B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5448/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______, (…)
2. B._______, (…),
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Patrick Bühlmann,
Rechtsanwalt, Wyss & Partner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für C._______, Indien.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die indische Staatsangehörige C._______ (geb. 1. Dezember 1960;
nachfolgend: die Gesuchstellerin) ersuchte erstmals am 11. April 2012 ge-
meinsam mit ihrem Ehemann auf der Schweizerischen Botschaft in New-
Dehli (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung eines Schengen-Visums für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ und
dessen Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende, Gastge-
ber) im Kanton Zürich. Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann wollten ihren
Sohn und dessen Familie besuchen und Ferien in der Schweiz machen.
Die nachgesuchten Visa wurden mittels Formular-Verfügung am 13. April
2012 durch die Botschaft verweigert mit der Begründung, dass die Absicht
der Gesuchstellenden, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache der Beschwerdeführen-
den wies die Vorinstanz am 6. Juli 2012 ab.
A.b Am 18. April 2016 ersuchte die mittlerweile verwitwete Gesuchstellerin
ein weiteres Mal auf der Botschaft um Ausstellung eines Schengen-Visums
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn und dessen Fa-
milie in der Schweiz. Die Einreiseerlaubnis wurde mittels Formular-Verfü-
gung am 22. April 2016 durch die Botschaft verweigert mit der Begründung,
die Gesuchstellerin verfüge weder über genügend finanzielle Mittel noch
habe ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, festgestellt werden können.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 11. Mai
2016 Einsprache.
C.
Nach den durch die kantonale Migrationsbehörde durchgeführten Inlands-
abklärungen wies das SEM die Einsprache am 5. Juli 2016 ab. Begründet
wurde die Abweisung unter anderem mit dem Aspekt, die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungs-
druck nach wie vor stark anhalte. Viele versuchten sich im Ausland eine
vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewis-
ses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten
und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
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Von dieser generellen Einschätzung könne nur abgewichen werden, wenn
der betreffenden Person besondere, über das übliche Mass hinausge-
hende Verpflichtungen obliegen würden. Bei der verwitweten Gesuchstel-
lerin handle es sich in diesem Sinne um eine ungebundene Person. Sie
bewirtschafte Land der Familie und betreue die in ihrer Heimat lebenden
Enkelkinder. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass ihr keine
besonderen gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen obliegen
würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Ausreise als entspre-
chend gering erscheinen lassen würde. An dieser Einschätzung könnten
auch die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber nichts ändern, zumal
sie lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt garantieren könnten, nicht aber für ein bestimmtes Ver-
halten ihrer Gäste. Zudem sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, die
Gesuchstellerin in ihrer Heimat zu besuchen.
D.
Gegen die Abweisung der Einsprache erhoben die Beschwerdeführenden
handelnd durch ihren Vertreter am 8. September 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Visums.
E.
Das SEM schliesst mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden machten am 18. November 2016 von ihrem
Recht auf Replik Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
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aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird.
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und
52 VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer indischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
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3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch
- grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein-
reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt
es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1,
BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14
Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]); Art. 4 VEV).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
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wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
3.5 Aufgrund ihrer indischen Staatsangehörigkeit ist die Gesuchstellerin
nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung eine Drittstaats-
angehörige, die der Visumspflicht unterliegt. Dementsprechend ist zu prü-
fen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-
Visums zu Recht verneint hat.
4.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen
damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei
und sie nicht über genügend ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Bei
der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen
möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland
und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in
die Beurteilung mit einzubeziehen.
4.1 Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtmitteleingabe zu Recht
ausführen, hat sich Indiens Wirtschaft zuletzt erholt und an Dynamik ge-
wonnen. Im Haushaltsjahr 2015/2016 lag das Wirtschaftswachstum bei
7,6 %. Damit zählt Indien nach wie vor zu den am stärksten expandieren-
den Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land bei der Ar-
mutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung vor ge-
waltige Herausforderungen gestellt. Etwa 30% der Bevölkerung lebt unter-
halb der Armutsgrenze von USD 1 pro Kopf und Tag; weniger als USD 2
pro Tag zur Verfügung haben sogar 70% der Bevölkerung. Allerdings zei-
gen sich erhebliche regionale Unterschiede. Ein zunehmendes Einkom-
mensgefälle besteht nicht zuletzt einerseits zwischen der prosperierenden
städtischen Mittelschicht und anderseits der überwiegend armen Bevölke-
rung auf dem Lande. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem ver-
traglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sog.
„informellen Sektor“ zugerechnet, die weder gegen Krankheit noch Arbeits-
unfälle abgesichert sind noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Alters-
vorsorge haben. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien v.a. dem
Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53 % am BIP. Davon pro-
fitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30 % nur der kleinere
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Teil der Bevölkerung (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaer-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Indien
> Wirtschaft, Stand: September 2016, besucht im Januar 2017).
4.2 Lediglich zur allgemeinen Information hielt das SEM unter Berufung auf
die Asylstatistik per Ende August 2016 in seiner Vernehmlassung vom
13. Oktober 2016 fest, dass sich – entgegen der Annahme der Beschwer-
deführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe – 50 Personen aus Indien in der
Schweiz in einem Asylverfahren befinden, und folglich die Asylzahlen in
den letzten Monaten beträchtlich gestiegen seien. Gemäss der Asylstatistik
des SEM wurden im Jahr 2015 16 und im Jahr 2016 31 Asylgesuche von
indischen Staatsangehörigen eingereicht (vgl. > Inter-
nationales> Herkunftsländerinformationen, besucht im Januar 2017). Folg-
lich hat sich innert Jahresfrist allein die Zahl der Asylgesuche verdoppelt.
Berücksichtigt man die Tatsache, dass ein Asylgesuch mehrere Personen
umfassen kann, hat die Anzahl von indischen Staatsangehörigen, die sich
in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden, entgegen den anderslau-
tenden Bemerkungen der Beschwerdeführenden im Verlauf des letzten
Jahres merklich zugenommen.
4.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
das SEM das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
cherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt, insbe-
sondere, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten im Ausland bereits
ein Beziehungsnetz besteht.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die heute 56-jährige verwit-
wete C._______. Zwei ihrer insgesamt drei Söhne leben in Portugal, der
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dritte (der Beschwerdeführer) in der Schweiz. Obwohl den Akten keine nä-
heren Angaben über die Lebensumstände der beiden in Portugal lebenden
Söhne der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, ist davon auszugehen,
dass diese dort unter eher harten Bedingungen ein Auskommen als Gast-
beziehungsweise Wanderarbeiter finden, und keine Möglichkeit hätten,
ihre Mutter bei sich aufzunehmen. Schliesslich leben diese auch getrennt
von ihren Ehefrauen und ihren Kindern, welche in Indien gemeinsam mit
der Gesuchstellerin in einem ländlichen Vorort von D._______ unter einem
Dach leben, wo sie sich dem Haushalt sowie der Kinderbetreuung widme
und ihr eigenes Land bewirtschafte.
5.3 Die Beschwerdeführenden heben hervor, dass das Alter aber auch die
familiären Aufgaben und Bindungen der Gesuchstellerin in Indien deutlich
gegen ein Migrationsrisiko sprächen. Ausserdem spreche sie kein Deutsch
und sei nicht mit der hiesigen Kultur beziehungsweise den örtlichen Ge-
pflogenheiten vertraut. Diesen Ausführungen ist jedoch die soziale Stel-
lung, die Witwen in Indien einnehmen, entgegen zu halten, welche mit dem
Tod ihres Ehemannes ihren Platz in der Familie aber auch in der Gesell-
schaft verlieren und häufig in erbärmlichen Verhältnissen leben müssen.
Bereits im Jahr 2011 veröffentlichte die Zeitung „The Hindu“ einige Artikel
über deren Misere. In der Folge wurde auch Indiens Oberster Gerichtshof
auf die Situation der Witwen in Indien aufmerksam und verpflichtete die
Regierung in einer Direktive ausdrücklich, sich um die Witwen zu kümmern.
Bis heute sind es jedoch vor allem Nichtregierungsorganisationen, die sich
der Witwen annehmen und versuchen, ihnen zu helfen (Quelle: Spiegelon-
line, > einestages > witwen- in- Indien- xavier- zim-
bardo dokumentiert- revolution vom 17. April 2016, besucht im Januar
2017). Vor diesem Hintergrund ist der Anreiz, in der Schweiz zu bleiben,
und in die Familie des Sohnes aufgenommen zu werden, sehr gross und
kann kaum durch den Aspekt, sich in einer fremde Kultur zurecht finden
oder eine Fremdsprache erlernen zu müssen, gedämmt werden. Zudem ist
unabhängig vom jeweiligen Kulturkreis zu beobachten, dass Menschen in
der zweiten Lebenshälfte eher dazu neigen, bestehende Freundschaften
und familiäre Kontakte zu pflegen, als neue ausserhäusliche Kontakte zu
knüpfen. Folglich kann auch im vorliegenden Fall davon ausgegangen wer-
den, dass sich die Gesuchstellerin vor allem in der Gesellschaft der Familie
ihres Sohnes bewegen würde und sie kaum darauf aus sein dürfte, neue
Bekanntschaften oder Freundschaften zu schliessen. Im Übrigen vermag
auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-5443/2015 vom 11. August 2016 zu keiner anderen Betrachtungsweise
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zu führen, liegt doch diesem Urteil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu-
grunde.
5.4 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuchstel-
lerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig
verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen auch die ge-
genteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern,
zumal der mittlerweile verstorbene Ehemann der Gesuchstellerin bereits
im Verlauf des Interviews anlässlich der ersten Gesuchs um Ausstellung
eines Schengen-Visums erklärte, sie würden allenfalls in der Schweiz blei-
ben, falls es ihnen dort gefallen sollte (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom
6. Juli 2012 S.2 letzter Absatz). Abgesehen davon können Gastgeber zwar
für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf-
enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes
rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m. w. H.). Aus dem
gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Beschwerde-
führenden im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen
Aufwand betrieben haben.
6.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 4.4) wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend ge-
macht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 28. September 2016 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– [die zuständige kantonale Behörde]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: