B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-546/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorläufige Aufnahme.
F-546/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1985, ist kubanischer Staatsangehöriger. Im Februar
2007 ersuchte er die schweizerische Botschaft in Havanna erstmals um
Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz, um hier seine Freundin
B._______, geboren 1981, besuchen zu können. Dieses Gesuch und auch
die gegen die nachfolgende Verfügung gerichtete Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. Urteil vom 21. September
2007 [Vorakten S. 98 ff.]).
Am 23. Mai 2009 reiste A._______ mit einem Schengen-Visum in die
Schweiz ein, nachdem er im Dezember 2008 in einem erneuten Gesuch
angegeben hatte, die erwähnte Freundin heiraten zu wollen. Die Heirat
fand am 10. Juni 2009 in Altdorf (Uri) statt (vgl. kantonale Akten S. 1 f.).
B.
Infolge der Eheschliessung erhielt A._______ zunächst im Kanton Uri,
dann im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. kantonale Akten
S. 11 und 17). Ende April 2010 trennten sich die Ehegatten (vgl. ihre schrift-
lichen Erklärungen vom 20. und 25. August 2010 [kantonale Akten S. 33
und 39]). Die Scheidung erfolgte am 27. August 2010 (vgl. Scheidungsurteil
[kantonale Akten S. 45 ff.]).
Am 30. September 2010 heiratete A._______ erneut eine Schweizerin, die
1979 geborene C._______ (kantonale Akten S. 53). Am gleichen Tag – in
Unkenntnis der zweiten Eheschliessung – widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich seine bis dahin bestehende Aufenthaltsbewilligung, erteilte
ihm allerdings am 26. Oktober 2010 aufgrund der neuen Ehe eine weitere
Bewilligung (kantonale Akten S. 82).
C.
Im Sommer/Herbst 2011 verlegten die Ehegatten ihren Wohnsitz in den
Kanton Aargau. Dort erhielt A._______ aufgrund des Kantonswechsels am
12. September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung, welche am 24. Oktober
2012 letztmalig bis zum 30. September 2013 verlängert wurde (kantonale
Akten S. 107 und 97).
Anfangs 2012 fand eine vorübergehende Trennung der Ehegatten statt
(vgl. Mitteilung der Einwohnerdienste […] vom 6. Februar 2012 [kantonale
Akten S. 102]). Am 12. September 2012 teilten die Einwohnerdienste […]
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der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass der eheliche Haushalt aufge-
hoben und A._______ in Zürich auf der Suche nach einer neuen Wohnung
sei (kantonale Akten S. 95).
D.
Auf den 1. Oktober 2012 mietete A._______ eine Wohnung in […] (ZH)
(vgl. Mietvertrag [kantonale Akten S. 84 f.]). Am 30. Oktober 2012 reichte
er beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ein (kantonale Akten S. 117 f.). Dieses Gesuch wies
das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. April 2013 ab, verbunden mit der
Aufforderung, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 2. Mai 2013 zu ver-
lassen (kantonale Akten S. 174 ff.).
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2013 widerrief das Amt für Migration und In-
tegration des Kantons Aargau die am 30. September 2013 ablaufende Auf-
enthaltsbewilligung von A._______, ordnete seine Wegweisung an und
setzte ihm zum Verlassen der Schweiz ein Frist von 60 Tagen ab Rechts-
kraft der Verfügung (kantonale Akten S. 224 ff.). Diese blieb unangefoch-
ten.
F.
Die Ehegatten A._______ und C._______ wurden mit Urteil des Bezirks-
gerichts Baden am 1. Mai 2013 geschieden. Das Urteil erlangte am 4. Juni
2013 Rechtskraft (vgl. kantonale Akten S. 209).
G.
