B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5492/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Mélina Gadi, AsyLex,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-5492/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Botschaft in Bangkok verweigerte mit Formularverfü-
gungen vom 25. Mai 2018 die Ausstellung von humanitären Visa an die sri-
lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie A._______ (geb. 1982,
nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Kinder B._______ (geb.
2006, nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (geb. 2009,
nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] 2/S. 63-71).
B.
Eine am 21. Juni 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz
mit Verfügung vom 16. August 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, die
Beschwerdeführenden würden sich in Thailand und damit in einem siche-
ren Drittstaat aufhalten und hätten eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefahr für Leib und Leben nicht belegt (SEM-act. 4/S. 77-80).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2018 beantragen die Be-
schwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Ausstellung der beantragten Visa. Sie machen im Wesent-
lichen geltend, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei als bekanntes
Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) in Sri Lanka bei
einem Granatenangriff getötet und die Beschwerdeführenden verletzt so-
wie durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gefangen genommen und
misshandelt worden. Im Jahr 2010 seien sie nach Thailand geflohen, wo
sie sich beim UNHCR als Flüchtlinge registriert hätten. Als illegale Immig-
ranten drohe ihnen in Thailand die Rückschaffung nach Sri Lanka, wo sie
noch immer verfolgt würden. Hinzu kämen der schlechte Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin 1, die mehrere Granatsplitter im Körper
habe und die prekären Lebensumstände in Thailand, die eine Notlage der
Beschwerdeführenden begründen würden (Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer-act.] 1).
D.
Am 19. September 2018 reichten die inzwischen vertretenen Beschwerde-
führenden eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen zu den Akten. Im
Eventualstandpunkt beantragen sie neu die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (BVGer-act. 2).
F-5492/2018
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gut
(BVGer-act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, es seien
keine Fälle von Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri
Lanka bekannt. Die Lage der Beschwerdeführenden unterscheide sich ins-
gesamt nicht von derjenigen anderer illegaler Immigranten in Thailand
(BVGer-act. 5).
G.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 26. Dezember 2018 an
ihren Standpunkten fest und betonten, die thailändischen Behörden wür-
den illegale Immigranten zwangsweise in ihre Herkunftsländer zurück-
schaffen. Sie reichten in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen
zu den Akten (BVGer-act. 7).
H.
In ihrer Duplik vom 1. Februar 2019 führte die Vorinstanz aus, Rückführun-
gen illegaler Immigranten durch thailändische Behörden seien nicht be-
kannt und reichte eine diesbezügliche Korrespondenz der Schweizer Bot-
schaft in Bangkok mit einem Vertreter des UNHCR zu den Akten. Zudem
würden inhaftierte Frauen und Kinder seit Ende Januar 2019 gegen Be-
zahlung einer Kaution aus der Haft entlassen (BVGer-act. 9).
I.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Standpunkten fest und wiesen darauf hin, dass es für illegale Immigranten
unmöglich sei, die erforderliche Kautionssumme aufzubringen (BVGer-
act. 11). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-5492/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma-
nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdefüh-
renden für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit ihrem Gesuch
beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Ertei-
lung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu prüfen ist. Da-
mit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Ein-
reise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationa-
les Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70
VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung.
Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtli-
che Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen
F-5492/2018
Seite 5
längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzes-
lücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt
wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).
3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der
neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Vi-
sum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person
im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus hu-
manitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu-
ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben
Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-
dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil
des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2; m.H. auch zum
Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat
(vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem
solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Ur-
teil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die
Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil
F-4631/2018 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand und damit in
einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Fälle von Rückschaffungen il-
legaler Immigranten durch thailändische Behörden nach Sri Lanka seien
nicht bekannt. Zudem würden Frauen und Kinder seit Ende Januar 2019
gegen Bezahlung einer Kaution aus der Haft entlassen. Die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 und die Le-
bensumstände in Thailand würden keine besondere Notlage begründen,
F-5492/2018
Seite 6
welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen in
einer vergleichbaren Lage zwingend erforderlich machen würde (vgl. SEM-
act. 4/S. 79; BVGer-act. 5 und 9).
4.2 Die Beschwerdeführenden vertreten demgegenüber die Auffassung,
sie seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet.
Thailand habe die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert, weshalb Flücht-
linge als illegale Immigranten inhaftiert und in Verletzung des Non-Refou-
lement-Gebots in ihre Heimatländer zurückgeschafft würden. Ihnen drohe
die Rückschaffung nach Sri-Lanka, wo sie aufgrund der LTTE-Zugehörig-
keit des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 noch immer
verfolgt würden. Zudem benötige die Beschwerdeführerin 1 aufgrund von
Granatsplittern in Brust und Oberschenkel dringend eine Operation, wel-
che der UNHCR allerdings nicht finanzieren würde. Die Beschwerdefüh-
renden würden in Thailand auf engstem Raum und ohne ausreichende Er-
nährung zusammenleben (BVGer-act. 1, 2, 7 und 11).
5.
5.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhalts-
punkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, wel-
che ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwin-
gend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass
für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein
müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführenden, die geltend gemachte Gefahr einer Rückschaffung
nach Sri Lanka und die Lebensumstände in Thailand eine Notlage im Sinn
der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E. 3.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat Granatsplitter im Körper und wurde in
Thailand deswegen bereits zwei Mal mit finanzieller Unterstützung des UN-
HCR operiert. Aufgrund der verbleibenden Splitter in […] und […] ist eine
weitere Operation angezeigt (vgl. Unterlagen des […] Hospital aus den
Jahren 2010-2012 in Beilage Nr. 8 zu BVGer-act. 1). Sie fühlt sich gemäss
eigenen Angaben oft krank, müsse sich übergeben und habe Fieber-
schübe. Der UNHCR würde ihr keine weitere Behandlung mehr finanzie-
ren, weshalb sie sich in einer Notlage befinde. Die fehlende Erschwinglich-
keit einer medizinischen Behandlung ist allerdings nicht geeignet, eine Not-
lage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfer-
tigen würde. Zudem gilt die behauptete Verweigerung der finanziellen Un-
terstützung durch den UNHCR nicht als erstellt. Aus den Ausführungen der
F-5492/2018
Seite 7
Beschwerdeführerin 1 ergibt sich, dass ihr die Ärzte vor Jahren von einer
weiteren Operation abgeraten hätten, da sie zwei kleine Kinder hätte (vgl.
Appeal Testimony vom 15. Dezember 2011, Ziff. 43 in den Beilagen Nr. 5
zu BVGer-act. 1). In den Akten finden sich ausserdem Hinweise darauf,
dass die die benötigte Operation zumindest in Planung ist (vgl. ärztliches
Überweisungsschreiben an das […] Hospital vom 30. September 2018 in
Beilage Nr. 6 zu BVGer-act. 2). Die medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführerin 1 bestehen schon seit Jahren, sodass auch nicht von ei-
ner akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden muss. Für die be-
haupteten psychischen Probleme (Depressionen, Trauma, Suizidgedan-
ken) wurden keine Belege eingereicht. Daneben macht die Beschwerde-
führerin 1 geltend, ihre beiden Kinder seien ebenfalls durch Granaten ver-
letzt worden und würden mangels ausreichender Ernährung immer schwä-
cher und kränker, ohne jedoch ihre Ausführungen hinreichend zu substan-
tiieren oder zu belegen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 erwähnen in
ihren Briefen an die Botschaft keine sie betreffenden gesundheitlichen
Probleme (vgl. Briefe der Kinder in Beilage Nr. 4 zu BVGer-act. 1).
5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin 1 sei ein bekanntes Mitglied der LTTE gewesen und bei
einem Angriff der sri-lankischen Sicherheitskräfte ums Leben gekommen.
Die sri-lankischen Behörden würden nicht an seinen Tod glauben, weshalb
sie die Beschwerdeführenden weiterhin verfolgen würden. In Thailand
seien sie – alleine schon aufgrund der geographischen Nähe – vor den sri-
lankischen Sicherheitskräften nicht sicher. Zudem würden ihnen die Ver-
haftung durch die thailändische Ausländerpolizei und die Rückschaffung
nach Sri Lanka drohen. Dabei berufen sie sich insbesondere auf das Urteil
des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017. Darin wurde eine unmittel-
bare und konkrete Gefährdungslage eines sri-lankischen Staatsangehöri-
gen tamilischer Ethnie in Thailand bejaht, der von den thailändischen Ein-
wanderungsbehörden inhaftiert worden war, sich in schlechter gesundheit-
licher Verfassung befand und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit
asylrelevanter Verfolgung rechnen musste (vgl. Urteil F-6648/2016 E. 6.1
und 6.3).
5.4 Die Lage der Beschwerdeführenden stellt sich indes anders dar: Sie
leben seit 2010 in Thailand und es ist nicht erkennbar, dass sie in dieser
Zeit ins Visier der örtlichen Behörden oder der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte geraten wären oder konkrete Anzeichen für eine Inhaftierung oder
gar Rückschaffung nach Sri Lanka bestehen würden (vgl. zu Letzterem Ur-
teil F-6648/2016 E. 6.2 und Urteil des BVGer D-1897/2014 vom 9. Februar
F-5492/2018
Seite 8
2015 E. 7.3; je m.H.). Die geltend gemachten Verbindungen zur LTTE wer-
den lediglich mit einer Heirats- sowie Todesurkunde, nicht übersetzten Un-
terlagen, welche angeblich einen Lebenslauf des Ehemanns der Be-
schwerdeführerin 1 enthalten, zwei Unterstützungsschreiben und Fotos
von uniformierten Männern belegt (vgl. Beilagen Nr. 4, 6, 7 und 9 zu
BVGer-act. 1). Der Ehemann ist zudem – wie die Beschwerdeführenden
selbst ausführen – bereits 2009 verstorben, weshalb es als wenig wahr-
scheinlich erscheint, dass die sri-lankischen Behörden noch immer nicht
an seinen Tod glauben. In den Akten deutet im Übrigen nichts darauf hin,
dass die Beschwerdeführenden konkret von einer Rückschaffung nach Sri
Lanka bedroht wären. Daran vermögen auch die eingereichten Berichte
und Unterlagen zu den Gefahren einer Rückschiebung von Tamilen nach
Sri Lanka (Beilage Nr. 7 zu BVGer-act. 2) sowie zur Lage von Flüchtlingen
in Thailand (Beilagen Nr. 1-3 zu BVGer-act. 7) nichts zu ändern. Die Aus-
führungen, wonach man die Beschwerdeführerin 1 in Thailand telefonisch
mit der Entführung ihrer Kinder bedroht hätte und die Beschwerdeführen-
den deswegen mehrmals ihren Wohnort hätten wechseln müssen (BVGer-
act. 2 Ziff. 36), werden weder hinreichend substantiiert noch belegt. Das
Gleiche gilt für das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 als al-
leinerziehende Mutter und Ehefrau eines bekannten LTTE-Mitglieds be-
sonders bedroht sei. Laut Korrespondenz der Schweizer Botschaft in
Bangkok mit einem Vertreter des UNHCR besteht ausserdem seit Ende
Januar 2019 die Möglichkeit, dass Frauen und Kinder gegen Bezahlung
einer Kaution aus der Haft für illegale Immigranten entlassen werden. Vor
diesem Hintergrund ist nicht von einer konkreten, unmittelbaren und ernst-
haften Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen.
5.5 Die Beschwerdeführenden leben seit 2010 in Thailand und wurden
vom UNHCR – nach Anfechtung des ursprünglich abschlägigen Ent-
scheids – als Flüchtlinge registriert (vgl. UNHCR-Ausweise in Beilage Nr. 4
zu BVGer-act. 1). Sie beklagen, dass sie auf engstem Raum zusammen-
leben würden und sich nicht ausreichend ernähren könnten; mangels Auf-
enthaltstitel könne die Beschwerdeführerin 1 auch nicht arbeiten. Die Be-
schwerdeführenden werden – wie sie selbst ausführen – durch den UN-
HCR finanziell unterstützt. Die von ihnen beklagte fehlende Erschwinglich-
keit einer angemessenen Unterkunft und ausreichender Nahrung in Thai-
land ist nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung
von humanitären Visa rechtfertigen würde. Offen bleibt auch, ob sie sich
diesbezüglich bereits an den UNHCR gewandt haben, was ihnen zumutbar
wäre.
F-5492/2018
Seite 9
5.6 Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten in einer
schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleich-
bar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befin-
den. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche im
Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage die Ausstel-
lung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als
rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Eine Parteient-
schädigung steht den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens
nicht zu (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5492/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]+[…]+[…] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: