B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
F-5525/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), Ghana,
und ihre Kinder:
2. B._______, geboren am (…), Togo,
3. C._______, geboren am (…), Togo,
4. D._______, geboren am (…), Togo,
5. E._______, geboren am (…), Ghana,
alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 reiste mit ihren drei minderjährigen Kindern, den
Beschwerdeführenden 2 - 4, am 11. August 2019 in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme gab
sie an, sie habe ihr Heimatland Ghana im Jahre 2010 verlassen und sei
2011 über Italien in die Schweiz gekommen, wo ihr erstes Kind geboren
worden sei. Anschliessend sei sie nach Italien zurückgeschickt worden. Ein
Jahr später seien sie erneut in die Schweiz gekommen und anschliessend
nach Deutschland gereist, wo sie sich drei Jahre aufgehalten hätten, bevor
sie erneut in die Schweiz gekommen seien.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass sie 2011 in Italien und der Schweiz, 2014 in
Deutschland und am 22. Februar 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt
hatte.
C.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und die "Eurodac"-
Treffer gewährte die Vorinstanz ihr am 21. August 2019 das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien, Frankreich oder Deutschland, deren jeweilige
Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf die Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich
in Frage komme.
Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, seit sie 2011 mit ihrem Ehe-
mann nach Italien gereist sei, habe sie nur gelitten. Sie habe keine Unter-
stützung erhalten. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Ihre Kinder
hätten dort nicht zur Schule gehen können. Sie wolle aber auch nicht nach
Frankreich gehen, da dort Englisch sprechende Personen nicht akzeptiert
würden. Von allen Ländern, die sie bisher besucht habe, habe es ihr in der
Schweiz am besten gefallen.
Zu ihrem Gesundheitszustand wies die Beschwerdeführerin 1 darauf hin,
dass sie im 9. Monat schwanger und der Geburtstermin Ende August sei.
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Ansonsten gehe es ihr gut. Ihre älteste Tochter habe Probleme mit der At-
mung (Asthma) und mit den Augen. Die beiden anderen Kinder litten
manchmal unter Hautausschlägen.
D.
Am 29. August 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführerenden 1 - 4. Dieses Gesuch
wiesen die italienischen Behörden am 11. September 2019 ab, weil Frank-
reich zuständig geworden sei, nachdem die Überstellung der Beschwerde-
führerin 1 und ihrer Kinder von Frankreich nach Italien nicht innerhalb der
in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierten Frist erfolgt sei.
E.
Am (…) September 2019 wurde das vierte Kind der Beschwerdeführerin
geboren.
F.
Die Vorinstanz ersuchte am 13. September 2019 die französischen Behör-
den um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 - 5. Die französi-
schen Behörden stimmten der Rückübernahme am 19. September 2019
zu.
G.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (eröffnet am 15. Oktober 2019) trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein, verfügte ihre
Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die
Vorinstanz den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den
Beschwerdeführerenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
H.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2019 (Poststempel) beantragten die Be-
schwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis über die aufschie-
bende Wirkung entschieden sei. Zudem sei den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
I.
Am 23. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Am 25. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vollständi-
gen Akten der Vorinstanz vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfü-
gungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf
einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien Dublin-III-VO. Führt
diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals
ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des
Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wird grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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4.3. Der gemäss Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (…) 2011 in Italien, am (…) 2011
in der Schweiz, am (…) 2014 in Deutschland und am 14. Februar 2018 in
Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (Akten SEM 18). Nachdem die itali-
enischen Behörden die Rückübernahme mit der Begründung abgelehnt
hatten, die französischen Behörden hätten die Überstellungsfrist verstrei-
chen lassen (vgl. Akten SEM 29 und 32; Art. 29 Dublin-III-VO), ersuchte die
Vorinstanz die französischen Behörden am 13. September 2019 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO i.V.m. 23 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem
Gesuch am 19. September 2019 zu (Akten SEM 39). Die grundsätzliche
Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung der Asylverfahren ist somit ge-
geben.
5.2. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Sie machen
jedoch geltend, es bestehe keine Garantie, dass sie nach einer Überstel-
lung nach Frankreich angemessen untergebracht und betreut würden. Es
sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei
der Registrierung der Asylgesuche und langen Verfahren komme und das
Aufnahmesystem Mängel aufweise. Für verletzliche Asylsuchende sei die
Situation besonders schwierig. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine alleiner-
ziehende Mutter mit vier Kindern, von denen eines erst wenige Wochen alt
sei und die anderen gesundheitliche Probleme hätten. Ohne besondere
Betreuung sei sie nicht in der Lage, sich angemessen um ihre Kinder zu
kümmern. Angesichts des Zustands des französischen Asylsystems be-
stünden Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 1 die notwendige Un-
terstützung erhalten werde. Überdies hätten die Kinder ständig an anderen
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Orten gelebt, teilweise unter prekären Bedingungen, so dass es nicht im
Sinne des Kindeswohls sei, wenn sie erneut in ein anderes Land gehen
müssten. Eine Überstellung nach Frankreich könne deshalb nur erfolgen,
wenn sichergestellt sei, dass die Bedürfnisse der Beschwerdeführenden
erfüllt würden. Da dies nicht gegeben sei, müsse die Schweiz auf das Asyl-
gesuch eintreten.