Am 24. Juni 2013 ersuchte A._______ das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, diesmal unter Hin-
weis auf Art. 27 AuG und seine bereits begonnene Ausbildung zum medi-
zinischen Masseur (kantonale Akten S. 190 ff.). Dieses Gesuch wurde mit
Verfügung vom 19. August 2013 abgewiesen; gleichzeitig wurde eine Frist
zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 20. September
2013 festgesetzt. Der dagegen geführte Rekurs an die Sicherheitsdirektion
sowie die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Zürich blieben erfolglos (zu Vorstehendem: vgl. Urteil vom 4. Juni
2014 [Vorakten S. 113 ff.]). Auf die anschliessende subsidiäre Verfassungs-
beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil vom 23. Juli 2014
[Vorakten S. 122 ff.]).
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 – insoweit hinausgehend über die am
19. August 2013 verfügte Wegweisung aus dem Kantonsgebiet – setzte
das Migrationsamt des Kantons Zürich A._______ eine Frist zum Verlas-
sen der Schweiz bis zum 31. Dezember 2014. Sein Rekurs an die Sicher-
heitsdirektion blieb ein weiteres Mal erfolglos (vgl. Rekursentscheid vom
19. Dezember 2014 [kantonale Akten S. 392 ff.]).
I.
Mit der Behauptung, seine Rückkehr nach Kuba sei nicht möglich, richtete
sich A._______ am 6. März 2015 an das Migrationsamt des Kantons Zürich
mit dem Begehren, dieses solle beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme beantragen. Der entspre-
chende Antrag an das SEM folgte am 31. März 2015 (Vorakten S. 131 ff.).
Das SEM erwog, die vorläufige Aufnahme zu verweigern und gewährte
A._______ dazu am 23. Oktober 2015 das rechtliche Gehör (Vorakten S.
140 f.). Dessen Stellungnahme vom 30. November 2015 nahm Bezug auf
eine ihm von der kubanischen Botschaft in Bern erteilte – und hinsichtlich
seiner Rückkehr negative – Auskunft vom 27. Februar 2015 (Vorakten S.
147 f.).
J.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 lehnte das SEM den Antrag um vor-
läufige Aufnahme ab. Hierzu führte es aus, eine vorläufige Aufnahme we-
gen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei erst dann anzuordnen,
wenn neben der zwangsweisen Ausschaffung auch die freiwillige Ausreise
nicht möglich sei. Betroffene hätten diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht
und müssten bei der kubanischen Botschaft ein Gesuch um Erlaubnis der
definitiven Rückkehr nach Kuba stellen. Dass A._______ ein solches Ge-
such gestellt hätte, sei aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Bot-
schaft vom 27. Februar 2015 jedoch nicht ersichtlich. Von Vollzugshinder-
nissen technischer Natur im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG (SR 142.20) sei
daher nicht auszugehen. Der Vollzug seiner Wegweisung sei gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG auch als zulässig und zumutbar zu erachten.
K.
Mit den Anträgen, es sei die Verfügung 9. Dezember 2015 aufzuheben und
seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, erhob A._______ mit Eingabe vom
26. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein
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gleichlautende Eingabe – bezeichnet als Wiedererwägungsgesuch – rich-
tete er an die Vorinstanz, welche sie zwecks Behandlung als Beschwerde
ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schreiben der kubanischen Bot-
schaft vom 27. Februar 2015 halte fest, dass ihm die „permanente Resi-
denz in Kuba verwehrt“ sei; dies sei ein genügender Nachweis dafür, dass
er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne. Ausserdem habe er am
23. Dezember 2015 ein formelles Gesuch um definitive Rückkehr gestellt,
welches die Botschaft am 4. Januar 2016 abschlägig – und gleichlautend
wie das Schreiben vom 27. Februar 2015 – beantwortet habe. Die Schluss-
folgerung der Vorinstanz, es bestünden keine Vollzugshindernisse, sei da-
her nicht zutreffend. Es sei auch nicht so, dass er die Rückreise durch sein
eigenes Verhalten verunmöglichen würde.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf die aktuelle kubanische
Gesetzgebung führt sie aus, nun müsse es auch Personen mit dem Status
„emigrante“ grundsätzlich möglich sein, jederzeit nach Kuba zurückzukeh-
ren. In der Praxis stelle die kubanische Botschaft Papiere aber nur aus,
wenn aus dem Gesuch oder aus dem Gespräch mit der betroffenen Person
der ausdrückliche Wunsch zur Rückkehr hervorgehe. Ein solcher Wunsch
sei dem Gesuch des Beschwerdeführers aber nicht zu entnehmen, denn
dieser beantrage seine Rückkehr mit der Begründung, dass er nicht in der
Schweiz bleiben könne. Eine solche Formulierung müsse jedoch vermie-
den und stattdessen die Freiwilligkeit und der persönliche Wunsch nach
Rückkehr deutlich gemacht werden.
M.
In seiner darauffolgenden Replik vom 26. Mai 2016 macht der Beschwer-
deführer geltend, mit dem an die Botschaft gerichteten Gesuch vom
23. Dezember 2015 sei er seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachge-
kommen. Von ihm dürfe nicht verlangt werden, dass er gegenüber den hei-
matlichen Behörden falsche Angaben mache bzw. vortäusche, dass es sei-
nem eigenen Wunsch entspreche, nach Kuba zurückzukehren. Abgesehen
davon habe er sein Gesuch vom 23. Dezember 2015 neutral verfasst und
nicht erwähnt, dass die Rückkehr nach Kuba gegen seinen ausdrücklichen
Wunsch erfolgen würde.
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Seite 6
N.
Obige Replik wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2016 zur
Kenntnis gebracht.
O.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich dem der beigezogenen kantona-
len Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichti-
gung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung einer vor-
läufigen Aufnahme betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht – welches endgültig entscheidet – anfechtbar (Art. 31 ff. VGG
i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätz-
lich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme,
wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist. Art. 83 Abs. 7 Bst. a – c AuG nennt Ausschluss-
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gründe für die vorläufige Aufnahme: Sie erfolgt u.a. nicht, wenn die be-
troffene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung
durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
Um Letzteres geht es im vorliegenden Verfahren. Da die kantonale Be-
hörde beim SEM entsprechend Art. 83 Abs. 6 AuG die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers beantragt hat und das SEM auf diesen Antrag ein-
trat, erübrigen sich Überlegungen zur Frage, ob der Kanton zuvor alle not-
wendigen Massnahmen für den aus seiner Sicht unmöglichen Vollzug der
Wegweisung getroffen hatte (vgl. Art. 17 der Verordnung vom 11. August
1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Per-
sonen [VVWA; SR 142.281]).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung dargelegt, praxisgemäss sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst
dann anzuordnen „wenn neben der zwangsweisen Ausschaffung auch die
freiwillige Ausreise nicht möglich ist“. Die zum Verlassen der Schweiz ver-
pflichtete Person müsse alles, was von ihr verlangt werden könne, unter-
nommen haben, um in ihr Heimatland zurückkehren zu können.
4.2 Die damit thematisierte Mitwirkungspflicht wirft die Frage auf, ob der
Beschwerdeführer dieser bereits Genüge getan hat. Unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr besitzt
und verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen (vgl. Sachverhalt H).
4.3 Die das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren beherrschende Un-
tersuchungsmaxime wird relativiert durch die in Art. 13 VwVG statuierte
Mitwirkungspflicht der Parteien. Sie gilt für Personen, welche das Verfah-
ren eingeleitet haben oder darin Rechte geltend machen, ansonsten auch
dann, wenn ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende
Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Parteien sind dadurch ge-
halten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, was insbeson-
dere dann Sinn macht, wenn die Verwaltungsbehörden davon nur geringe
Kenntnis haben oder wenn sie die Tatsachen ohne Mitwirkung der Parteien
gar nicht oder nur mit unvernünftigem Aufwand abklären können (zu Vor-
stehendem: KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 463 sowie BVGE 2008/24
E. 7.2).
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4.4 Ergänzend zu dieser generellen Mitwirkungspflicht sieht Art. 90 AuG
eine besondere ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht vor. Er hält fest,
dass ausländische und andere an einem ausländerrechtlichen Verfahren
beteiligte Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des massgebli-
chen Sachverhalts mitzuwirken. Verlangt wird insbesondere, dass die ge-
nannten Personen die für die Regelung ihres Aufenthalts erforderlichen An-
gaben machen, entsprechende Beweismittel einreichen und Ausweispa-
piere beschaffen bzw. bei deren Beschaffung durch die Behörde mitwirken
(zu Vorstehendem: TARKAN GÖKSU in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, 2010, Art. 90 N 1 ff.). Diese in Art. 90 Bst. a – c AuG zitierten
Anforderungen sind nicht nur auf Bewilligungserteilungen ausgerichtet,
sondern betreffen auch die Mitwirkung im Falle einer Verpflichtung zur Aus-
reise. In diesem Fall kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Aus-
schaffungs- (Art. 76 AuG) oder Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) führen
(vgl. TARKAN GÖKSU, a.a.O. Art. 90 N 16). Die Durchsetzungshaft gemäss
Art. 78 Abs. 1 AuG knüpft – wie auch die hier zur Frage stehende Bestim-
mung von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG – an das persönliche bzw. eigene Ver-
halten der betroffenen Person an. Gemeint ist damit, dass die ausländische
Person es in der Hand hätte, ihrer Ausreisepflicht – die zwangsweise nicht
durchsetzbar ist – freiwillig nachzukommen (TARKAN GÖKSU, a.a.O. Art. 78
N 8).
5.
5.1 Im Falle des Beschwerdeführers stellt sich angesichts der von ihm be-
haupteten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Frage, ob er frei-
willig in sein Heimatland zurückreisen könnte und gegebenenfalls im Rah-
men seiner Mitwirkungspflichten alles dazu Erforderliche unternommen
hat.
5.2 Die Behauptung, der Vollzug seiner Wegweisung sei unmöglich, stützt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf zwei inhaltlich identische Be-
stätigungen der kubanischen Botschaft; beide sind Formulare, in welche
nur die Personalien des Beschwerdeführers eingefügt wurden. Das erste
datiert vom 27. Februar 2015 und wurde dem an den Kanton gerichteten
Gesuch vom 6. März 2015 beigefügt (vgl. Sachverhalt I sowie Vorakten
S. 40). Das zweite trägt das Datum vom 4. Januar 2016 und ist die Antwort
auf ein am 23. Dezember 2015 gestelltes Gesuch um definitive Rückkehr
nach Kuba (Beschwerde-Beilagen 3 und 4). Die dazugehörige deutsche
Übersetzung lautet in den hier massgeblichen Punkten wie folgt:
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„Der kubanische Staatsbürger A._______ ist nicht im Besitz einer Bewilligung
für die Wohnsitznahme im Ausland. Die Aufnahme des dauerhaften Wohnsit-
zes in Kuba ist ihm aus diesem Grund nicht möglich.
Gemäss kubanischen Gesetzen werden kubanische Staatsbürger die ohne
eine entsprechende Bewilligung dauerhaften Wohnsitz im Ausland nehmen
als Auswanderer betrachtet und erfüllen somit die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des dauerhaften Wohnsitzes in der [recte: dem] Kubani-
schen Hoheitsgebiet nicht.“
Das vorhergehende Gesuch des Beschwerdeführers hat folgenden Wort-
laut:
„Hiermit beantrage ich offiziell meine definitive Rückkehr in mein Heimatland.
Momentan lebe ich in der Schweiz. Hier erfülle ich die gesetzlichen Voraus-
setzungen für den Aufenthalt nicht mehr.
Das Schweizer Einwanderungsgesetz lässt mich als Bürger nicht zu. Ich muss
deshalb zurück nach Kuba um meinen Wohnsitz dort wiederaufzunehmen.“
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer dargelegten Bemühun-
gen um Ausreise für unzureichend erachtet und damit auch die Unmöglich-
keit des Wegweisungvollzugs verneint. Zu Recht hat sie in ihrer Verfügung
vom 9. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass aus der Botschafts-Be-
scheinigung vom 27. Februar 2015 nicht hervorgehe, ob der Beschwerde-
führer überhaupt ein Gesuch um definitive Rückkehr eingereicht habe. Zu-
dem hat sie festgehalten, dass sein Reisepass ursprünglich noch eine aus-
drückliche Bewilligung zur Wohnsitznahme im Ausland – seinerzeit Voraus-
setzung für die Rückkehrmöglichkeit – enthalten habe. Beide Punkte hat
der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er nahm den Inhalt der Verfügung
allerdings zum Anlass, um am 23. Dezember 2015 das oben zitierte Ge-
such um definitive Rückkehr an seine heimatliche Botschaft zu richten.
6.2 Dieses Gesuch hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
25. April 2016 dahingehend beanstandet, dass die Freiwilligkeit bzw. der
ausdrückliche Wunsch zur Rückkehr nach Kuba daraus nicht ersichtlich
sei. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz, wie bereits zuvor in
ihrer Verfügung, auf die in Kuba am 14. Januar 2013 in Kraft getretene
Reform des Migrationsrechts, der zufolge die Lockerungen der Ausreise-
bestimmungen konsequenterweise auch zu einem grundsätzlichen Recht
auf Wiedereinreise führen müssten. Diese Schlussfolgerung ist auch im
Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, zumal dieser –
abgesehen von der vormals erteilten Bewilligung zur Wohnsitznahme im
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Seite 10
Ausland – einen gültigen kubanischen Pass besitzt und damit von seinen
Heimatbehörden zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz
auch zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt wird (zur Mög-
lichkeit der Wiedereinreise nach Kuba: vgl. auch Gerichtsbescheid des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juni 2014 [Az. RO
2K 14.30394] S. 6; online:
waltungsgericht-regensburg-im-namen-des-volkes.html).
6.3 Vorstehende Erwägungen sprechen dafür, dass der freiwilligen Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Kuba keine Hindernisse entgegenste-
hen. Dieser hat die generelle Möglichkeit der Wiedereinreise in sein Hei-
matland auch gar nicht bestritten, nimmt für sich jedoch in Anspruch, der
kubanischen Botschaft seinen Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, nicht
verschweigen zu dürfen (vgl. Replik vom 26. Mai 2016 S. 2). Die damit zum
Ausdruck gebrachte Verweigerungshaltung bzw. mangelnde Bereitschaft
zur Rückreise macht deutlich, dass diese auch aus seiner Sicht durchaus
freiwillig erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verloren und wurde weggewiesen; seine Verpflichtung zur
Ausreise kann er nicht dadurch umgehen, dass er sich auf seinen fehlen-
den Willen zur Rückkehr und einen dadurch für ihn nicht möglichen Weg-
weisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG beruft. Einem solchen
Verhalten steht Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG – dies auch aufgrund des rechtli-
chen Zusammenhangs mit Art. 78 Abs. 1 AuG – entgegen.
6.4 Auf welche Weise der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur
Ausreise nachkommt bzw. der heimatlichen Botschaft seine Rückkehrbe-
reitschaft deutlich macht, bleibt ihm selbst überlassen. Der durch sein ei-
genes Verhalten verunmöglichte Wegweisungsvollzug führt jedenfalls nicht
dazu, dass eine vorläufige Aufnahme in Betracht fällt.
7.
Die vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2015 wegen Un-
möglichkeit des Wegweisungvollzugs beantragte vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz demzufolge zu Recht verweigert.
Sie hat ausserdem, was unbestritten blieb, zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Kuba auch zulässig und zumutbar ist
(vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
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Seite 11
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb-
nis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Parteientschädigung ist
ihm nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten ...[…])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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