B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5489/2016
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Zustelladresse: c/o B._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5489/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der algerische Staatsangehörige A._______ (geb. 1984; nachfolgend: Be-
schwerdeführer) wurde von der Stadtpolizei Zürich erstmals am 22. Juli
2016 in einem Gastgewerbebetrieb angehalten und wegen Verdachts auf
irreguläre Erwerbstätigkeit verhaftet (Editionsakten der Staatsanwaltschaft
[StA-act.] D1/4/1). Am 23. Juli 2016 wurde er polizeilich einvernommen.
Dabei gestand er im Wesentlichen ein, er habe in dem Betrieb an vier Ta-
gen während jeweils zwei Stunden als Pizzaiolo zur Probe gearbeitet (StA-
act. D1/2). Der Beschwerdeführer wurde von der Stadtpolizei über eine An-
zeigeerstattung informiert und es wurde ihm rechtliches Gehör zu allfälli-
gen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt. Daraufhin wurde er
aus der Haft entlassen und der kantonalen Migrationsbehörde überstellt
(StA-act. D1/4/7 ff.).
Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kon-
trolle durch Mitarbeitende des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit
erneut in besagtem Gastgewerbebetrieb angehalten und – nach Beizug
der Stadtpolizei – abermals verhaftet. Am 1. September 2016 wurde er von
der Stadtpolizei zur Sache einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er
habe die Schweiz nach seiner ersten Entlassung aus der Haft am 3. August
2016 verlassen und sei nach Italien zurückgekehrt, wo er über eine Aufent-
haltsbewilligung verfüge. Am 20. August 2016 sei er wieder in die Schweiz
eingereist. Er habe einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und diesen – zu-
sammen mit seinen Ausweispapieren – bei verschiedenen Behörden vor-
gewiesen (Gemeinde, Arbeitsamt, Migrationsamt). Er sei der Meinung ge-
wesen, es sei alles in Ordnung und er dürfe nun arbeiten (StA-act. D2/2).
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Stadtpolizei Zürich abermals
rechtliches Gehör zu allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
gewährt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/9). Er wurde aus der Haft ent-
lassen und der kantonalen Migrationsbehörde überstellt (StA-act. D2/5/7).
B.
Mit Strafbefehl vom 1. September 2016 erkannte die Staatsanwaltschaft
Zürich – Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer der
mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1
Bst. c Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) für schuldig und verurteilte ihn
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, schob den Vollzug
der Geldstrafe jedoch unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
auf. Die Staatsanwaltschaft sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer
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vom 19. bis zum 22. Juli 2016 sowie vom 20. bis am 31. August 2016 in
einem Gastgewerbebetrieb als Pizzaiolo gearbeitet hatte, ohne im Besitze
der dazu notwendigen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein (StA-
act. D1/6).
C.
Gestützt auf den Strafbefehl nahm das Staatssekretariat für Migration
(nachfolgend: Vorinstanz) einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG an und verhängte gegen den Be-
schwerdeführer am 2. September 2016 ein zweijähriges Einreiseverbot.
Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im
Schengener Informationssystem (SIS-II) an und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung.
D.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. September
2016 Einsprache (StA-act. D1/8).
E.
Ebenfalls am 5. September 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die
kantonale Migrationsbehörde, welche das (sinngemäss gegen das Einrei-
severbot gerichtete) Schreiben zur Behandlung an die Vorinstanz weiter-
leitete (SEM-act. 6/26 f.). In einem vom 7. September 2016 datierten Dup-
likat der ursprünglichen Verfügung hielt die Vorinstanz daraufhin am Ein-
reiseverbot unverändert fest, hob aber die Ausschreibung im SIS-II auf
(SEM-act. 4/12 f.). Die Vorinstanz stellte das Duplikat dem Beschwerde-
führer zu und hielt in einem Begleitschreiben fest, dass die Voraussetzun-
gen für eine Wiedererwägung eigentlich nicht gegeben seien, man aber mit
der Aufhebung der SIS-II-Ausschreibung einen offensichtlichen Irrtum be-
richtige. Eine allfällige Beschwerde gegen das Einreiseverbot wäre zustän-
digkeitshalber direkt an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.
Aus den Beilagen zur Eingabe vom 5. September 2016 ergab sich, dass
der Beschwerdeführer mit seinem damaligen Arbeitgeber am 27. Juli 2016
einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, mit Wirkung ab Erhalt der Ar-
beitsbewilligung (SEM-act. 6/21 f.). Weiter war aus den Beilagen ersicht-
lich, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 28. Juli 2016 zu des-
sen Gunsten bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein Gesuch um Be-
willigung des Stellenantritts ab dem 1. August 2016 eingereicht hatte
(SEM-act. 6/23).
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Seite 4
F.
Mit einer Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2016 (Datum Postauf-
gabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt darin die Aufhebung des Einreiseverbots (Akten des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerde-
führer am 9. September 2016 wegen fehlendem Strafbedürfnis ein (StA-
act. D1/9). Die Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
H.
Am 17. September 2016 wurde der Beschwerdeführer abermals in Zürich
angehalten und wegen Verdachts auf Verletzung der Einreisevorschriften
erneut verhaftet. In der anschliessenden Einvernahme durch die Stadtpo-
lizei Zürich gab er zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, einreisen zu
dürfen, um eine an seine Zustelladresse gerichtete amtliche Sendung ab-
zuholen (Akten des Migrationsamtes Zürich [ZH-act.] 66 ff.).
I.
Am 23. November 2016 liess sich die Vorinstanz im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zur Eingabe des Beschwerdeführers verneh-
men. Trotz zwischenzeitlicher Einstellung des Strafverfahrens hielt sie an
der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(BVGer-act. 11).
J.
Bezüglich des dritten ausländerrechtlichen Vorfalles, der am 16. Septem-
ber 2016 erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz, erliess die Staatsan-
waltschaft Zürich-Limmat am 22. Dezember 2016 eine Nichtanhandnah-
meverfügung, in der sie dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskos-
ten auferlegte. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer
am 16. September 2016 zwar gegen ein formell bestehendes Einreisever-
bot verstossen habe, aufgrund geringfügiger Schuld und Tatfolgen jedoch
von einer Strafverfolgung abzusehen sei (BVGer-act. 15).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-5489/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 AuG
ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32
VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung
der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegenüber aus-
ländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot verhängen. Das Einreiseverbot wird in der Regel für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus huma-
nitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft
zum AuG], BBl 2002 3709, 3813). Stützt sich das Einreiseverbot auf den
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Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der
Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund
(BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5; Urteil des BVGer F-3001/2015 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2). So-
weit das Einreiseverbot auf den alternativen Fernhaltegrund der Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abstellt, kommt die Spezial-
prävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen
selbst zum Tragen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-7385/2015 vom
4. Dezember 2017 E. 4.3; F-2398/2016 vom 24. Juli 2017 E. 3.2).
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft zum
AuG, BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG liegt etwa vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese
Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Aus-
länderrechts. Auf eine Gefährdung ist zu schliessen, wenn konkrete An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
Die Gefährdungssituation ist aufgrund einer Prognose unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ins Gewicht
fällt dabei vor allem das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Die
Begehung einer Straftat ist ein Indiz dafür, dass die ausländische Person
erneut delinquieren wird (BVGE 2013/4 E. 7.2.2; 2008/24 E. 4.2).
4.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer einen Fern-
haltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Vorab ist
dabei der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen die nachträgliche
Einstellung des Strafverfahrens (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
9. September 2016) auf das Administrativverfahren hat.
4.1 Die Vorinstanz verhängte das Einreiseverbot aufgrund der mit Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2016 sanktionierten Tätig-
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keit des Beschwerdeführers als Pizzabäcker in einem Zürcher Gastgewer-
bebetrieb. Nach Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbe-
fehl stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. September 2016
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz ein. Sie stützte sich dabei auf Art. 319 Abs. 1
Bst. e der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB.
Begründet hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung mit dem fehlenden
Strafbedürfnis. Schuld und Tatfolgen seien äusserst gering. Der Beschwer-
deführer habe sich zwar ungenügend über die Gesetzeslage in der
Schweiz informiert. Bei seinem erstmaligen Einsatz habe er jedoch ledig-
lich einige Stunden und ohne Entgelt gearbeitet. Dabei sei es um ein Ken-
nenlernen gegangen. Beim zweiten Arbeitseinsatz im August 2016 sei der
Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen, die Voraussetzungen für
eine Arbeitsaufnahme zu erfüllen (StA-act. D1/9).
4.2 Grundsätzlich vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde nicht zu
binden. Widersprüchliche Entscheide sind aber im Rahmen des Möglichen
zu vermeiden (BGE 139 II 95 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom
2. Juni 2017 E. 2.4). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren in An-
wendung des Opportunitätsprinzips eingestellt. Sie sah von einer Bestra-
fung des Beschwerdeführers ab, weil sie dessen Schuld und die Folgen
der Taten als gering einstufte (vgl. dazu GERHARD FIOLKA/CHRISTOF RIEDO,
in Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-
StPO, 2011, Art. 8 N. 27 ff.). Sie ging jedoch nicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer nicht gegen ausländerrechtliche Bestimmungen
verstossen hat. Die Staatsanwaltschaft hat das fragliche Verhalten des Be-
schwerdeführers keiner umfassenden und eingehenden materiellen Prü-
fung unterzogen. Eine Bindungswirkung der Einstellungsverfügung vom
9. September 2016 gegenüber der Vorinstanz beim Entscheid über eine
Fernhaltemassnahme muss deshalb verneint werden (vgl. BGE 124 II 103
E 1c/bb; 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile des BVGer F-5969/2016 vom 28. Sep-
tember 2017 E. 6.5; F-5128/2016 vom 14. August 2017 E. 4.5;
F-7521/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5; C-3333/2011 vom 19. Sep-
tember 2013 E. 7.4).
Die Einstellungsverfügung vom 9. September 2016 steht daher dem Ein-
reiseverbot vom 7. September 2016 nicht entgegen.
4.3 Als Fernhaltegrund führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe
gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Sie wirft ihm vor, vom
F-5489/2016
Seite 8
19. Juli 2016 bis zum 22. Juli 2016 und vom 20. August 2016 bis am 31. Au-
gust 2016 gearbeitet zu haben, ohne im Besitz der dazu notwendigen Be-
willigung zu sein.
4.3.1 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er im Zeitraum vom
19. bis zum 22. Juli 2016 jeweils von 18.30 Uhr bis 20.30 Uhr auf Probe
und nicht gegen Entgelt gearbeitet habe. Während dieser Zeit hätte er ler-
nen sollen, wie man Pizza und Kebap zubereite. Gegen das Gesetz
verstossen habe er nicht. Wenn überhaupt, habe er damit lediglich Sorg-
faltspflichten verletzt, indem er sich nicht vorgängig über die Rechtslage
informiert habe (BVGer-act. 1).
4.3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit zu fassen (Urteil des BVGer
F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5). Grundsätzlich gilt jede, auch nur
stundenweise und unentgeltlich ausgeführte Arbeit als bewilligungspflich-
tige Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 1a VZAE). Mass-
gebend ist nicht, ob tatsächlich ein Lohn bezogen wird, sondern ob die Tä-
tigkeit üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird und überdies einen Ein-
fluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat (statt vieler: Urteil des BVGer
F-4638/2016 vom 23. Mai 2017 E. 4.4; vgl. PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER,
in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010,
Art. 11 N. 6).
4.3.3 Im Falle einer Arbeit auf Probe nimmt das Bundesgericht die Tätigkeit
von einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 11 AuG aus. Es begründet
diese Auffassung damit, dass es nicht praktikabel wäre, wenn der auslän-
dische Bewerber bereits für das Auswahlverfahren und noch vor Abschluss
eines Arbeitsvertrages über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit im Sinne von Art. 18 ff. AuG verfügen müsste. Eine im Rahmen
eines Bewerbungsprozesses erbrachte Tätigkeit habe keinen Einfluss auf
den Arbeitsmarkt. Solange die Stelle nicht besetzt werde, werde die Situa-
tion anderer Bewerber nicht in relevanter Weise tangiert. Der Arbeitsmarkt
werde erst durch die Anstellung respektive mit dem Stellenantritt massge-
blich beeinflusst. Hier setzten erst die fremdenpolizeilichen Bestimmungen
sowie die Voraussetzung des Inländervorranges (Art. 21 AuG) an
(BGE 137 IV 297 E. 1.5).
4.3.4 Wesentlichste Merkmale für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnis-
ses auf Probe sind, dass die Tätigkeit in der Regel entschädigungslos und
F-5489/2016
Seite 9
nur für kurze Zeit zur Abklärung der Eignung eines Stellenbewerbers er-
bracht wird (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeits-
vertrag: Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 2012, Art. 319 N. 2). Von
einer Arbeit auf Probe ist aufgrund des erheblichen Potenzials zur Umge-
hung ausländerrechtlicher Vorschriften nur zurückhaltend auszugehen. Sie
hat sich in aller Regel auf wenige Stunden zu beschränken, darf nicht zur
Generierung von Gewinn führen, muss auf einer klaren Absprache zwi-
schen den Beteiligten beruhen und darf den Arbeitsmarkt nicht beeinflus-
sen. Zudem muss die Bewilligungsfähigkeit realistisch sein, zumal von ei-
nem Arbeitgeber erwartet werden darf, dass er sich vorgängig darüber in-
formiert, welche ausländerrechtlichen Bestimmungen bei der Besetzung
der vakanten Stelle einzuhalten sind (Urteil des BVGer F-5128/2016 vom
14. August 2017 E. 5.3; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AuG] des SEM vom Oktober 2013, Kapitel 4 Aufenthalt mit Er-
werbstätigkeit, Stand 16. März 2018, Ziff. 4.1.1,
/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaender-
bereich.html>, abgerufen am 04.05.2018).
4.3.5 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 19. bis zum 22. Juli 2016
kann nicht als bewilligungsfreie Probearbeit aufgefasst werden. Bereits die
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die
Stadtpolizei Zürich am 23. Juli 2016, wonach er gewusst habe, dass er für
seine Arbeit als Pizzaiolo eine Bewilligung brauche – der Beschwerdefüh-
rer wollte am darauffolgenden Montag zusammen mit seinem Arbeitgeber
die Bewilligung einholen (StA-act. D1/2) –, deutet darauf hin, dass die Par-
teien schon zum damaligen Zeitpunkt von der Begründung eines Arbeits-
verhältnisses ausgingen. Der einzige Vorbehalt in der Abrede der Beteilig-
ten bestand offenbar in der noch fehlenden Bewilligung zum Stellenantritt.
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in derselben polizeilichen
Einvernahme angab, dass er für seine Tätigkeit auf Kosten seines Arbeit-
gebers ein Zimmer habe beziehen können (StA-act. D1/2). Er erhielt für
seine Tätigkeit somit eine Gegenleistung. Die vom Beschwerdeführer er-
brachte Dienstleistung (mehrtägiger Einsatz als Pizzabäcker zur Hauptar-
beitszeit abends) wird üblicherweise denn auch entlöhnt. Objektiv betrach-
tet konnte es unter den gegebenen Umständen nicht mehr nur um eine
unverbindliche Teilnahme an einem Evaluationsverfahren für eine Stelle
gehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
reits zur Erfüllung des Geschäftszweckes sowie zur Generierung von Um-
satz eingesetzt wurde.
F-5489/2016
Seite 10
4.3.6 Für den mehrtägigen, stundenweisen Arbeitseinsatz in der Zeit-
spanne vom 19. bis 22. Juli 2016 wäre somit eine Bewilligung einzuholen
gewesen (Art. 11 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer hat durch die Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung gesetzliche Vorschriften missachtet. Allfäl-
lige Unkenntnis oder eine Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthalts-
vorschriften stellen keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einem
Einreiseverbot dar, da es den Betroffenen obliegt, sich über bestehende
Rechte und Pflichten in der Schweiz zu informieren. Ein sorgfaltspflichtwid-
riger Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften genügt (vgl. statt vie-
ler: Urteil des BVGer F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3).
4.3.7 Was das Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 20. bis
zum 31. August 2016 anbetrifft, so räumte er anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 1. September 2016 ein, während sechs Tagen als Piz-
zaiolo gearbeitet zu haben (StA-act. D2/2). Auf Vorhalt des Verstosses ge-
gen ausländerrechtliche Vorschriften durch die Vorinstanz wendet der Be-
schwerdeführer jedoch ein, sich bei den Behörden über seine Aufenthalts-
und Erwerbssituation in der Schweiz informiert zu haben. Er habe am
27. Juli 2016 mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen
und sich am 28. Juli 2016 beim Kreisbüro angemeldet. Gleichentags habe
er beim Amt für Wirtschaft und Arbeit um eine Bewilligung zum Stellenan-
tritt nachgesucht. Er sei somit korrekt vorgegangen und habe nicht gegen
gesetzliche Vorschriften verstossen (BVGer-act. 1; SEM-act. 6/21 ff.).
4.3.8 Nachdem der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung zum
Stellenantritt eingereicht hatte, hätte er den Entscheid mangels gegenteili-
ger behördlicher Anordnung im Ausland abwarten müssen (Art. 17 AuG).
Hierüber hätte er sich bei den zuständigen Behörden informieren müssen
(vgl. oben E. 4.3.6). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe auf-
grund von Behördenkontakten in guten Treuen davon ausgehen dürfen,
dass er mit der Einreichung der Bewilligungsunterlagen die Voraussetzun-
gen für eine Arbeitsaufnahme erfüllt habe. Er sprach in diesem Zusammen-
hang von behördlichen Stempeln, die auf seine Unterlagen gesetzt worden
seien, blieb aber in seinen Ausführungen ausgesprochen vage und unter-
liess es, irgendwelche Belege einzureichen. Das reicht nicht zur Annahme,
dass irgendein Vertreter einer an sich zuständigen Behörde dem Be-
schwerdeführer unzutreffende, vertrauensrelevante Auskünfte erteilt ha-
ben könnte. Im Übrigen gestand er anlässlich der polizeilichen Einver-
nahme vom 23. Juli 2016 ein, gewusst zu haben, dass für seine Tätigkeit
im Gastgewerbebetrieb eine Bewilligung eingeholt werden muss (StA-
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Seite 11
act. D1/2). Aufgrund seines sechstägigen Arbeitseinsatzes ohne Bewilli-
gung in der Zeitspanne zwischen dem 20. August 2016 und seiner Verhaf-
tung am 31. August 2016 hat der Beschwerdeführer somit erneut auslän-
derrechtliche Vorschriften missachtet.
4.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer wiederholt und mehr-
fach zentrale Bestimmungen der ausländerrechtlichen Ordnung missachtet
und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE; Art. 115 Abs. 1 Bst. c
AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AuG). Ein Fernhaltegrund ist damit gegeben.
5.
5.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121
E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbesondere der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erfor-
derlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksich-
tigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das Inte-
resse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den von ihr beeinträch-
tigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangs-
punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm aus-
gehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1;
BVGE 2014/20 E. 8.1).
5.2 Das öffentliche Interesse an der Ausfällung eines Einreiseverbots ge-
genüber dem Beschwerdeführer ist in erster Linie darin begründet, die aus-
länderrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu
schützen. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine zent-
rale Bedeutung zu, um eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten
zu können (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer
F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat wieder-
holt ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Unbeeindruckt von
seiner ersten Festnahme am 22. Juli 2016 fand er sich (spätestens) am
26. August 2016 trotz ausstehender Bewilligung erneut bei seinem dama-
ligen Arbeitgeber ein, um als Pizzabäcker zu arbeiten. Zudem reiste er am
16. September 2016 in die Schweiz ein, obwohl die Vorinstanz einer Be-
schwerde gegen die am 2. bzw. am 7. September 2016 ihm gegenüber
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angeordneten Fernhaltemassnahme die aufschiebende Wirkung entzogen
hatte. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt nicht leicht. Er
beging schwerwiegende Verstösse gegen die Rechtsordnung (Urteil des
BVGer F-2164/2017 vom 17. November 2017 E. 5.2). Das Einreiseverbot
ist daher erforderlich und angemessen, um künftige Verstösse gegen aus-
länderrechtliche Vorschriften abzuwenden (Urteil des BVGer F-4314/2016
vom 6. Juni 2017 E. 7.2).
5.3 Über das Interesse an einem Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit hinaus
macht der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen daran geltend,
ohne besondere Restriktionen in die Schweiz beziehungsweise in das
Fürstentum Liechtenstein einreisen zu können. Den öffentlichen Interessen
an der Ausfällung der Fernhaltemassnahme stehen somit keine gewichti-
gen privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen.
6.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass das angefochtene Einreisever-
bot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme darstellt. Angesichts der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer wiederholt zentrale ausländerrechtliche
Bestimmungen missachtete, dürfte es sich sogar im unteren Bereich des
praxisgemäss angewendeten zeitlichen Rahmens bewegen. Die angefoch-
tene Verfügung ist deshalb zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat es
vorliegend jedoch unterlassen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom
5. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Im
Zweifel über den Rechtsmittelcharakter einer Eingabe oder über den An-
fechtungswillen einer Partei ist die Vorinstanz hierzu verpflichtet (Art. 8
VwVG; vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 8 N. 16). Mit Anrufung der unzuständigen Behörde wurde
die Rechtshängigkeit in der vorliegenden Streitsache begründet. Letztere
ist daher so zu behandeln, als ob die Überweisung erfolgt wäre. Dem Be-
schwerdeführer soll es hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht zum Nach-
teil gereichen, dass die Vorinstanz seine Eingabe zum Anlass nahm, die
Verfügung in Annahme eines Irrtums quasi ausserhalb eines förmlichen
Verfahrens zu korrigieren und neu zu erlassen (vgl. FLÜCKIGER, Art. 8
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N. 29). Ihm sind deshalb im Sinne eines teilweisen Obsiegens lediglich er-
mässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese sind in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.– festzusetzen und vom geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– in Abzug zu bringen. Der Restbetrag ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer hingegen nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 VGKE).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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