B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5454/2019
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______, geb. am (…), Afghanistan,
2. B._______, geb. am (…), Iran,
3. C._______, geb. am (…), Iran,
4. D._______, geb. am (…), Iran,
5. E._______, geb. am (…), Afghanistan,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten
am 31. August 2019 für sich und ihre drei Kinder im Bundesasylzentrum
Zürich um Asyl. Dabei edierten sie unter anderem sie und ihren ältesten
Sohn (Beschwerdeführer 3) betreffende, in der Zeit zwischen 2016 und
2019 in Deutschland angelegte Patientenakten (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] 15, 17 und 18).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 4. Februar 2016 und am
12. März 2018 in Deutschland als Asylgesuchstellende erfasst worden wa-
ren, der Beschwerdeführer 3 einzig an letzterem Datum (SEM-act. 19-24).
C.
Am 6. September 2019 reichte der damalige Rechtsvertreter bei der Vor-
instanz amtliche Formulare mit medizinischen Informationen ein, die Be-
schwerdeführenden 1-3 betreffend.
D.
Im Rahmen des sog. Dublin-Gesprächs gewährte das SEM den Beschwer-
deführenden 1-3 im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters am 9. Sep-
tember 2019 rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur allfälligen
Überstellung dorthin.
Dabei bestätigten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen überein-
stimmend, sich ab Anfang 2016 bis im August 2019 in Deutschland aufge-
halten zu haben und von dort direkt in die Schweiz gekommen zu sein. Auf
ihre in Deutschland eingereichten Asylgesuche hätten sie zweimal einen
ablehnenden Entscheid erhalten. Danach sei ihnen die Versicherungskarte
nicht mehr ausgehändigt und seien sie zur Ausreise angehalten worden.
Gegen eine Überstellung nach Deutschland erhoben die Beschwerdefüh-
renden 1-3 einhellig Einwände, wonach sie dort schon in der Vergangen-
heit keine adäquate medizinische Betreuung erfahren hätten. Der Be-
schwerdeführer 1 erwähnte ansatzweise, Probleme mit den Zähnen, dem
Magen und den Nerven zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 gab im glei-
chen Zusammenhang an, sie leide unter rheumatischen Beschwerden, die
sich vor allem während ihrer letzten Schwangerschaft ausgewirkt hätten.
Der Beschwerdeführer 3 schliesslich erwähnte psychische Probleme, die
im Zusammenhang mit Schikanen stünden, die er in Deutschland durch
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Mitschüler erlitten habe. Daneben habe er als Folge eines Unfalls bezie-
hungsweise eines Bruchs des Nasenbeins Probleme mit dem Rücken und
der Atmung. Er müsse täglich Medikamente einnehmen, darunter auch Ri-
talin (SEM-act. 42, 44 und 46).
E.
Am 16. September 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf
die erwähnte Verordnungsbestimmung am 24. September 2019 zu.
F.
Am 20., 25. und 30. September 2019 reichte der damalige Rechtsvertreter
bei der Vorinstanz erneut Formulare F2 und sonstige medizinische Atteste,
die Beschwerdeführenden 1-3 betreffend, zu den Akten. Dazu wurde aus-
geführt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 zur Behandlung in das Ambu-
latorium (…) begeben habe und dort bei ihr eine chronische Gelenksent-
zündung (Polyarthritis), eine Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose)
und ein Fersensporn (Kalkaneussporn; Knochenauswuchs im Bereich der
Ferse) diagnostiziert worden sei. Sie sei auf zahlreiche Medikamente ein-
gestellt worden und habe im Ambulatorium am 9. Oktober einen neuen Ter-
min. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ergebe sich aus einem aktuel-
len Arztbericht, dass er – nebst anderem – an einer depressiven Erkran-
kung leide und eine psychiatrische Abklärung geplant sei. Der medizini-
sche Sachverhalt sei daher in seinem Fall noch nicht vollständig erstellt.
Aus einem beigelegten Arztbericht des Ambulatoriums (…) vom 3. Septem-
ber 2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer 1 durch Stress ausge-
löste Kopfschmerzen, eine depressive Episode sowie Vitamin B12-Mangel
und eine mögliche Kurzsichtigkeit diagnostiziert wurde. Infolgedessen wur-
den ihm verschiedene Medikamente verschrieben und eine Zuweisung an
einen Ophtalmologen, an eine Augenklinik sowie zu psychiatrischen Abklä-
rungen in Auftrag gegeben (SEM-act. 61).
In einem weiteren eingereichten Arztbericht des Ambulatoriums (…) vom
19. September 2019 wird bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin 2
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eine chronische Polyarthritis, Hypothyreose und Verdacht auf einen Laka-
neussporn diagnostiziert worden sei und sie medikamentös behandelt
werde (SEM-act. 52).
In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 konnte dem kommentarlos einge-
reichten Formular betr. medizinische Abklärungen entnommen werden,
dass er am 21. September 2019 wegen Ohren-, Hals- und Rückenschmer-
zen im Ambulatorium (…) untersucht wurde und dabei Schmerzen im Ober-
bauch, eine nicht näher bezeichnete Harninkontinenz, hyperkinetische Stö-
rungen, Skabies und eine juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule diag-
nostiziert wurden. Dem Beschwerdeführer 3 wurden verschiedene Medika-
mente verschrieben (darunter ein Schmerzmittel und Ritalin) und es wur-
den weitere Abklärungen (Laboruntersuchung und Abdomen-Sonographie)
angeordnet. Letztere Untersuchung wurde am 25. September 2019 durch-
geführt; sie ergab keine Hinweise auf mögliche Krankheitsbilder (SEM-act.
66 und 67).
G.
Beim Beschwerdeführer 1 fand – aus einem weiteren amtlichen Formular
betr. medizinische Abklärung vom 11. September 2019 zu schliessen – am
4. Oktober 2019 im Ambulatorium (…) ein psychiatrisches Konsilium statt.
Dabei wurde Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit de-
pressiver Reaktion diagnostiziert. Gemäss dem Bericht habe ein motivie-
rendes Beratungsgespräch stattgefunden und dem Patienten sei empfoh-
len worden, ein Antidepressivum mit Schlafkomponente einzunehmen und
ein anderes, früher verschriebenes Medikament (Neuroleptikum) abzuset-
zen (SEM-act. 65).
H.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 (eröffnet am 10. Oktober 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegwei-
sung nach Deutschland. Gleichzeitig forderte es die Familie auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie-
bende Wirkung zukomme (SEM-act. 62).
I.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren «zur Entscheidung des Asylgesuchs» an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie,
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der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sei zu sistieren. Den
Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechts-
verbeiständung zu gewähren. Eventualiter seien den Beschwerdeführen-
den die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses
zu erlassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
J.
Am 21. Oktober 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2).
K.
Ebenfalls am 21. Oktober 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs.
3 AsylG und Art. 52 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe weisen die Beschwerdeführenden darauf
hin, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend erstellt
sei. Sie würden sich in der Schweiz aktuell in fachärztlicher Behandlung
befinden; bereits seien weitere Termine für psychiatrische Abklärungen an-
gesetzt worden (BVGer-act. 1 S. 3).
3.2. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflicht der Parteien – von Amtes wegen für die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 ff. VwVG). Das Verwaltungs-
rechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl.
MOSER, BEUSCH, KNEUBÜHL, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, N 3.86). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechts-
pflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 BZP [SR 273]).
3.3. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern
diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen
(Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten er-
laubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten,
ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E.
3.3 m.H.).
3.4. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 erschliesst sich der ent-
scheidserhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in
hinreichender Weise aus den Akten. In antizipierter Beweiswürdigung
konnte die Vorinstanz daher ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör davon absehen, die Ergebnisse weiterer psychiatrischer Ab-
klärungen abzuwarten.
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Seite 7
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
5.
5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am
4. Februar 2016 und am 12. März 2018 in Deutschland Asylgesuche ein-
gereicht hatten, der Beschwerdeführer 3 einzig an letzterem Datum. Am
16. September 2019 ersuchte die Vorinstanz deshalb die deutschen Be-
hörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Ersuchen
hiessen die deutschen Behörden am 24. September 2019 gestützt auf Art.
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Seite 8
18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit
Deutschlands ist somit gegeben.
5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
chen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.2.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Darüber hinaus hat Deutschland die Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ratifiziert.
Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie sind alle Mitgliedstaaten
verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es kann ganz grundsätzlich davon ausgegan-
gen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus diesen Konventionen und Richtlinien ergeben (zur
generellen Vermutung vgl. auch Urteile des BVGer F-4511/2019 vom
12. September 2019 sowie F-2934/2019 vom 19. Juni 2019).
5.2.2. Aus den edierten Patientenakten kann entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, es sei ihnen in
Deutschland in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Behand-
lung verweigert worden. Im Gegenteil: Die Akten lassen auf teilweise um-
fangreiche medizinische Abklärungen und Behandlungen schliessen, die
schon kurz nach Einreichung der ersten Asylgesuche begannen und sich
über lange Zeit hinzogen (SEM-act. 15, 17 und 18).
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Seite 9
5.2.3. Die Beschwerdeführenden behaupten des Weiteren, dass sie im
Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland dort von weiterer medizini-
scher Versorgung ausgeschlossen wären und auch keine Ansprüche mehr
auf eine adäquate Unterbringung hätten. Sie schliessen dies daraus, dass
ihre Asylgesuche abgelehnt und ihre Versicherungsausweise eingezogen
bzw. nicht erneuert worden seien. Davon gehe im Übrigen auch die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung aus, wenn sie schreibe, dass die
Familie «keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende
staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte». Die zitierte Erwägung
in der angefochtenen Verfügung bleibt unverständlich. So ist vor allem nicht
ersichtlich, worauf die Vorinstanz diese Annahme stützt. Auch die Be-
schwerdeführenden selbst bleiben jeden Nachweis für die Richtigkeit ihrer
Behauptung schuldig. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass es in zahlrei-
chen Dublin-Mitgliedstaaten (so beispielsweise in Norwegen und Italien)
Hürden für den unmittelbaren Zugang zu medizinischer Versorgung gebe,
ist eine solche Behauptung jedenfalls nicht zu belegen.
5.3. Aufgrund der konkreten Umstände ist nicht zu befürchten, die deut-
schen Behörden könnten sich weigern, die Beschwerdeführenden wieder-
aufzunehmen. Ebenso wenig besteht Grund zur Annahme, dass Deutsch-
land im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen könnte, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
Unter den gegebenen Umständen ist nicht von systemischen Mängeln aus-
zugehen, welche eine weitere Zuständigkeitsprüfung im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen könnte.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden fordern mit Verweis auf ihre gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen einen Selbsteintritt der Schweiz auf der Basis der
Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sie behaupten, dass
sie im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland dort einer ernsthaf-
ten Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt wären.
6.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch eine Abschiebung mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
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Seite 10
würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
6.3. Von einer solchen Konstellation kann bei keinem der Beschwerdefüh-
renden 1-3 ausgegangen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sie
unter vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. In Beach-
tung der vorliegenden ärztlichen Atteste erweist sich aber keine dieser Be-
einträchtigungen als derart gravierend, dass damit die hohe Schwelle einer
Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Daran vermag auch der
Einwand nichts zu ändern, wonach insbesondere beim Beschwerdeführer
1 noch weitere Untersuchungen anstünden. Die wichtigsten Diagnosen
wurden bereits in Deutschland gestellt, in der Schweiz weitestgehend be-
stätigt und entsprechende Behandlungen in beiden Staaten durchgeführt.
6.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch un-
ter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art.
106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
6.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Deutschland bleibt der für die Behandlung des Asylgesuches der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
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Seite 11
9.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und
die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit
vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
10.
Der am 21. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt ebenfalls mit
dem vorliegenden Urteil dahin.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
Versand: