B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5485/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______
F-5485/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die philippinische Staatsangehörige B._______ (geb. 1984, nachfolgend:
Gesuchstellerin) beantragte am 11. bzw. 21. Mai 2018 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Manila die Ausstellung eines Schengen-Visums (Mehr-
fachvisum) für einen Besuchsaufenthalt von 27 Tagen bei A._______ (geb.
1969, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) im Kanton Bern
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/S. 35-38).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 22. Mai 2018 lehnte die Schweizerische Bot-
schaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert er-
scheine (SEM-act. 2/S. 27-29).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2018
Einsprache (SEM-act. 1/S. 9-11). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die
kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vor-
nehmen (SEM-act. 3/S. 41-87). Aus den Antworten des Gastgebers ergab
sich, dass regelmässige Besuchsaufenthalte der Antragstellerin von 4-5
Wochen in der Schweiz sowie Reisen nach Frankreich geplant waren
(SEM-act. 3/S. 81).
D.
Mit Entscheid vom 28. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie an, dass die fristgerechte Wiederausreise an-
gesichts der sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf
den Philippinen und der persönlichen, v.a. finanziellen Lage der Gesuch-
stellerin nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM-
act. 4/S. 88-91).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2018 beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Ge-
suchstellerin. Er führte im Wesentlichen aus, die Ablehnung der Einspra-
che sei unrichtig begründet worden, da weder in Bezug auf die Philippinen
allgemein noch betreffend die Gesuchstellerin ein Migrationsrisiko be-
stehe. Er betonte, dass die Gesuchstellerin beabsichtige, mit seiner finan-
ziellen Unterstützung ein eigenes Geschäft zu eröffnen, weshalb längere
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Auslandaufenthalte ausgeschlossen seien (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1). In der Folge reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Bilder des erwähnten Geschäfts zu den Akten (BVGer-
act. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2018 hielt die Vorinstanz an
ihren Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(BVGer-act. 6).
G.
Mit Replik vom 4. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest (BVGer-act. 8). In der Folge reichte er verschie-
dene Unterlagen ein, um die Eröffnung eines neuen Geschäfts der Ge-
suchstellerin zu belegen (BVGer-act. 10).
H.
Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als
Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Voraussetzungen
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der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG sind da-
mit erfüllt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des
Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008
5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben
und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbe-
stimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen-
dung (vgl. Art. 69-71 VEV).
3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Fol-
genden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägi-
gen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere
Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des
BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
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Seite 5
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand
und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-
men hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungs-
bestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus den Philippinen stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts ver-
lassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
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Seite 6
bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2
AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018,
S. 141 ff.).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be-
hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech-
ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen
ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevo-
raussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage
stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und
Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
5.
Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache im Wesentlichen
mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.
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Seite 7
5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
wird ein zukünftiges Verhalten beurteilt, weshalb lediglich Prognosen ge-
macht werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Her-
kunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher
ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begeg-
nen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage auf den Philippinen wies
die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen und sicherheitspoliti-
schen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin
(SEM-act. 4/S. 90). Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstan-
den: Trotz Wirtschaftswachstum bleiben Armut, Arbeitslosigkeit und Unter-
beschäftigung auf den Philippinen drängende Probleme, weshalb jedes
Jahr – Tendenz zunehmend – zahlreiche Menschen das Land verlassen
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: > Aus-
sen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft,
Stand: Oktober 2018, besucht im Januar 2019; vgl. dazu auch Urteil des
BVGer F-4174/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1). Auch die Sicherheitslage
hat sich seit der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht wesentlich verbes-
sert: Im August und September 2018 kam es im Westen von Mindanao
erneut zu Bombenanschlägen, die Tote und Verletzte forderten. Die am
26. April 2018 für sechs Monate verhängte Sperre der Ferieninsel Boracay
für Touristen (ehemaliger Arbeitsort der Gesuchstellerin) wurde inzwischen
allerdings mit Einschränkungen wieder aufgehoben (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt: > Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Philippinen > Landesspezifische Sicherheitshin-
weise, Stand: Januar 2019, besucht im Januar 2019).
5.3 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen
Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. So wird nach einer
allfälligen Einreise nicht selten – unter Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen – versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche
oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise
zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom 14. September 2018
E. 5.3). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
chern aus den Philippinen grundsätzlich als erheblich einstuft.
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Seite 8
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, son-
dern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich
nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, unverhei-
ratete Frau. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass
sie auf den Philippinen über eine Familie verfügt, auf deren Bauernhof sie
gearbeitet hat (BVGer-act. 1 und Beilagen). Weitere Angaben zum privaten
Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht ge-
macht. Den Beschwerdeführer hat die Gesuchstellerin im März 2017 auf
den Philippinen kennen gelernt und seither führen sie eine Paarbeziehung
mit Kontakt übers Internet und Besuchen des Beschwerdeführers auf den
Philippinen (SEM-act. 2/S. 23 und SEM-act. 3/S. 58-81). Besondere sozi-
ale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin von einer
Emigration abhalten könnten, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
6.3 Aufgrund der vorübergehenden Schliessung der Insel Boracay hat die
Gesuchstellerin ihre Stelle verloren, war dann auf dem Bauernhof ihrer
Schwester tätig und hat vor kurzem ihr eigenes Geschäft eröffnet (vgl. Bei-
lagen zu BVGer-act. 10 sowie vorne E. 5.2). Ein regelmässiges Einkom-
men wird nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer führt vielmehr aus
und belegt, dass die Gesuchstellerin auf dessen finanzielle Unterstützung
angewiesen ist. Auch die Eröffnung des Geschäfts wurde wesentlich durch
Zuwendungen des Beschwerdeführers ermöglicht (vgl. BVGer-act. 1 und
die Überweisungs-Bestätigungen in den Beilagen). Vor diesem Hinter-
grund kann nicht von wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen ausgegan-
gen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten
vermöchten. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten besonderen
beruflichen Verpflichtungen durch die Geschäftseröffnung erscheinen nicht
weiter entscheidwesentlich, da der Betrieb offenbar bereits in der Anfangs-
phase mehrwöchige Abwesenheiten der Gesuchstellerin zulässt.
6.4 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine beson-
deren familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuch-
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Seite 9
stellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemei-
nen Lage auf den Philippinen ungünstige Prognose zu Gunsten der Ge-
suchstellerin beeinflussen könnten. Auch die wirtschaftliche Situation der
Gesuchstellerin ist nicht so beschaffen, dass sie diese von einer Emigration
abhalten würde.
6.5 Der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin angesichts der
kostspieligen Reisen in die Philippinen zu sich einladen zu wollen, ist ver-
ständlich und an seinem Willen, die rechtlichen Rahmenbedingungen ein-
zuhalten, bestehen keine Zweifel. Jedoch kann er als Gastgeber nur für
gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtli-
cher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines
Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Nach dem Gesagten besteht sowohl aufgrund der allgemeinen Lage auf
den Philippinen als auch der individuellen Situation der Gesuchstellerin
keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Es fehlt
damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines ein-
heitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Die Frage des Auf-
enthaltszwecks braucht daher nicht vertieft zu werden. Gründe für die Aus-
stellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind keine ge-
geben (vgl. vorne E. 4.5).
8.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: