B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5515/2017
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._____,
geboren am […], Türkei,
vertreten durch
Ibrahim Sari, Advokatur Sari,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N […].
F-5515/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 gemeinsam mit seinen Eltern
und seinen Geschwistern (vgl. separates Verfahren Nr. F-5567/2017 betr.
Schwester) in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-Vis) er-
geben hatte, dass ihm von Deutschland ein vom 4. April 2017 bis 9. April
2017 gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Bern summarisch zu seiner Person und zu
seinem Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei auch das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt wurde,
dass das SEM die deutschen Behörden am 6. Juli 2017 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend:
Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli
2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2017 – eröffnet am 21. Septem-
ber 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
F-5515/2017
Seite 3
dabei beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten bzw. festzustellen, es sei die Schweiz für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig; eventualiter sei der Streitgegenstand zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den
Sachverhalt neu zu beurteilen und im Rahmen einer Einzelfallprüfung
(Selbsteintritt) neu zu entscheiden,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen liess,
dass er weiter beantragen liess, die aufschiebende Wirkung sei wiederher-
zustellen und den Vollzugsbehörden seien jegliche Überstellungshandlun-
gen nach Deutschland bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid
über die vorliegende Beschwerde zu verbieten,
dass das Gericht am 3. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG die sofor-
tige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung verfügte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
F-5515/2017
Seite 4
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – sofern der Antragsteller ein Visum besitzt – das seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates hat einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-
III-VO anwendbar sind, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
F-5515/2017
Seite 5
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das
Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass der Beschwerdeführer im
Besitz eines vom 4. April 2017 bis am 9. April 2017 gültigen Schengen-
Visums für Deutschland (Reisezweck: Business) war,
dass das SEM gestützt auf diese Aussagen die deutschen Behörden am
6. Juli 2017 im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte und gleichzeitig darauf hinwies, dass er aus-
geführt hätte, er habe kein Visum ausgestellt bekommen oder es benutzt,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 3. Juli 2017 geltend
machte, er sei nie in Deutschland gewesen, er habe weder einen Pass
noch ein Visum erhalten; er habe von dem Visum keinen Gebrauch ge-
macht (Pkt. 2.05); er sei am 26. Juni 2017 ausgereist und am 29. Juni 2017
illegal hier eingereist (Pkt. 5.01 und 5.03); sie seien in Istanbul in einen
LKW gestiegen, er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei (Pkt.
5.02),
dass in der Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2017 im Wesentlichen
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe einer Schlepperorga-
nisation auf dem Landweg in die Schweiz gelangt; die Aussagen des Be-
schwerdeführers, wonach er mit einem Lastwagen über eine ihnen unbe-
kannte Route illegal in die Schweiz gekommen sei, seien überdies als
glaubwürdig zu qualifizieren; oft wisse man nämlich meistens gar nicht,
was mit dem den Schleppern ausgehändigten Pass passiert sei bzw. wo
dieser geblieben sei; die Verbindung zu den Schleppern könne jederzeit
und unvermittelt abgebrochen werden, sodass man am Ende notgedrun-
gen auf eigene Faust und mit anderen Mitteln aus dem Land flüchten
müsse,
F-5515/2017
Seite 6
dass ferner vorgebracht wurde, es sei durchaus möglich, dass jemandem
ein Visum von einem bestimmten Land ausgestellt werde, ohne dass dies
einem überhaupt bekannt gewesen sei und dass das fünftägige deutsche
Schengen-Visum bereits am 9. April 2017 abgelaufen sei, sodass der Be-
schwerdeführer die Türkei ohnehin nicht hätte legal verlassen bzw. in die
Schweiz hätte einreisen dürfen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg in der BzP
lediglich sehr pauschal gehalten waren und damit wenig glaubhaft erschei-
nen,
dass sich die Glaubhaftigkeit auch nicht – wie in der Beschwerde ausge-
führt – aus dem Umstand ableiten lässt, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen sehr jungen Erwachsenen ohne jegliche Fremdsprachen-
kenntnisse und Reiseerfahrung handelt,
dass das SEM zu Recht darauf hinweist, es sei weder plausibel noch
glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer illegal von der Türkei in die
Schweiz eingereist sein soll, wenn er im Besitz eines gültigen Visums war,
mit dem er die Reise legal hätte antreten können (Verfügung vom 14. Juli
2017),
dass überdies selbst der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen
oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von ge-
fälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran
hindert, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zu-
zuweisen (vgl. Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde überdies die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefordert
wird,
dass aufgrund dieser Ermessensklausel das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch
der EMRK ist, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Deutschland
F-5515/2017
Seite 7
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass die Mitgliedstaaten auch verpflichtet sind, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die sich in der
Schweiz aufhaltende Mutter des Beschwerdeführers sei auf die Anwesen-
heit ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter, sehr stark angewiesen, eine
Trennung der Kinder würde zu einem regelrechten Zusammenbruch dieser
Frau führen,
dass auch der Beschwerdeführer und seine Schwester durch den Tod sei-
ner (anderen) Schwester und die Verfolgung durch den „erdoganischen“
Polizeistaat nicht minder traumatisiert seien; eine allfällige Trennung der
Geschwister voneinander und den Eltern würde ihre ohnehin bitter ange-
schlagene seelische Verfassung in einen pathologischen Zustand verwan-
deln,
dass zu prüfen ist, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach
Deutschland gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kern-
familie berufen können, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kin-
der,
dass nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich
fallen können, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung vorliegt; Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusam-
menleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme
von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1
m.w.H.),
F-5515/2017
Seite 8
dass sich jemand gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dann auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufent-
haltsbewilligung mit einem gefestigten Rechtsanspruch) in der Schweiz be-
zieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E.1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.
sowie BVGE 2013/24 E. 5.2 und 2012/4 E. 4.3),
dass weder die Schwester noch die Eltern des Beschwerdeführers über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. Eintrag Zentra-
les Migrationsinformationssystem sowie Verfahren F-5567/2017),
dass volljährige Kinder und Geschwister überdies keine Familienangehöri-
gen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind, womit der Beschwerde-
führer keine Rechtsansprüche aus Art. 9 bzw. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO ableiten kann,
dass in casu auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhält-
nisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft,
eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung
oder hohen Alters) zu verneinen ist,
dass sich bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und
seiner Schwester keine Unterlagen in den Akten befinden und beide an-
lässlich der BzP am 3. Juli 2017 geltend machten, sie seien gesund (Pro-
tokoll Pkt. 8.02),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP weiter erklärte, seine Mut-
ter, sein Vater hätten das alles wegen ihm auf sich genommen und er werde
sie nie verlassen, ganz besonders seine Mutter nicht (Protokoll Pkt. 8.01),
dass in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen ist, dass sicherlich von einem
engen, stabilen und gelebten Familienverhältnis, nicht aber von einem be-
sonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Eltern bzw. seiner Schwester ausgegangen werden kann,
dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Mutter ein Bericht von
Z._______ eingereicht wurde, bei der sich die Mutter am 26. September
2017 einmalig konsiliarisch vorgestellt hat (vgl. Beschwerdebeilage 4),
dass weder die Ausführungen im obgenannten Bericht noch das beschwer-
deweise Vorbringen, die Mutter sei geradezu traumatisiert und sei auf die
F-5515/2017
Seite 9
Anwesenheit ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter sehr stark angewie-
sen, darauf schliessen lassen, dass die Mutter zur Bewältigung ihrer ge-
sundheitlichen Probleme oder ihres Alltags notwendigerweise und dauernd
auf die persönliche Pflege und Betreuung durch volljährigen Kinder ange-
wiesen wäre (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-4175/2016 vom 27. April
2017 E. 6.5 in fine),
dass überdies die erforderliche Unterstützung durch ihren Ehemann er-
bracht werden kann und anzunehmen ist, dass die Mutter die benötigte
medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann,
dass es demgegenüber durchaus nachvollziehbar ist, dass die Familie wei-
terhin zusammen leben möchte und die Anwesenheit der Kinder für die
Eltern und insbesondere für die Mutter sicherlich eine moralische Stütze
wäre, dieser Umstand jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der
Rechtsprechung zu begründen vermag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer
D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 E. 8.2),
dass es dem volljährigen Beschwerdeführer zudem möglich ist, den Kon-
takt zu seiner Mutter bzw. Eltern und zu seiner Schwester von Deutschland
aus zu pflegen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal diese in ihrer Verfügung
vom 14. Juli 2017 die massgeblichen Umstände des Einzelfalles und ins-
besondere auch die familiäre Konstellation (aufgrund der damals vorlie-
genden Akten) in ihre Prüfung einbezogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde aus
diesen Gründen abzuweisen ist,
F-5515/2017
Seite 10
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb eine Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5515/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: