B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5525/2016
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Roman Kern, Rechtsanwalt,
Jacober Bialas & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1978, Staatsangehöriger von Mazedo-
nien) reiste am 23. September 2007 im Familiennachzug zu seiner in der
Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau. Gestützt auf diese Ehe
wurde ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, am 6. Dezember 2012
dann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 24. Januar 2014 wurde
die Ehe geschieden. Am 10. September 2014 heiratete er die Schwester
seiner geschiedenen Ehefrau, mit der er einen gemeinsamen, im Jahre
2005 geborenen Sohn hat.
A.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt des Kan-
tons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilli-
gung, weil diese auf einer Scheinehe mit der früheren Ehefrau beruhe, und
wies ihn aus der Schweiz weg; gleichzeitig wies es das Familiennachzugs-
gesuch ab. Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde
wurde nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt
worden war. Das in der Folge eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch
wurde abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_530/2016 vom
14. Juni 2016).
B.
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ge-
währt hatte, erliess sie gegen ihn am 8. Juli 2016 ein vom 1. September
2016 bis zum 31. August 2019 gültiges Einreiseverbot. In ihrer Begründung
stützte sie sich auf die Verfügung des Migrationsamts. Das Eingehen einer
Ehe aus ehefremden Zwecken bzw. zur Umgehung ausländerrechtlicher
Vorschriften rechtfertige den Erlass eines Einreiseverbots. Die geltend ge-
machten privaten Interessen würden das öffentliche Interesse an künftigen
kontrollierten Einreisen nicht überwiegen, zumal Ehefrau und Sohn nicht in
der Schweiz lebten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2016 beantragt der Rechts-
vertreter, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und auf die Ver-
hängung eines Einreiseverbots zu verzichten. Eventualiter sei das Einrei-
severbot zu kürzen und auf die Ausschreibung im Schengener-Informati-
onssystem (SIS) zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Im Wesentlichen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich
strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Vorwurf der Schein-
ehe sei gerichtlich nicht überprüft worden und werde weiterhin bestritten.
Die Verfügung des Migrationsamts stelle daher keine genügende Basis
dar, um eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festzu-
stellen. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung aus. Es bestehe daher kein öffentliches Interesse,
ihm die gelegentlichen kontrollierten Einreisen zu verweigern, vielmehr
seien gelegentliche Besuche im öffentlichen Interesse, da der Beschwer-
deführer eine wichtige Ansprechperson für seinen Schwager sei.
Der Beschwerde beigelegt waren ein Empfehlungsschreiben des für den
Schwager des Beschwerdeführers zuständigen Sozialberatungszentrums
vom 5. August 2015 sowie ein Schreiben des Migrationsamts vom 24. Juni
2016, mit dem die Ausreisefrist des Beschwerdeführers bis Ende August
2016 erstreckt wurde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der in der
Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. November 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 3. Januar 2017 hält der Rechtsvertreter an den gestellten
Anträgen und deren Begründung fest.
G.
Der Beschwerdeführer selbst wendet sich mit Eingabe vom 20. Juni 2017
an die Vorinstanz und ersucht um einen möglichst raschen Entscheid, da
er eine Stelle in Deutschland in Aussicht habe. Diese Eingabe wurde zu-
ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c so-
fort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffenen Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-
ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
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Seite 5
(Bst. c). Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht, wer gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE
[SR 142.201]). Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Normen des
Ausländerrechts. Liegt ein solches Verhalten in der Vergangenheit vor, so
wird die Gefahr entsprechender zukünftiger Störungen von Gesetzes we-
gen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.).
3.2 Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Be-
hörde aus humanitären oder anderen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber-
gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.3 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d der
SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 (Abl. L 381/4 vom 28.12.2006)
eine Fernhaltemassnahme angeordnet, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falls im SIS ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 SIS-II-
Verordnung). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1
Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex [Kodifizierter Text vom
9. März 2016], SGK; Abl. L 77/1 vom 23.3.2016; Art. 32 Abs. 1 Ziff. v und
vi Visakodex [Abl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Dabei bleibt es den Mitglied-
staaten unbenommen, aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Entscheid des Migrations-
amts vom 5. Juni 2015, mit der die Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers widerrufen wurde, weil sie aufgrund einer zu ehefremden
Zwecken eingegangenen Ehe erteilt worden sei (Sachverhalt Bst. A.b). Ge-
stützt auf diese Feststellung hält die Vorinstanz die Anordnung einer Fern-
haltemassnahme für angezeigt, da dieses Verhalten einen ernstzuneh-
menden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
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4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu
sein. Die Verfügung des Migrationsamts sei nicht gerichtlich überprüft wor-
den und genüge daher nicht als Basis für die Verhängung eines Einreise-
verbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
4.3 Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, geschweige denn
substantiiert, inwiefern der in der Verfügung des Migrationsamts vom
5. Juni 2015 ausführlich und sorgfältig dargelegte Sachverhalt unzutref-
fend sein soll. Es besteht daher kein Anlass, von der Schlussfolgerung der
in Rechtskraft erwachsenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei eine
Scheinehe eingegangen, abzuweichen (vgl. dort E. 4 S. 7 und E. 6). Ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der blosse Um-
stand, dass die kantonale Verfügung nicht gerichtlich überprüft wurde, da-
ran nichts zu ändern (vgl. zur Verbindlichkeit von Verfügungen: TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31
Rz. 1 ff., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 325 f., HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 868).
4.4 Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegen-
der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG; vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-4405/2016
vom 28. Juni 2017 E. 6.2, C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 4,
C-1483/2012 vom 4. April 2014 E. 5.4 oder C-2348/2012 vom 28. August
2013 E. 4.4). Die eigene Überzeugung des Beschwerdeführers, von ihm
werde in Zukunft keine Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegentei-
ligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.1) nicht massgeblich. Die Voraus-
setzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind so-
mit fraglos erfüllt.
5.
5.1 Den Entscheid, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb
des zulässigen zeitlichen Rahmen von bis zu fünf Jahren zu befristen ist,
legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die-
sem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen andererseits. Die Stel-
lung der gefährdeten oder verletzten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
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ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
BVGE 2014/20 E 8.1 m.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer ist mit der Absicht, sich in der Schweiz aufhalten
zu können, zum Schein eine Ehe eingegangen. Zu diesem Zweck hat er
den Behörden vorgetäuscht, in einer intakten Ehe mit einer hier niederge-
lassenen Landsfrau zu leben. Dadurch hat er sich erhebliche aufenthalts-
rechtliche Vorteile verschafft (zunächst Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, später Erteilung der Niederlassungsbewilligung;
vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Solches Fehlverhalten wiegt objektiv schwer.
Aus dem gezeigten Verhalten ist deshalb auf eine (zukünftige) Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. Vor diesem Hinter-
grund hat das Einreiseverbot spezialpräventiven Charakter, um weiteren
illegalen Handlungen des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Zu be-
rücksichtigen ist zudem, dass ausländerrechtlichen Normen im Interesse
einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Als
gewichtig ist namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse anzuse-
hen, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnah-
menpraxis zu schützen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 7.2 m.H.). Es besteht somit ein gewich-
tiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber zu stellen. In dieser Hinsicht wird geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei eine wichtige Ansprechperson für seinen Schwa-
ger, der unter „relativ starken kognitiven Beeinträchtigungen“ leide und
„aufgrund geistiger Retardierung“ eine volle IV-Rente beziehe. Der Be-
schwerdeführer sei eine wichtige Bezugsperson für ihn geworden (vgl.
Schreiben des Sozialberatungszentrums vom 5. August 2015, Beschwer-
debeilage 3 bzw. Akten SEM 5/23). Dem sich aus diesen Umständen erge-
benden privaten Interesse kann kein entscheidendes Gewicht beigemes-
sen werden, zumal der Beschwerdeführer zu Recht selbst nur von „gele-
gentlichen“ Besuchen ausgeht, nachdem ihm die Niederlassungsbewilli-
gung und damit sein Aufenthaltsrecht entzogen worden ist. Dem Interesse
an gelegentlichen Besuchen kann, auf begründetes Gesuch hin, durch die
zeitweise Aussetzung des Einreiseverbots (Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5
AuG) Rechnung getragen werden.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auch
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unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung darstellt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts F-4405/2016 vom 28. Juni 2017, F-3533/2016 vom 31. Mai 2017,
C-1483/2012 vom 4. April 2014 oder C-3369/2010 vom 29. Juni 2011).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. In der Beschwerdeschrift
(Ziff. 5 S. 4 f.) wird in dieser Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und stelle
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In der Eingabe
vom 20. Juni 2017 wird sodann angeführt, der Beschwerdeführer habe
eine Arbeitsstelle in Deutschland in Aussicht. Die Deutschen Behörden hät-
ten die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Einreisevisums mit
dem bestehenden Einreiseverbot begründet.
6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts-
verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Rele-
vanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen
(Art. 2 und 21 SIS-II-VO). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist
eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu-
ständigen nationalen Instanzen ergangen ist (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die
Ausschreibung erfolgt gemäss Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-VO, wenn die nationale
Ausschreibung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewie-
sen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme
nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise
oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon be-
gleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvor-
schriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
beruhen muss.
6.3 Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS ge-
mäss Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-VO erfüllt: Der Beschwerdeführer kann als Dritt-
staatangehöriger grundsätzlich zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
im SIS ausgeschrieben werden. Es liegen eine rechtkräftige Wegweisungs-
verfügung und ein nationales Einreiseverbot vor. Indem der Beschwerde-
führer eine Scheinehe eingegangen ist, hat er die „nationalen Rechtsvor-
schriften über die Einreise oder den Aufenthalt“ verletzt (vgl. Art. 118 Abs. 2
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AuG, der für das Eingehen einer Ehe zur Umgehung der ausländerrechtli-
chen Vorschriften eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine
Geldstrafe vorsieht). Nicht notwendig ist hingegen, dass eine strafrechtli-
che Verurteilung vorliegt.
6.4 Was die Arbeitsstelle anbelangt, die der Beschwerdeführer nach eige-
nen Angaben in Aussicht hat, so ist auf das in Art. 25 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (in der Fassung gemäss Verordnung [EU]
Nr. 265/2010 vom 25. März 2010 [ABl. L 85/1 vom 31.3.2010]) vorgese-
hene Konsultationsverfahren hinzuweisen. Dieses regelt, wann der aus-
schreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem
Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall,
wenn ein anderer Mitgliedsstaat beabsichtigt, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder eine solche zusichert. Der Aufent-
haltstitel wird nur unter Berücksichtigung der Interessen des ausschreiben-
den Staates und bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt. Vorliegend wurde
die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert. Vielmehr haben
die Deutschen Behörden die Einreiseerlaubnis gerade mit der Ausschrei-
bung des von der Schweiz verhängten Einreiseverbots im SIS begründet.
6.5 Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS ist daher im vorliegen-
den Fall gerechtfertigt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
VGKE [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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