B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5486/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X.______,
vertreten durch
lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1995 geborene kubanische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 10. Juli 2019 bei der
schweizerischen Botschaft in Havanna die Ausstellung eines Schengen-
Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 10. August bis 16. Oktober 2019
bei dem im Kanton Bern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/21-24).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 15. Juli 2019 lehnte die schweizerische Bot-
schaft den Visumsantrag ab, da die Absicht einer fristgerechten Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt
werden könne (SEM act. 2/17-19).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2019
Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/3). In der Folge liess diese
durch die Migrationsbehörde der Stadt Bern weitere Abklärungen zum
Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4/27-76).
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. September 2019
ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder die allge-
meine Lage auf Kuba noch die persönliche Situation der jungen und ledi-
gen Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr
Heimatland bieten (SEM act. 5/77-80).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 21. Oktober
2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums
an die Gesuchstellerin. Er führte im Wesentlichen aus, Zweck ihres Aufent-
haltes sei primär ein Ferienbesuch in der Schweiz, verbunden mit einer
zahnmedizinischen Konsultation. Die fristgerechte Wiederausreise sei hin-
reichend gewährt, da die Gesuchstellerin in Kuba familiär sehr gut verbun-
den sei. Sie wolle nicht in ein anderes Land umziehen, in welchem sie die
Sprache nicht verstehe, in welchem ein komplett anderes Klima herrsche
und vor allem, in welchem sie ohne ihr Kind leben müsste (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2019 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(BVGer act. 5). Mit Schreiben vom 27. November 2019 wurde die
vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt (BVGer act. 6).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren
teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Be-
suchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die
Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhe-
bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kubanischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand
und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-
men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge-
langen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L
303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft
seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die
Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch
Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als kubanische Staatsangehö-
rige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumpflicht
(Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1
VEV).
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4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK)
und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48
E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus-
reise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die ge-
sicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1
und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März
2018 E. 4.1).
4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK
(nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit-
liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer
F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu
verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32
Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Be-
urteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein
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weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des
BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache im We-
sentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Kubas planwirtschaftlich organisiertes Wirtschaftssystem gilt als wenig
leistungsfähig und befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungspro-
zess. Das umfassende Wirtschaftsembargo der Vereinigten Staaten von
Amerika (USA), welches verschärft werden soll, sowie Umweltkatastro-
phen erschweren die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Angesichts
sehr geringer Löhne im staatlichen Sektor von ca. 31 USD hat ein Grossteil
der überdies stark alternden kubanischen Bevölkerung Mühe, die Grund-
bedürfnisse zu befriedigen. Es gibt eine zunehmende wirtschaftliche Un-
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gleichheit in der Bevölkerung, die unter anderem durch eine doppelte Wäh-
rung verursacht ist. Die Regierung bemüht sich seit einigen Jahren um die
Modernisierung und Effizienzsteigerung des sozialistischen Wirtschafts-
systems sowie um Importsubstitution. Das Bruttoinlandsprodukt ist nach
offiziellen Angaben im Jahr 2018 zwar um 1 % gestiegen, dies liegt jedoch
weit unter den für nachhaltige Entwicklung notwendigen 5-6 % (vgl. zum
Ganzen „“ > Aussen- und Europapolitik > Länder
> Kuba > Wirtschaft, Stand: 3. März 2019, besucht im Dezember 2019).
5.3 Noch immer ist bei der kubanischen Bevölkerung ein Trend zur Emig-
ration festzustellen. Zwar begeben sich die meisten Personen in die Verei-
nigten Staaten (vgl. Urteil des BVGer F-3587/2017 vom 24. November
2017 E. 6.4 m.H.), wo sich mittlerweile eine bedeutende Diaspora befindet.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ein bereits bestehendes Beziehungsnetz
auch die Emigration in andere Länder begünstigt. Hinzu kommt noch eine
Eigenheit des kubanischen Rechts, durch die kubanischen Staatsangehö-
rigen die Rückkehr nach Kuba verwehrt werden kann, wenn die Landesab-
wesenheit eine gewisse Dauer überschreitet und weitere Voraussetzungen
erfüllt sind, die zumindest teilweise im Einflussbereich der betreffenden
Personen selbst liegen (vgl. Urteil des BVGer F-546/2016 vom 13. Juni
2017 E. 6 m.H.).
5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus Kuba generell relativ hoch einschätzt. Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich die Auffassung der Vor-
instanz demnach grundsätzlich nicht als willkürlich. Allerdings wäre es zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsre-
gion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die
weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Ab-
sicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu
verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche
Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E.
6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels-
weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant-
wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht
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regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge-
schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
5.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige, ledige und
erwerbslose Mutter eines vierjährigen Sohnes. Bezüglich ihrer privaten Si-
tuation auf Kuba lässt sich den Akten entnehmen, dass sie Hausfrau ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gast wolle nach dem Aufenthalt
in der Schweiz zu ihrer Familie, insbesondere ihrem Sohn, zurückkehren
(SEM act. 4/41). Als alleinerziehende Mutter eines Sohnes dürfte die Ge-
suchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben.
Das Zurücklassen eines minderjährigen Kindes bildet für sich allein aber
noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller
Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland ent-
scheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach In-
teressenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn – wie vorliegend
– die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige – in casu dessen
Grossmutter – sichergestellt werden kann und die rechtliche Möglichkeit
besteht, dieses Kind, für welches die Gesuchstellerin die elterliche Sorge
und Obhut innehat, später nachzuziehen (vgl. Urteil des BVGer C-
2552/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.1 m.H.). Die familiären und per-
sönlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin lassen eine längere Abwe-
senheit derselben zu und sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Ge-
suchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten.
5.6 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu ihren Gunsten abgelei-
tet werden. Die Gesuchstellerin gab im Antrag auf Erteilung eines Schen-
gen-Visums an, Hausfrau (SEM act. 2/23) und somit nicht erwerbstätig zu
sein. In den Akten finden sich weder Belege noch Nachweise hinsichtlich
ihrer Vermögensverhältnisse. Mangels Nachweises ist insgesamt nicht von
wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, welche die Gesuchstellerin
von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Be-
suchsaufenthalt verbundene Kosten vom Gastgeber übernommen würden.
6.
Nach dem Gesagten besteht keine zureichende Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers,
die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu
bedenken, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Ga-
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rantie leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE
2009/27 E. 9). Aufgrund dieser Ausführungen fehlt es an einer unabding-
baren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den
gesamten Schengen-Raum.
7.
Unbehelflich ist vor diesem Hintergrund auch der Umstand, dass sich die
Gesuchstellerin anlässlich ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zahn-
medizinisch behandeln lassen will. Gemäss Beschwerde ist das Einsetzen
zweier Implantate geplant. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist da-
von auszugehen, dass in Kuba der Zugang zu medizinischen Dienstleis-
tungen – trotz leichter Abnahme bezüglich der Qualität der Behandlungen
– weiterhin gewahrt ist (vgl. „“ > Aussen- und Eu-
ropapolitik > Länder > Kuba > Politisches Porträt, Stand: 5. November
2019; ÁLVARO FUENTE, How does Cuba manage to achieve first-world
health statistics?, El Pais, 10. Februar 2017; jeweils besucht im Dezember
2019). Allein die Tatsache, dass die Schweiz bei zahnmedizinischen Ein-
griffen einen höheren Standard vorweist, vermag die Einreise nicht zu
rechtfertigen.
8.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
(vgl. E. 4.5) sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.
9.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Migrationsbehörde der Stadt Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: