B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5543/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
F-5543/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene pakistanische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 8. April 2016 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Islamabad ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen
Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Be-
schwerdeführerin) in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [nachfolgend:
SEM act.] 4/46-49; beigelegte Dokumente: 4/24-42).
B.
Die Gastgeberin hatte bereits zuvor ein entsprechendes Einladungsschrei-
ben (datiert vom 17. Februar 2016) an die Botschaft gerichtet. Darin führte
sie aus, bei der Eingeladenen handle es sich um ihre Tante, welche sie zu
einem ersten Verwandtenbesuch in die Schweiz einladen wolle. Sie si-
chere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt zu (SEM act. 4/38).
C.
Am 21. April 2016 wurde die Gesuchstellerin in den Räumen der Schweizer
Vertretung in Islamabad kurz zu ihrem Gesuch befragt. Gemäss den von
der befragenden Mitarbeiterin erstellten Notizen brachte die Gesuchstelle-
rin dabei vor, ihr Ehemann arbeite bei der pakistanischen Luftwaffe. Sie
hätten zwei in Australien lebende Töchter sowie zwei Söhne, die sich seit
zwei Jahren zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten würden. In der
Schweiz lebe seit 1989 eine Schwester. Diese habe sie seither dreimal ge-
troffen, letztmals im Jahr 2015 (SEM act. 4/44-45).
D.
Mit Formularentscheid vom 4. Mai 2016 lehnte es die Schweizerische Ver-
tretung in Islamabad ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie erklärte
ihre Haltung damit, dass der deklarierte Zweck und die geltend gemachten
Umstände des beabsichtigten Aufenthalts nicht zu überzeugen vermöch-
ten. Es bestehe deshalb keine ausreichende Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt (SEM act. 1/14-15).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 26. Mai 2016 Einspra-
che bei der Vorinstanz. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen, die Be-
fürchtung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Die Gesuch-
stellerin wolle ausschliesslich zu Ferienzwecken in die Schweiz kommen
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und beabsichtige nicht, hier Asyl zu beantragen. Sie werde fristgerecht zu
ihrem (mangels bewilligter Ferien in Pakistan bleibenden) Ehemann zu-
rückkehren (SEM act. 1/17).
F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die zuständige kantonale Migra-
tionsbehörde am 17. Juni 2016 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin,
den diese am 31. Juni 2016 schriftlich beantwortete. Dabei führte sie an,
die Gesuchstellerin sei noch nie in der Schweiz gewesen. Sie beabsichtige,
ihre seit über 25 Jahren hier lebende Schwester zu besuchen. In Pakistan
würden der Ehegatte und die Eltern leben. Die Gesuchstellerin sei Haus-
frau und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei jedoch finanziell durch ih-
ren Ehemann abgesichert. Die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise sei insofern garantiert, als sie zu ihrem Ehemann zurückkehren wolle
(SEM act. 1/58-61).
G.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 2. August 2016 – wies die
Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schwei-
zerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-
Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltender Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. Gemäss Asylstatistik hätten sich per
Ende Juni 2016 314 Personen aus Pakistan in einem Asylverfahren befun-
den, was einer erheblichen Anzahl entspreche. In den persönlichen und
familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in
Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, welche das grundsätzlich
anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entschei-
dend zu relativieren vermöchten. Im Gegenteil: ein Grossteil ihrer Familie
lebe ausserhalb Pakistans. Die Schwester lebe schon seit vielen Jahren in
der Schweiz, ohne dass bisher ein Gesuch um Einreise für einen Besuchs-
aufenthalt gestellt worden wäre. Was den Ehemann der Gesuchstellerin
betreffe, so hätten sich bei Abklärungen der schweizerischen Auslandver-
tretung in Islamabad keine eindeutigen Beweise dafür ergeben, dass es
sich bei diesem um einen hohen Militärbeamten handle und er sich tat-
sächlich in Pakistan aufhalte (SEM act. 4/74-76).
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Seite 4
H.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gastgeberin mit einer Be-
schwerde vom 27. August 2016 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur
Begründung machte sie geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese wolle hier wirklich nur Fe-
rien verbringen. Diese Absicht ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache,
dass sie eine Reiseversicherung abgeschlossen habe. Für ein Asylgesuch
wäre sie zu alt und wenn überhaupt, würde sie ein solches in Australien
stellen, wo ihre ältesten Kinder eingebürgert seien und wo sie bessere
Chancen auf einen positiven Entscheid hätte. Dass der Ehemann der Ge-
suchstellerin bei der Luftwaffe arbeite und sich in Pakistan aufhalte, sei mit
den gleichzeitig edierten Beilagen (bezeichnet als „Lohnabrechnungen“
und „Pass“) zu belegen. Es treffe sodann nicht zu, dass die Gesuchstellerin
bisher noch nie im Ausland gewesen sei; zusammen mit ihrem Ehemann
habe sie Ferien in Dubai verbracht. Dass sie nicht schon früher ihre Ver-
wandten in der Schweiz habe besuchen wollen, sei – nebst einem finanzi-
ellen Aspekt – darauf zurückzuführen, dass sie kein Verlangen danach ge-
habt habe, solange ihre Kinder noch in Pakistan gelebt hätten.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. November
2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsmittelschrift vermöge den
Eindruck, dass eine jederzeitige und anstandslose Wiederausreise aus
dem Schengen-Raum nicht gesichert sei, nicht zu entkräften. Dies gelte
umso mehr, als diese Einschätzung auch von der Schweizerischen Aus-
landvertretung in Islamabad geteilt werde. Die schweizerischen Vertretun-
gen hätten einen guten Einblick in die Verhältnisse vor Ort und könnten
deshalb verlässliche Beurteilungen abgeben.
J.
Über die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt, entgegnete die Beschwer-
deführerin in einer Replik vom 14. Januar 2016 (recte 2017), es möge zu-
treffen, dass die schweizerische Vertretung im Allgemeinen einen guten
Einblick in die Verhältnisse vor Ort habe, vorliegend treffe deren Einschät-
zung jedoch nicht zu. Sie (die Beschwerdeführerin) erkläre sich bereit, für
den Fall der nicht fristgerechten Rückreise ihrer Tante den Schweizer Be-
hörden eine „Busse“ in Höhe von CHF 35‘000.– zu bezahlen.
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Seite 5
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
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Seite 6
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
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22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Schliesslich dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie
Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27
E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
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4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer pakistanischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreise-
voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der all-
gemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreich-
tum, niedrige Lohnkosten und eine wachsende junge Bevölkerung und Mit-
telschicht verfügt Pakistan zwar über ein hohes Potential für wirtschaftli-
ches Wachstum. Aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozia-
len und wirtschaftlichen Infrastruktur und wegen der periodisch wiederkeh-
renden politischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht ausge-
schöpft. So blieb das Wirtschaftswachstum im Haushaltsjahr 2015/2016
mit 4,7% hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Für 2017 wird mit
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einem Anstieg des Wirtschaftswachstums auf ca. 5% gerechnet. Das Brut-
tonationaleinkommen pro Kopf betrug im Jahr 2015 1‘440 USD (bzw. rund
CHF 1‘390; Anmerkung BVGer). Die Sicherheitslage in Pakistan ist ange-
spannt. Seit Jahren kommt es zu Terroranschlägen der Taliban und anderer
terroristischer Organisationen, insbesondere auch in Grossstädten wie Ka-
rachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich zwar vor allem gegen Ein-
richtungen des Militärs oder der Polizei; Ziele sind aber auch politische
Gegner und religiöse Minderheiten (Quellen: >
Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft
/ Innenpolitik [Stand: Mai 2017] / Reise- und Sicherheitshinweise [Stand
Mai 2017]; Website besucht im Juli 2017).
5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Pakistan allgemein als ernst-
haft einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen
Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person
im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhal-
ten nach bewilligter Einreise hoch eingeschätzt werden. In beweisrechtli-
cher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn
keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen be-
stehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen
(BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 53-jährige, gemäss
eigenen Angaben mit einem Beamten der pakistanischen Luftwaffe verhei-
ratete Frau, welche in Islamabad lebt. In Pakistan leben erklärtermassen
noch ihre Eltern und ein Teil ihrer Geschwister. Zwei ihrer insgesamt vier
Kinder leben in Australien, die zwei anderen in Deutschland.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gefahr einer Emigration
sei im Fall der Gesuchstellerin schon dadurch gebannt, dass diese nach
dem gewünschten 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu ihrem
in Pakistan verbleibenden Ehemann zurückkehren wolle. Völlig zu Recht
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hat allerdings die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hingewie-
sen, dass keine genügenden Beweise dafür vorlägen, dass es sich beim
Ehemann der Gesuchstellerin um einen hohen Militärbeamten handle, und
dieser sich auch tatsächlich in Pakistan aufhalte. Die dazu von der Gesuch-
stellerin bei der Schweizerischen Vertretung bzw. der Vorinstanz einge-
reichten Unterlagen waren jedenfalls nicht geeignet, darüber Beweis zu
führen. Die vorinstanzlichen Akten enthalten dazu die Kopie einer auf eine
Drittperson ausgestellten Pensionierungsbestätigung der Luftwaffe (SEM
act. 1/2), Kopien des Auszugs aus einem gemeinsamen Konto der Gesuch-
stellerin und ihres Ehemannes (SEM act. 1/3-6), Kopien des Nachweises
einer abgeschlossenen Reiseversicherung (SEM act. 1/7 und 8) sowie von
persönlichen Ausweisen der Gesuchstellerin (SEM act. 1/9). Die Pensio-
nierungsbestätigung der Luftwaffe betrifft – wie erwähnt – eine Drittperson
und hat keinen erkennbaren Bezug zum Ehemann der Gesuchstellerin.
Der Auszug aus dem gemeinsamen Konto der Gesuchstellerin und ihres
Ehemannes datiert zwar vom 23. Mai 2016 und war damit im Zeitpunkt
seiner Einreichung recht aktuell. Zudem ist er von einem Offizier der Luft-
waffe gestempelt und unterzeichnet. Es sind darin zahlreiche Transaktio-
nen aufgelistet, hingegen ist nicht ersichtlich, woher bzw. von wem die –
ohne erkennbare Regelmässigkeit geleisteten – Gutschriften stammen.
Was die Reiseversicherung betrifft, so ist der Abschluss einer solchen nor-
malerweise notwendige Voraussetzung für eine Visumserteilung. Die Ver-
sicherung war im Falle der Gesuchstellerin auf eine Abdeckung gesund-
heitlicher Risiken während der Reise beschränkt. Inwiefern darin beson-
dere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz er-
blickt werden soll, ist nicht erkennbar.
6.3 Nicht beweistauglich sind auch die offenbar später an die Vorinstanz
gerichteten Belege (Registerauszug zu den vier gemeinsamen Kindern der
Gesuchstellerin und ihres Ehemannes (SEM act. 1/24 und 1/25), ein auf
den Namen des Ehemannes der Gesuchstellerin ausgestelltes Dokument
„Statement of Entitlements“ (SEM act. 1/26 und 1/27), Einkommensbestä-
tigungen für die Jahre 2013 bis 2015 (SEM act. 1/32 und 33), erneut ein-
gereichte Auszüge aus dem gemeinsamen Konto (SEM act. 1/34 und
1/35), sowie eine angeblich vom Ehemann der Gesuchstellerin verfasste
Bestätigung vom 6. April 2016, in der dieser seine Anstellung bei der pa-
kistanischen Luftwaffe bestätigt und festhält, dass er keine Einwände ge-
gen die Reise seiner Ehefrau habe (SEM act. 1/36). Keiner dieser Belege
lässt schlüssig erkennen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin eine
hohe Stelle bei der pakistanischen Luftwaffe belegt und er sich auch tat-
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Seite 11
sächlich dauernd in Pakistan aufhält. Die in den mit „Statement of Entitle-
ments“ betitelten Abrechnungen für die Monate Juli 2014 und August 2014
(SEM act. 1/26 und 1/27) enthaltenen Abzüge „Income Tax“ (Einkommens-
steuer) und die angeführte Bankverbindung „HBL PAF Complex […] lassen
zwar vermuten, dass es sich bei den Nettoauszahlungen von 31‘487 PKR
bzw. 28‘320 PKR um Einkommen aus den Monaten Juli und August 2014
handelt. Infolge der fehlenden Aktualität der Belege bereits zum Zeitpunkt
der Visum-Antragstellung vermag die Beschwerdeführerin daraus jedoch
nichts für sich abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als dem vorgenannten Kon-
toauszug vom 23. Mai 2016 (regelmässig wiederkehrende) Gutschriften in
dieser Grössenordnung nicht zu entnehmen sind. Besonderer Beweiswert
kann aus naheliegenden Gründen auch nicht einer eigenhändig vom Ehe-
mann der Gesuchstellerin ausgestellten Bestätigung über seine Anstellung
zukommen.
6.4 Irgendwelche Beweistauglichkeit (sei es in Bezug auf den Aufenthalts-
ort oder das behauptete Anstellungsverhältnis) kann auch den beiden mit
der Beschwerde eingereichten Kopien persönlicher Ausweise (Reise-
pass?) nicht zuerkannt werden.
6.5 Dass sich die Gesuchstellerin schon einmal (zu einem nicht bekannten
Zeitpunkt) mit ihrem Ehemann in Dubai – und damit ausser Landes – auf-
gehalten haben will, ist für sich allein und ohne Kenntnis der näheren Um-
stände ebenfalls nicht geeignet, um jegliche Migrationsabsichten auszu-
schliessen.
6.6 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen Situation
der Gesuchstellerin in Pakistan. Zwar scheint sie in einer für pakistanische
Verhältnisse komfortablen finanziellen Lage zu sein. Allerdings überwiegen
die erwähnten Vorbehalte betreffend ihren Ehemann. Dazu kommen die
von der Schweizer Vertretung geäusserten Zweifel, denen in Verfahren wie
dem vorliegenden erhebliches Gewicht zukommt, ist die Vertretung vor Ort
doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut. Tritt hinzu, dass
alle vier Kinder der Gesuchstellerin im Ausland leben, die beiden Söhne im
benachbarten Deutschland. Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszu-
schliessen, dass die Gesuchstellerin den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im
Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration in die Nähe ihrer
beiden Söhne zu realisieren.
6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
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fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsa-
che nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin zusichert. In ihrer Eigenschaft als Gastgeberin kann sie zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Nichts anders ergibt sich
aus dem Angebot der Beschwerdeführerin, für den Fall einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise eine „Busse“ bzw. eine Konventionalstrafe zu leis-
ten. Eine solche ist gesetzlich nicht vorgesehen.
6.8 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrach-
ten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann
keine – z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Ak-
ten nicht ersichtlich (vgl. oben E. 4.5).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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