5.3. Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im
Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden
(E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintritts-
recht auszuüben ist (E. 7).
6.
6.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2. Die Beschwerdeführenden stützen ihre Befürchtungen (vgl. E. 5.2) auf
eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2019 (Be-
schwerdebeilage 3), wonach die Aufnahmebedingungen mangelhaft seien,
insbesondere für verletzliche Personen. Dem Bundesverwaltungsgericht
ist diese Kritik bekannt. Trotzdem geht es in konstanter Rechtsprechung
davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtli-
nie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine un-
menschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu
befürchten haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon
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aus, in Frankreich lägen systemische Mängel betreffend die Asyl- und Auf-
nahmesituation vor (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5296/2019 vom 16. Ok-
tober 2019 E. 5.2 oder F-6326/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2). Die allge-
mein gehaltene Kritik an Frankreichs Asylsystem, die die Beschwerdefüh-
renden vorbringen, vermag daran nichts zu ändern.
6.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1. Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund der familiären Situation
(alleinerziehende Mutter mit vier Kindern), der gesundheitlichen Probleme
der drei älteren Kinder und mit Blick auf das Kindeswohl (Ortswechsel) die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, bzw.
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311). Letztere sieht vor, dass das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, wonach die französischen Behörden in ihrem Fall den Ver-
pflichtungen, die sich aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtli-
nie sowie den anderen einschlägigen (völkerrechtlichen) Bestimmungen,
wie beispielsweise dem Gebot des Non-Refoulements, ergeben, nicht
nachkommen würden.
7.3. Die Beschwerdeführenden weisen auf gesundheitliche Probleme der
drei älteren Kinder hin. In dieser Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass
alle drei im August 2019 wegen (…) behandelt wurden (Akten SEM 45 -
49). Der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 wurden am
17. September 2019 wegen Erbrechen ärztlich behandelt (Akten SEM 45).
Der Beschwerdeführer 3 benötigt eine Zahnbehandlung (Karies; Akten
SEM 47) und für die Beschwerdeführerin 2 besteht eine Überweisung zum
Augenarzt (Akten SEM 48). Für die in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machte Asthma-Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 finden sich in den
medizinischen Unterlagen, soweit ersichtlich, keine Hinweise. Die erst we-
nige Wochen alte Beschwerdeführerin 5 ist gemäss den vorliegenden Un-
terlagen gesund (Akten SEM 46). Die von den Beschwerdeführenden ein-
gereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage 4) stimmen mit den aus den
Vorakten zitierten überein.
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Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind somit nicht
besonders schwerwiegend; von einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann
nicht die Rede sein (vgl. hierzu ausführlich F-5296/2019 vom 16. Oktober
2019 E. 6.2.2 m.H.). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 5 sind gemäss den
Akten bei guter Gesundheit. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frank-
reich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen
denn auch keine Hinweise vor, wonach Frankreich den Beschwerdeführen-
den eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl.
Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizi-
nischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die franzö-
sischen Behörden über die spezifischen Bedürfnisse der Beschwerdefüh-
renden vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.4. Eine Überstellung nach Frankreich steht auch dem Kindeswohl, wel-
ches gemäss Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO eine "vorrangige Erwägung" in al-
len Verfahren der Dublin-III-VO darstellt, nicht entgegen, da die vier Kinder
nach nur kurzem Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit ihrer Mutter
nach Frankreich reisen sollen.
7.5. Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln zu
prüfen wären, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und sind auch
aus den Akten nicht ersichtlich. Was die Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 anbelangt, so kommt dem SEM ein Ermessensspielraum zu (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn
das Ermessen gesetzeswidrig ausgeübt wurde (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden.
7.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den Staat, der ihren Antrag zu prüfen hat, selbst auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Be-
handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitglied-
staat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
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Seite 10
treten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
9.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
9.2. Die Vorinstanz wird die zuständigen französischen Behörden im Sinne
von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen haben, die Beschwerdeführenden
gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Un-
terkunft unterzubringen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen,
weshalb der am 23. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt
und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
11.
11.1. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch
demzufolge abzuweisen.
11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: