B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5519/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1964, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze-
gowina. 1988 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde auch nach der Ehescheidung im Jahr
1994 regelmässig – teilweise unter Bedingungen – verlängert, letztmals im
Oktober 2011. Mit Verfügung vom 7. September 2012 verweigerte ihm das
Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine weitere Verlängerung, dies mit
der Begründung, dass er in finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht erneut
zu erheblichen Klagen Anlass gegeben habe. Diesbezüglich nahm das
Migrationsamt Bezug auf verschiedene Verurteilungen im Zeitraum Feb-
ruar 1988 bis März 2012, auf die hohe Verschuldung sowie auf die in er-
heblicher Höhe und teilweise zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen
(zu Vorstehendem: erwähnte Verfügung [Vorakten S. 1 ff.] E. 3).
Die von A._______ gegen diese Verfügung erhobenen innerkantonalen
Rechtsmittel sowie die Beschwerde an das Bundesgericht blieben erfolglos
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 [Vorakten
S. 37 ff.]). A._______ verliess die Schweiz am 10. August 2015 (Vorakten
S. 61).
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2015 verhängte das SEM über A._______ ein
dreijähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einreise-
verweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Be-
gründung wurde dargelegt, A._______ habe während seines langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht, fortlaufend seine
finanziellen Verpflichtungen missachtet sowie Schulden in erheblichem
Ausmass gemacht. Zudem sei er immer wieder mit Bussen belegt und mit
Strafbefehl vom 22. März 2012 wegen mehrfacher Drohung sowie Betrugs
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Die Anordnung
einer Fernhaltemassnahme gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG (SR 142.20)
sei daher angezeigt und mit der Dauer von drei Jahren auch angemessen.
Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege die von ihm im
Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen:
Zum einen sei seine in der Schweiz lebende Tochter mittlerweile volljährig;
zum anderen habe er laut Urteil des Bundesgerichts im Aufenthaltsverfah-
ren nicht hinreichend dargetan, dass sein in der Schweiz bestehendes
Konkubinatsverhältnis unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle.
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Seite 3
C.
Gegen obige Verfügung erhob A._______ am 9. September 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, das Einreisever-
bot sei aufzuheben, eventualiter auf ein Jahr zu reduzieren. Sein Begehren
begründet er damit, dass er nun in Bosnien lebe und sich dort eine neue
Zukunft bzw. ein kleines Unternehmen aufbauen wolle. Die Fernhaltemass-
nahme hindere ihn daran, seine Lebenspartnerin und seine Tochter in der
Schweiz zu besuchen, obwohl bei diesen Besuchen eine Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung – auf deren Verhinderung ein Einreise-
verbot ja grundsätzlich abziele – gar nicht zu befürchten sei. Die Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe schon deshalb nicht, weil er in der
Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr habe. Zudem werde er bei den beab-
sichtigten Besuchen bei seiner Partnerin wohnen und keine grösseren, zu
einer Neuverschuldung führenden Auslagen haben. Was seine strafrecht-
liche Verurteilung zu 150 Tagessätzen durch das Untersuchungsamt
Gossau vom 22. März 2012 angehe, so liege diese Verurteilung mehr als
drei Jahre zurück; von daher sei auch nicht mehr mit weiterer Straffälligkeit
während eines künftigen Ferienaufenthalts in der Schweiz zu rechnen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz
unter Erläuterung des Inhalts ihrer Verfügung die Abweisung der Be-
schwerde. Zusammenfassend hält sie fest, dass der Beschwerdeführer of-
fensichtlich über Jahre hinweg und trotz mehreren Verwarnungen nicht ge-
willt oder in der Lage gewesen sei, sich an die gesellschaftlichen Regeln
zu halten. Etwaige unkontrollierte Besuche in der Schweiz seien daher un-
erwünscht. Das vorliegende Verfahren könne auch nicht das Zusammen-
leben mit seiner Lebenspartnerin zum Gegenstand haben. Das Einreise-
verbot sei unter diesen Umständen mit einer Dauer von drei Jahren „mehr
als angemessen“.
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 teilt der Beschwerdeführer den Verzicht
auf eine Replik mit.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Dem Beschwerdeführer zufolge verfehlt die angefochtene Verfügung ihr
Ziel. Seiner Auffassung nach richtet sich das Einreiseverbot gegen eine nur
vermeintlich von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung. Mit einem Verhalten, wie es ihm die Vorinstanz vorgeworfen
habe, sei jedoch bei künftigen Besuchsaufenthalten nicht mehr zu rechnen.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni
2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbe-
ständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich
ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen
ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden,
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Seite 5
ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer
angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl.
BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).
4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so erfolgt nach Mass-
gabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II)
die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-
Verordnung sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro [N-SIS-
Verordnung vom 8. März 2013, SR 362.0]).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreise-
verbot zum einen mit der Verursachung von Sozialhilfekosten, der Miss-
achtung finanzieller Verpflichtungen sowie erheblicher Verschuldung. Als
anderen Grund nennt sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer immer
wieder mit Bussen belegt und mit Strafbefehl vom 22. März 2012 wegen
mehrfacher Drohung sowie Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessät-
zen verurteilt worden sei. Vor allem die letztgenannte Verurteilung wiegt
aus Sicht der Vorinstanz schwer, habe der Beschwerdeführer doch die Mit-
arbeiterin einer Versicherung mit dem Tode bedroht und auf betrügerische
Weise Sozialhilfe bezogen. Hinsichtlich dieses Strafbefehls ist ergänzend
festzustellen, dass von den 150 Tagessätzen 40 Tage für vollziehbar erklärt
und 110 Tagessätze, bei einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aufge-
schoben wurden (vgl. die kantonale Verfügung vom 7. September 2012
[Vorakten S. 1 ff.] E. 3).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das ihm zur Last gelegte Fehlverhal-
ten nicht. Was die finanzielle Seite angeht – die Verfügung ist insoweit nicht
konkret – so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011
Schulden von rund Fr. 87‘000.- Franken angehäuft hatte, dies trotz seit
1994 wiederholt ausgesprochener Verwarnungen des kantonalen Migra-
tionsamts. Hinzu kommt der teils betrügerische Sozialhilfebezug im Zeit-
raum Januar 2011 bis einschliesslich Januar 2012 (zu Vorstehendem: Ur-
teil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2015
[Vorakten S. 26 ff.], insbesondere E. 3). Die in der Verfügung erwähnten
„immer wieder“ erfolgten Bussen werden unter Ziffer 3 der Verfügung des
kantonalen Migrationsamts vom 16. August 2015 einzeln aufgeführt
(Vorakten S. 1 ff.). Sie sind – mit einer Ausnahme – geringfügiger Art und
dürfen im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Erwähnte Aus-
nahme ist eine mit einer Busse von Fr. 500.- einhergehende Verurteilung
vom 23. März 2007 wegen Drohung zu 90 Tagessätzen von je Fr. 90.-, dies
unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Sie fällt im vorliegenden
Verfahren, schon aufgrund des Zeitablaufs, ebenfalls kaum mehr ins Ge-
wicht.
5.3 Im Vordergrund des Einreiseverbots stehen nach alledem die Verurtei-
lung vom 22. März 2012, die Verursachung von Sozialhilfekosten sowie die
erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers.
5.3.1 Die am 22. März 2012 abgeurteilten Straftaten stellen zweifellos
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 80
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Seite 7
Abs. 1 Bst. a VZAE). Ein solcher Verstoss kann sich aber auch aus dem
Bestehen privatrechtlicher Schulden ergeben, jedenfalls dann, wenn die
Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; Urteil
des BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2 m.H.). Im Falle des
Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
eine entsprechendes – zumindest teilweise – mutwilliges Verhalten bejaht
(Urteil vom 23. Januar 2015 [Vorakten S. 26 ff.] E. 3.3.2 in fine).
5.3.2 Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausdrück-
lich geäusserte Überzeugung, von ihm werde künftig keine den vorherigen
Verstössen entsprechende Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund der ge-
genteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) nicht massge-
blich. Diese Vermutung kann er weder mit dem Hinweis auf die mittlerweile
vollzogene Kehrtwende in seinem Leben widerlegen noch mit dem Argu-
ment, von seiner weiteren Verschuldung sei bei künftigen Besuchsaufent-
halten nicht auszugehen. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhal-
tegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht
in Abrede zu stellen.
5.3.3 Der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG – die Ver-
ursachung von Sozialhilfekosten – fällt entgegen dem Wortlaut erst dann
in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiederein-
reise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung
für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit
dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf fi-
nanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer C-166/2007 vom
27. August 2007, E. 5.1; MARC SPESCHA in: Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2014, Art. 67 N 3a, sowie ANDREA BINDER OSER in: Stämpflis Hand-
kommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Art. 67 N 10 m.H.). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers schon aufgrund
seiner bisherigen erheblichen Verschuldung zu bejahen, aber auch auf-
grund des früheren teilweise betrügerischen Sozialhilfebezugs. Zudem
sind, anders als der Beschwerdeführer behauptet, ausländische Personen
mit Wohnsitz im Ausland nicht automatisch von der Sozialhilfe ausge-
schlossen (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1). Im vor-
liegenden Fall besteht demzufolge auch ein Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG.
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Seite 8
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des dem
Einreiseverbot zugrunde liegenden Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, N 556 f.).
6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr – sowohl für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung als auch für die finanzielle Belastung des Ge-
meinwesens – spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner
Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor al-
lem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares bzw. sozial un-
erwünschtes Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzuset-
zen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiterem ent-
sprechendem Tun abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu
berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländer-
rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen
sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung bei-
tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.).
In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Verurteilungen des Be-
schwerdeführers festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unter-
schiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden
sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozi-
alisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Le-
galprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist
hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass die mit
Strafbefehl vom 22. März 2012 angesetzte strafrechtliche Probezeit des
Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist (vgl. E. 5.1) , bedeutet von daher
nicht, dass er nun kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
mehr darstellen würde.
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Seite 9
6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Dieser macht im Wesentlichen geltend,
seine Tochter und seine Lebenspartnerin lebten in der Schweiz; beide wolle
er regelmässig besuchen, werde aber durch das Einreiseverbot daran ge-
hindert. Gestützt auf Art. 8 EMRK müsse es ihm möglich sein, den Umgang
mit seiner Partnerin, mit der er seit über sieben Jahren zusammen sei, zu
pflegen. Selbst wenn ein dahingehender Eingriff zulässig wäre, erwiese
sich die dreijährige Dauer des Einreiseverbots als zu lang.
6.4 Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände über-
zeugen können, denn auch der durch Art. 8 EMRK gewährte Schutz des
Familienlebens, auf den er sich explizit beruft, unterliegt Einschränkungen.
Gleiches gilt für den von Art. 8 EMRK mitumfassten Schutz des Privatle-
bens.
6.4.1 Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens ist einerseits festzustel-
len, dass sich der dahingehende Schutz nur auf den Kernbereich der Fa-
milie beschränkt. Im Falle des Beschwerdeführers umfasst er die Bezie-
hung zur volljährigen Tochter nicht mehr. Unklar ist, ob die Beziehung zu
seiner Partnerin, die er im Aufenthaltsverfahren zunächst als Freundin und
erst vor Bundesgericht als Lebenspartnerin bezeichnet hat (vgl. zitiertes
Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2015 [Vorakten S. 37 ff.] E. 1.3), als
schützenswertes Familienleben zu betrachten ist. Sein hiesiges Beschwer-
devorbringen ist diesbezüglich dürftig und spricht nicht unbedingt für eine
solche Einschätzung, werden doch über blosse Behauptungen hinaus
keine Anhaltspunkte dazu geliefert, wie die Partnerschaft konkret gelebt
wird und warum sie einer ehelichen Beziehung gleichzustellen wäre.
6.4.2 Andererseits wäre im Falle eines mit der Partnerin bestehenden Fa-
milienlebens – was das Bundesgericht im Aufenthaltsverfahren nicht mehr
geprüft hat – davon auszugehen, dass dieses bereits durch den Verlust der
Aufenthaltsbewilligung eine zulässige Einschränkung gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK erfahren hat. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot würde darüberhinausgehend eine zusätzliche Einschränkung für die
partnerschaftliche Beziehungspflege bedeuten. Eine solche Konsequenz
an sich spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Massnahme, wäre
doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Per-
sonen mit Angehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil des BGer
2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Vielmehr kommt es bei einer im
konkreten Fall vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Inte-
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Seite 10
ressenabwägung darauf an, ob die mit der Fernhaltemassnahme einher-
gehenden privaten Einschränkungen des Familienlebens hinzunehmen
sind. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist dies im Falle des Be-
schwerdeführers, selbst bei Bestehen eines Familienlebens im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 EMRK, zu bejahen.
6.4.3 Vor dem Hintergrund derselben Beziehungskonstellationen (Partne-
rin und Tochter) sind die durch die Fernhaltemassnahme verursachten Ein-
schränkungen des ebenfalls unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fal-
lenden Privatlebens genauso zulässig.
6.5 In beiderlei Hinsicht ist zu beurteilen, wie gravierend die mit dem Ein-
reiseverbot verbundenen Einschränkungen sind. Diese liegen dem Vor-
bringen des Beschwerdeführers zufolge einzig darin, dass er während drei
Jahren nicht mehr zu Besuchen von Tochter und Partnerin in die Schweiz
einreisen darf. Dass er mit beiden Personen keinen anderweitigen persön-
lichen Kontakt pflegen kann, wird von ihm nicht behauptet und ergibt sich
auch aus den Akten nicht. Von daher ist davon auszugehen, dass die Toch-
ter und die Partnerin des Beschwerdeführers diesen durchaus in seinem
Heimatland besuchen und damit die gemeinsamen Beziehungen aufrecht
erhalten können.
Sollte die trotz allem nur reduziert mögliche Beziehungspflege eine über
das fehlende Aufenthaltsrecht hinausgehende Einschränkung des Privat-
und/oder Familienlebens verursachen, so hätte der Beschwerdeführer dies
durch sein eigenes Verhalten sich selbst zuzurechnen und hinzunehmen.
Die Voraussetzungen für einen insoweit zusätzlich durch das Einreisever-
bot bedingten Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK wären in einem solchen
Fall jedenfalls gegeben (zu Vorstehendem: vgl. zitiertes Urteil des BGer
2C_270/2015 E. 8.3).
6.6 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen
führt nach alledem zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Ein-
reiseverbot eine verhältnismässige und auch in Bezug auf die Dauer ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
F-5519/2015
Seite 11
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
Versand: