein, dass Un-
korrektheiten im Zusammenhang mit dem von ihr beabsichtigten Besuchs-
aufenthalt unweigerlich Auswirkungen auf die Behandlung künftiger Gesu-
che anderer Familienmitglieder haben könnten. Von ihren guten Absichten
scheint auch der Beschwerdeführer überzeugt, wenn er sich zur Leistung
einer (gesetzlich in dieser Form zwar nicht vorgesehenen) hohen Kaution
bereit erklärt.
6.4 Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei der Gesuchstellerin auf eine
genügende Gewähr für regelkonformes Verhalten schliessen. Auch wenn
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Seite 12
das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich
ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es
ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinde-
rungsgründe dieser Art gemäss Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AuG für
die Erteilung des beantragten Visums.
7.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt im Ergebnis
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen
Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im
Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Ref-Nr.[…])
– die Migrationsbehörde des Kantons C._______ (ad: Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: