B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5488/2014
Ur t e i l vom 1 6 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]), ein sri-lankischer Staatsbürger tamili-
scher Ethnie, wandte sich am 24. Dezember 2008 an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo und ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz. Mit
Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte ihm das Bundesamt für Mig-
ration (BFM; heute SEM) die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asyl-
gesuch ab. Ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-7503/2010 vom 2. März 2011 ab.
Mitte August 2013 stellte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland er-
neut ein Asylgesuch. Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte ihm
am 2. September 2013 daraufhin mit, dass es wegen einer am 29. Sep-
tember 2012 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision nicht mehr möglich sei,
im Ausland ein Asylgesuch einzureichen (Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012, AS 2012 5359).
B.
Am 15. Dezember 2013 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die
Schweizer Botschaft in Colombo und beantragte nunmehr die Erteilung ei-
nes humanitären Visums. Mit am 2. Januar 2014 auf der Vertretung re-
gistriertem Antrag reichte er eine Reihe von Beweismitteln oder Kopien da-
von zu den Akten (u.a. Gerichtsdokumente, Korrespondenz mit Polizeista-
tionen und der „Human Rights Commission“, Arbeitsbestätigungen sowie
zum Teil schwer leserliche Arztzeugnisse).
C.
Am 26. Januar 2014 überwies die Botschaft das Gesuch zusammen mit
einer Stellungnahme an die Vorinstanz, die ihrerseits ergänzende Erkundi-
gungen einholte.
D.
Mit undatierter Formularverfügung (eröffnet am 25. März 2014) verwei-
gerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung des gewünschten Vi-
sums. Zur Begründung führte sie aus, dass der Zweck und die Bedingun-
gen des in Auge gefassten Aufenthaltes nicht nachgewiesen seien und die
Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ausserdem enthielt
die Visumsverweigerung den Hinweis auf eine mögliche Anwendung von
Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit).
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E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 12. April 2014 Ein-
sprache. Hierzu führte er im Wesentlichen aus, aufgrund seiner früheren
Mitgliedschaft bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von in die
Armee übergelaufenen Anhängern dieser Organisation unter Druck ge-
setzt zu werden. Er habe bei verschiedenen humanitären Projekten mitge-
wirkt (Arbeit mit traumatisierten Personen, Kriegs- und Folteropfern, etc.)
und sei jemand, der sich um die Einhaltung der Menschenrechte bemühe.
Er sei in diesem Zusammenhang mehrere Male an die „Human Rights
Commission“ und die sri-lankische Polizei gelangt. Den Behörden wegen
seiner ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft immer noch suspekt, gebe es Um-
stände, welche ihm ein sicheres Leben in Sri Lanka verunmöglichten. Er
müsse häufig den Wohn- und Arbeitsort wechseln und könne in seiner Hei-
mat nicht in Frieden und Stabilität leben.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom
12. April 2014 ab. Es bestünden – so die Begründung – keine konkreten
Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einer gefährlicheren
Lage befinde als zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Ur-
teils vom 2. März 2011. Es sei zwar unter Berücksichtigung der allgemei-
nen politischen Lage und der bestehenden Spannungen nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied im
Alltag Nachteilen ausgesetzt sein könnte; diese Nachteile würden jedoch
nicht substantiiert geltend gemacht. Das Gesetz sehe die Erteilung eines
humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für
sein Leben befinde. Es sei davon auszugehen, dass der Betroffene in Sri
Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
sei. Es liege für ihn mithin keine besondere Notsituation vor, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Vorliegend
seien weder die Voraussetzungen eines humanitären Visums noch dieje-
nigen eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien
Aufenthalt erfüllt.
G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. September 2014 (Datum des Post-
stempels: 9. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung eines Visums aus hu-
manitären Gründen. Die am 12. September 2014 bei der Schweizer Bot-
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schaft in Colombo eingegangene Beschwerdeschrift wurde mit Begleit-
schreiben vom 16. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt, wo sie am 26. September 2014 einging.
Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel damit, wegen der frü-
heren Kriegssituation im ersten Verfahren nicht alle Vorfälle erwähnt zu ha-
ben, dies aus Angst, die sri-lankischen Behörden würden seine Briefe öff-
nen. Näheres habe er bei den Befragungen bei der Botschaft ausgeführt.
Während des Krieges habe er in Furcht und unter Gefahr gelebt, heutzu-
tage erfahre er dies indirekt. Sodann habe er für eine humanitäre Organi-
sation gearbeitet (Behandlung von Kriegsopfern). Deren Aktivitäten seien
auf behördlichen Druck hin eingestellt und er danach arbeitslos geworden.
Aus Sicherheitsgründen wohne er nun in X._______ Er lebe unter der Ar-
mutsgrenze und die Familie sei von seinem Einkommen abhängig. Seine
Frau sei mit einem Rebellen verheiratet gewesen. Dieser sei im Kampf ums
Leben gekommen. Die Gattin habe zwei Kinder und einst auch gegen die
Regierungsstreitkräfte gekämpft. Sie (Ehefrau und Kinder) befänden sich
in deren Dorf deshalb ebenfalls in Gefahr. Wegen der wechselnden Aufent-
haltsorte, der mangelnden schulischen Bildung der Kinder sowie Leiden
psychologischer Natur erweise es sich für ihn als eine Bürde, für zwei Fa-
milien zu sorgen. Er hoffe daher auf das beantragte Visum, um hier in Frie-
den leben zu können.
Die Eingabe war mit fünf Farbkopien von Familienfotos sowie einer am
23. Dezember 2009 erfolgten Registrierung der Witwe und derer zwei Kin-
der durch das UNHCR ergänzt.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und abgesehen
von der nachfolgenden Einschränkung (siehe E. 1.4) formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Klarzustellen
gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer einzig um Ausstellung
eines Visums für sich selbst ersucht, weshalb die Ehefrau und deren Kinder
aus der Beziehung mit einem verstorbenen LTTE-Aktivisten weder in das
vorinstanzliche Verfahren noch dasjenige vor Bundesverwaltungsgericht
miteinbezogen wurden.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe ein genügend klares Rechtsbegehren mit einer hinrei-
chenden Begründung zu entnehmen ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsbürgers um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein-
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und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE
2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
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Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände dieser Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt]; ferner BBl 2010 4455, insbes.
4468, 4472 und 4490 und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar
2014 [Stand am 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind so-
mit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen)
Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr
zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Ab-
schnitt]).
3.6 Die für das Schengen-Visum wesentliche Einreisevoraussetzung einer
fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums kann
bei einem Visum aus humanitären Gründen in der Regel verneint werden.
Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch ein-
reicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz
innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 in fine).
4.
Da der Beschwerdeführer vorliegend um Ausstellung eines Visums aus hu-
manitären Gründen ersuchte und folglich von der Absicht eines längeren,
dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristge-
rechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen
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zur Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums in der angefochte-
nen Verfügung in einer ergänzenden Erwägung zu Recht verneint. Dass
besagtes Erfordernis nicht erfüllt ist, wird im Rechtsmittelverfahren denn
gar nicht bestritten. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur
Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Be-
schwerdeführer im Urteil D-7503/2010 vom 2. März 2011 (Asylgesuch aus
dem Ausland und Einreisebewilligung, siehe Sachverhalt Bst. A) bereits
einmal – wenn auch kurz – erörtert. Im selben Jahr wurde die generelle
Sicherheitslage in dem unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil ein-
gehend dargelegt. Demnach ist seit Beendigung des bewaffneten Konflikts
im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszuge-
hen, wiewohl sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess be-
findet (BVGE 2011/24 E. 12). Des Weiteren werden in besagtem Grund-
satzurteil Personenkreise definiert, die trotz allem noch einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt sind. Darunter fallen u.a. Personen, die auch
nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit der LTTE in
Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Risikogruppen stellen ge-
mäss diesem Urteil ferner Kritiker dar, die sich für die Menschenrechte ein-
setzen oder Verstösse aufzeigen, Opfer und Zeugen von Menschenrechts-
verletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden an-
zeigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 – 8.5, ferner Urteile des BVGer
E-870/2015 vom 2. März 2016 E. 10.2 oder E-6232/2014 vom 20. August
2015 E. 6.2.2). Schliesslich nahm das Gericht eine Einschätzung der Lage
in den einzelnen Provinzen des Landes vor, wobei es den Wegweisungs-
vollzug unter diesem Blickwinkel – mit Ausnahme des „Vanni-Gebietes“ –
in alle Regionen für grundsätzlich zumutbar erachtete (siehe wiederum
BVGE 2011/24 E. 13.1 – 13.3).
5.2 Im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
tätigte das Bundesverwaltungsgericht vertiefte Analysen zur politischen
und allgemeinen Lage in Sri Lanka. Gemäss dieser aktuellen Lagebeurtei-
lung sind vor allem seit dem Regierungswechsel anfangs Januar 2015
nochmals gewisse positive Veränderungen eingetreten. Am 9. Januar 2015
wählte Sri Lanka mit Maithripala Sirisena einen neuen Präsidenten. Seit
den durch die Europäische Union (EU) als frei und fair bewerteten Parla-
mentswahlen vom August 2015 regieren Präsident Sirisena von der Sri
Lankan Freedom Party (SLFP) und Premierminister Ranil Wickremesinghe
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von der United National Party (UNP) in einer grossen Koalition. Eine grosse
Mehrheit der Tamilen im Norden stimmte für Sirisena. Dieser veröffentlichte
nach seiner Wahl zum Präsidenten ein 100-Tage-Reform-Programm, in
dem er ankündigte, in Sri Lanka "Good Governance" einzuführen, das
heisst in erster Linie die Korruption zu bekämpfen, sich für die Achtung der
Menschenrechte einzusetzen und den Rechtsstaat wiedereinzuführen.
Nach Ablauf dieser 100 Tage begrüssten diverse Medien und Organisatio-
nen zwar die positiven Entwicklungen in gewissen Bereichen, wiesen je-
doch zugleich auf die verbleibenden, zum Teil tiefgreifenden Probleme hin,
die auch von der neuen Regierung noch nicht angegangen worden seien
(vgl. E-1866/2015 E. 13.2.2 erster Abschnitt). Als positive Fortschritte ver-
merkten verschiedene Quellen beispielsweise die verbesserte Meinungs-
äusserungsfreiheit, zugelassene tamilische Gedenkveranstaltungen für die
Opfer des Bürgerkrieges sowie die Übertragung der Exekutivgewalt in der
Nord- und Ostprovinz von militärischen Befehlshabern auf zivile Regie-
rungsbehörden (siehe Auflistung unter E-1866/2015 E. 13.2.2 zweiter Ab-
schnitt); als Kritikpunkte aufgeführt wurden etwa die nach wie vor zu hohe
Militärpräsenz im Norden des Landes und der Umstand, dass die Regie-
rung bislang kaum konkrete Massnahmen zwecks Ahndung früherer
Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen unternommen habe
(siehe E-1866/2015 E. 13.2.2 dritter Abschnitt). Alles in allem hat sich der
unter E. 5.1 beschriebene positive Entwicklungsprozess indessen fortge-
setzt.
Vor diesem Hintergrund bleibt abzuklären, ob der Beschwerdeführer zum
heutigen Zeitpunkt einer unmittelbaren Gefährdung, welche die Ausstel-
lung eines humanitären Visums zu begründen vermöchte, ausgesetzt ist.
5.3 Der ursprünglich im Distrikt Y._______ ansässig gewesene Beschwer-
deführer hielt sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in
X._______ auf, einem Ort im gleichnamigen Distrikt der Ostprovinz. Dort
hat sich die Lage weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die in jener Re-
gion schon seit 2009 festzustellende Entspannung der Sicherheitslage ist
auch für die lokale Bevölkerung spürbar und der Fortschritt erkennbar (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.1). In dem Sinne hat sich die Situation, insbesondere
seit der Stellung des Antrags auf ein humanitäres Visum, in mehrfacher
Hinsicht zu seinen Gunsten verändert.
5.4 Was die Risikoeinschätzung im Einzelfall anbelangt, so lehnte das Bun-
desverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer seinerzeit eingereichte
Asylgesuch aus dem Ausland am 2. März 2011 mit der Begründung ab, die
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geschilderten Schwierigkeiten vermöchten den geltenden asylrechtlichen
Kriterien nicht zu genügen und er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes (siehe D-7503/2010 E. 4.1 – 4.4). Im vorliegenden Visums-
verfahren sind die Einreisevoraussetzungen – wie erwähnt (vgl. E. 3.5 wei-
ter vorne) – strenger als bei den zur fraglichen Zeit noch zulässig gewese-
nen Asylgesuchen aus dem Ausland, was insoweit erst recht gegen das
Vorliegen einer besonderen Notsituation spricht, verfügte der Betroffene
zumindest seinen damaligen Aussagen zufolge doch nicht über ein Profil,
das ihn in besonderem Masse anfällig für gezielte Verfolgung machte.
5.5 Der Beschwerdeführer argumentiert im Einspracheverfahren allerdings
neu, sich einst für die LTTE engagiert zu haben und nun von zur Regie-
rungsseite hinübergewechselten Überläufern unter Druck gesetzt zu wer-
den. Als ehemaliges LTTE-Mitglied lebe er in ständiger Unsicherheit und
fühle sich bedroht (siehe ergänzend Sachverhalt Bst. E vorstehend). Seine
LTTE-Vergangenheit habe er aus Angst, die sri-lankischen Behörden wür-
den seine Briefe öffnen, verschwiegen. Auf analoge Weise hatte er sein
Aussageverhalten bereits im Verfahren D-7503/2010 erklärt (siehe dortige
E. 3.1.2), was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zu früheren Aktivitäten auf Seiten der militanten Regimegegner aufkom-
men lässt. Abgesehen davon sind seine Äusserungen hierzu nicht konkre-
tisiert.
5.6 Wohl lassen die vom Beschwerdeführer sowohl der Schweizerischen
Botschaft, der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht be-
schriebenen Umstände auf eine eher schwierige persönliche Lage schlies-
sen. Ebenso wenig erscheint ausgeschlossen, dass er im Alltag wegen sei-
ner einstigen Mitwirkung an Projekten und Programmen von Nichtregie-
rungsorganisationen gewissen Nachteilen (vorab ökonomischer Natur)
ausgesetzt sein könnte. Die einzigen Dokumente mit konkretem Inhalt be-
ziehen sich allerdings allesamt auf Vorfälle, die sich im Januar 2006 zutru-
gen, als er von sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert, für kurze Zeit
inhaftiert und vom Amtsgericht Z._______ danach in einem Gerichtsver-
fahren freigesprochen worden war (siehe die Akten der Vorinstanz [SEM
act.] 12, 19 – 21, 30/31, 33/34 und 37/38). Die fraglichen, ebenfalls bereits
im Verfahren D-7503/2010 thematisierten Ereignisse liegen zeitlich denn
viel zu weit zurück, als dass sie zur Annahme berechtigten, der Betroffene
sei deswegen heute akut gefährdet. Als massgeblich erweist sich vielmehr
die aktuelle Situation. Die seitherigen Benachteiligungen („indirect treats“)
werden von ihm jedoch in keiner Weise substantiiert. Gegen eine konkrete
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Gefährdung spricht sodann, dass er wegen der unrechtmässigen Behand-
lung, welche ihm im Januar 2006 anscheinend widerfahren war, im Spät-
sommer 2013 (wenn auch ohne Erfolg) direkt an sri-lankische Polizeistel-
len gelangte (vgl. SEM act. 33/34 bzw. 37/38). Die sonstigen Befürchtun-
gen allgemeiner Natur sind durch die jüngste Entwicklung der politischen
Lage in Sri Lanka (vgl. E. 5.1 – 5.3 hiervor) weitgehend überholt. Insgesamt
sind mithin keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche darauf hindeuten
würden, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet respektive er befände
sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich erscheinen liesse. Somit kann im Rahmen des vorliegen-
den Visumsverfahrens nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw. die
Schweizerische Botschaft in Colombo den Betroffenen in geschützten
Rechtspositionen verletzt hätten.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraus-
setzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur
Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist je-
doch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in
Colombo [per EDA-Kurier])
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] retour)
– die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Ku-
rier])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: