B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5500/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder am 10. Juli 2018 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 zur Person
befragte und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährte
(SEM-act. A7),
dass das SEM mit Verfügung vom 14. September 2018 – eröffnet am
24. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
rerin verfügte und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte (SEM-act. A16),
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder mit Eingabe vom
26. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz vom 14. September 2018 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin weiter beantragte, es sei wegen Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistandes sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
1. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen hat, sie alle durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten ist und die Voraus-
setzungen einer Rückführung nach Kroatien im Rahmen der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu Recht als
gegeben erachtet hat (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2),
dass auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl zu gewähren, sowie
auf das Begehren, es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bilden können,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat be-
ziehungsweise der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich der Fingerabdrücke
mit der "Eurodac"-Datenbank – die Beschwerdeführerin am 13. Oktober
2016 in Griechenland und am 15. März 2018 in Kroatien Asylgesuche ein-
gereicht hatte (SEM-act. A4),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person am
19. Juli 2018 zwar noch bestritt, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu ha-
ben, in ihrer Eingabe vom 26. September 2018 indes eingesteht, in Kroa-
tien ein Asylverfahren durchlaufen zu haben,
dass die Tatsache eines in Kroatien durchgeführten Asylverfahrens auch
von den dortigen Behörden in ihrem Übernahmeschreiben vom 5. Septem-
ber 2018 bestätigt wird (SEM-act. 13 f.),
dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 22. August 2018 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A10),
dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. Sep-
tember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten
(SEM-act. A14),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brin-
gen (vgl. Urteil des BVGer E-4235/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4),
dass die Zuständigkeit Kroatiens damit gegeben und im Übrigen auch von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass die Beschwerdeführerin einwendet, Kroatien wolle die Asylgesuche
von ihr und ihren Kindern nicht behandeln und sie nach Serbien abschie-
ben, obwohl Serbien kein sicherer Drittstaat sei und sie dort nicht auf ein
korrektes Asylverfahren hoffen könnten,
dass ihr ein Fall bekannt sei, in dem ein sechsjähriges Kind bei der Rück-
schiebung von Kroatien nach Serbien gestorben sei,
dass sie drei Mal versucht hätten, von Serbien nach Kroatien zu gelangen,
wobei sie von der kroatischen Polizei immer wieder nach Serbien zurück-
geschickt und sogar inhaftiert worden seien,
dass sie in der Befragung zur Person eine ihr in einem Flüchtlingscamp in
Kroatien widerfahrene Vergewaltigung nicht erwähnt habe; dies aus
Scham und weil der Übersetzer ein Mann gewesen sei,
dass sie Angst habe, ihrer Tochter (die Zeugin des Übergriffs geworden sei)
könnte in Kroatien dasselbe passieren,
dass sie kein Vertrauen in die kroatische Polizei habe und das Land nicht
sicher sei für Frauen,
dass die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass zwar die kroatischen Behörden in ihrem Übernahmeschreiben vom
5. September 2018 bestätigten, das dort gestellte Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder am 28. März 2018 abgewiesen zu ha-
ben, da die Beschwerdeführenden aus Serbien nach Kroatien eingereist
seien und Serbien als sicherer Drittstaat gelte (SEM-act. A13 f.),
dass aber Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat das Recht hat,
einen Antragsteller nach Massgabe der Bestimmungen und Schutzgaran-
tien der Verfahrensrichtlinie in einen sicheren Drittstaat zurück- oder aus-
zuweisen,
dass Art. 33 ff. der Verfahrensrichtlinie das Konzept des sicheren (europä-
ischen) Drittstaats vorsieht, das den Mitgliedstaaten erlaubt, einen Antrag
auf internationalen Schutz nicht oder nicht umfassend zu prüfen,
dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit nach der
Dublin-III-VO für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz an-
erkannt hat, diesen Mitgliedstaat nicht daran hindert, den Antragsteller an-
schliessend in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen (Urteil
des EuGH C-695/15 vom 17. März 2016 Rn. 46),
dass zwar Serbien nicht zu den vom Bundesrat als sichere Drittstaaten be-
zeichneten Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gehört (vgl.
Urteil des BVGer E-5793/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1),
dass dies aus schweizerischer Sicht indes nicht ausschliesst, Serbien im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG als sicheren Drittstaat zu betrachten
(vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 6a N. 4 und Art. 31a N. 14; FANNY
MATTHEY, in Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de
droit des migrations, Volume IV: Loi sur l’asile [LAsi], 2015, Art. 6a N. 12),
dass sich – soweit ersichtlich – der Europäische Gerichtshof noch nicht
dazu geäussert hat, ob Serbien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 39
Abs. 2 Verfahrensrichtlinie gilt (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar
zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 3 N. 176),
dass die Beschwerdeführenden aus den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Unterlagen zu Serbien aus dem Jahr 2015 nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermögen,
dass es sich vorliegend um eine Überstellung der Beschwerdeführenden
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens handelt, weshalb es grundsätzlich
den kroatischen Behörden obliegt, das Asylverfahren durchzuführen und
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allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (statt vieler: Urteile
des BVGer E-4946/2018 vom 6. September 2018 E. 9.2.1; F-4514/2018
vom 20. August 2018; F-2953/2018 vom 31. Mai 2018),
dass somit allfällige Vollzugshindernisse im Falle einer Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Serbien bei den kroatischen Be-
hörden geltend zu machen sind (vgl. auch Urteil des EGMR Mohammadi
gegen Österreich vom 3. Juli 2014, 71932/12, §§ 71 ff.),
dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen wer-
den kann, die kroatischen Behörden hätten das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchgeführt oder völkerrechtliche Pflichten nicht
respektiert,
dass insbesondere keine Gründe für die Annahme bestehen, Kroatien
habe oder werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (zur Selbsteintrittspflicht
eines Mitgliedstaates bei drohender Kettenabschiebung vgl. BVGE
2013/10 E. 7.6.3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-305/2017 vom 5. September
2017 E. 5.2.1; CHRISTAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verord-
nung, 2014, Art. 3 K22),
dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Jus-
tizsystem handelt, der über Polizeiorgane verfügt, die als schutzwillig und
schutzfähig gelten (vgl. Urteil des BVGer E-4235/2018 vom 30. Juli 2018
E. 4),
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Kroatien somit behördli-
chen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Drittpersonen beanspru-
chen könnten,
dass aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten und nicht weiter
belegten Bedrohungssituation deshalb nicht geschlossen werden kann,
ihre Überstellung nach Kroatien verletze völkerrechtliche Verpflichtungen
oder Landesrecht der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-6265/2017 vom
5. April 2018 E. 8.4),
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
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keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass der am 1. Oktober 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: