B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5469/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 von Italien her kommend
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 22. Juni 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz ihn am 28. Juni 2018 zur Person befragte (SEM-Akte
A5/11),
dass er dabei unter anderem geltend machte, er habe Algerien im April
2018 verlassen und sei via C._______ und D._______ nach Italien gelangt,
wo er von der Küstenwache daktyloskopiert worden sei,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person gestützt auf seinen Reiseweg das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er möchte auf gar keinen Fall in Italien le-
ben, weil dort die Menschen nicht gut behandelt würden,
dass die Migranten in Italien ein schweres Leben hätten,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 5. Juli 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2018 – eröffnet am
21. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2018 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
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ton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2018, welche
er dem Bundesverwaltungsgericht persönlich überbrachte, gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 26. September 2018 gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 5. Juli 2018 innert der
festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Itali-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er sei
mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden und möchte eine
Neubeurteilung, weil er nicht nach Italien zurückkehren könne,
dass sein Leben dort von verschiedener Seite in Gefahr sei,
dass er in Italien gezwungen worden sei, für seine Nahrung zu arbeiten,
dass man ihn nicht gut behandelt habe,
dass er zudem in keinem anderen Land ausser der Schweiz ein Asylge-
such eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitglied-
staats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), wes-
halb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er habe in keinem an-
deren Land ausser der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, nichts für sich
ableiten kann,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden denn auch gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte, woraufhin die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt wurde
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen (vgl. Urteil
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des EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse
Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; BVGE 2017 VI/5 E. 8.4),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung
festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten ausserdem keine Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn in
seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu ha-
ben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht dargetan hat, die ihn bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich demnach die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Italien ge-
fährdet zu sein und nicht gut behandelt zu werden, als unbegründet er-
weist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen itali-
enischen Justizbehörden zu wenden,
dass er in Italien auch behördlichen Schutz gegen etwaige Behelligungen
seitens Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb er aus dem bei der
kantonalen Migrationsbehörde geltend gemachten Einwand, er könne nicht
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nach Italien reisen, da er dort bedroht worden sei (vgl. Mitteilung der Aus-
reisefrist vom 21. September 2018), nichts für sich abzuleiten vermag,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland infolge einer am 11. August
2016 erlittenen Körperverletzung vom 12. August 2016 bis zum 15. August
2016 hospitalisiert war (vgl. Medizinischer Bericht [Beweismittelumschlag,
SEM-Akte A6]),
dass er bei der Befragung zur Person angab, er sei in Algerien angeschos-
sen worden und habe eine Narbe (vgl. A5/11 S. 8 Ziff. 9.01),
dass er auch in der Schweiz wegen gesundheitlicher Probleme (Allergie,
gebrochene Zahnprothese, Kopfschmerzen) einen Arzt aufsuchen musste
(vgl. Meldung medizinischer Fall an Sekretariat SEM [SEM-Akte A13/3]),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S.
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
Nr. 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Italien ent-
gegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
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dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer der-
artigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann,
dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person einen
Cousin als Bezugsperson in der Schweiz erwähnte (vgl. A5/11 S. 5
Ziff. 3.02),
dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal Cousins
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gel-
ten,
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dass im Weiteren ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dieser
Person weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
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dass der am 26. September 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorlie-
gendem Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: