B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5544/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
3. Z._______,
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre beiden Kinder (Beschwer-
deführende 2 und 3) am 17. September 2019 im Bundesasylzentrum Alt-
stätten ein Asylgesuch einreichte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1-6),
dass der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern gemäss dem zentralen
Visa-Informationssystem CS-VIS von der französischen Vertretung in Izmir
am 11. Juni 2019 bis zum 11. Oktober 2019 gültige Schengen-Visa der
Kategorie C (Tourismus) ausgestellt worden waren (SEM-act. 16, 17 und
23),
dass das SEM mit der Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2019 ein per-
sönliches Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihr in diesem Rahmen
rechtliches Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit
Frankreichs und zur persönlichen Befindlichkeit (Gesundheit) gewährte
(SEM-act. 24),
dass die Beschwerdeführerin 1 gegen eine Überstellung einwendete, in
Frankreich wäre ihr Leben in Gefahr; sie könnte dort von ihren Halbbrüdern
und anderen Verwandten aufgespürt und getötet werden,
dass sie in medizinischer Hinsicht äusserte, bei ihr sei vor Jahren Multiple
Sklerose diagnostiziert worden; sie müsse zwar seit längerem keine Medi-
kamente mehr einnehmen, sich jedoch halbjährlich einer Kontrolle unter-
ziehen,
dass ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 3) eine Sehschwäche habe,
welche noch während eines Jahres mit dem täglichen, fünfstündigen Ab-
decken eines der beiden Augen therapiert werde,
dass das SEM am 8. Oktober 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Übernah-
meersuchen an die französischen Behörden richtete (SEM-act. 27),
dass diese dem Ersuchen am 16. Oktober 2019 explizit zustimmten (SEM-
act. 31),
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dass das SEM mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Frank-
reich anordnete unter Hinweis darauf, dass sie die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen haben (SEM-act. 32)
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder gegen die am
18. Oktober 2019 eröffnete Verfügung (SEM-act. 35) am 23. Oktober 2019
mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass sie in der Hauptsache beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung der Beschwerde insbeson-
dere vorbrachte, durch die Überstellung nach Frankreich würden sie und
ihre Kinder extrem gefährdet, da sich der Zugang zum Asylverfahren für
Dublin-Rückkehrer schwierig gestalte und ihnen Obdachlosigkeit drohe,
dass der Arztbericht, wonach sie an Multipler Sklerose leide, nicht berück-
sichtigt worden sei, sie grosse psychische Probleme habe und als alleiner-
ziehende Mutter aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der schwieri-
gen Situation in Frankreich nicht in der Lage sein werde, sich um ihre Kin-
der zu kümmern,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Oktober 2019
aussetzte,
dass ebenfalls am 24. Oktober 2019 die vorinstanzlichen Akten dem Bun-
desverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG)
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachstehender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass demgegenüber Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung von Asyl, aber auch einer Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen waren und auch
nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können,
weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufzuzeigen ist, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Be-
handlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der einer antragstellenden Per-
son ein Visum erteilte, mit dem diese in das Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten
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abgelaufen ist und die antragstellende Person das Gebiet der Mitgliedstaa-
ten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat,
dass der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern – wie bereits erwähnt –
von einer französischen Auslandsvertretung in der Türkei Schengen-Visa
der Kategorie C, gültig vom 11. Juni 2019 bis 11. Oktober 2019, erteilt wor-
den waren,
dass die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch einräumte, sie und ihre
Kinder seien mit diesen Visa aus der Türkei nach Italien oder Frankreich
gereist, von wo sie sich rund einen Monat später in die Schweiz begeben
hätten (SEM-act. 24),
dass somit das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Ver-
ordnung auf Frankreich verweist, und kein höherrangigeres Kriterium des
Kapitels III ersichtlich ist, das die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaa-
tes zu begründen vermöchte,
dass daher das SEM die französischen Behörden zu Recht um Aufnahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Massgabe von Art. 21 Dub-
lin-III-VO ersuchte und die Zuständigkeit Frankreichs mit Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO begründete,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, auch
über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus be-
stehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass vorliegend, anders als im mit der Beschwerde angerufenen Urteil des
BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018, keine konkreten Indizien für eine
reelle Gefahr vorgebracht werden, die französischen Behörden könnten
der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern über einen längeren Zeitraum
hinweg die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten,
dass die Beschwerdeführerin 1 auch aus dem von ihr angerufenen, nur
auszugsweise edierten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (D) nichts
für sich ableiten kann, werden doch darin einzig Schwierigkeiten themati-
siert, die Dublin-Rückkehrenden an bestimmten (vorliegend nicht relevan-
ten) Orten und für die Zeit bis zu ihrer Registrierung begegnen können,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder insbesondere unter
Hinweis auf bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie einer
behaupteten Gefährdung durch Verwandte die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
fordert, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin 1 indessen kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat für eine Weigerung der französischen Behörden, sie
und ihre Kinder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass es der Beschwerdeführerin 1 insbesondere nicht gelungen ist, Indi-
zien für eine reelle Gefahr aufzuzeigen, wonach die französischen Behör-
den den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie und ihre Kin-
der zur Ausreise in ein Land zwingen könnten, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
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wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin 1 ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Frankreich würde ihr und ihren Kindern dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und
die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justiz-
behörden ist, deren Schutz die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder
einfordern und in Anspruch nehmen kann, sollten die geäusserten Befürch-
tungen betreffend Bedrohungen durch Familienangehörige tatsächlich ein-
mal relevant werden (vgl. Urteil des BVGer F-3626/2019 vom 22. Juli 2019
E. 6.2),
dass die Beschwerdeführerin 1 insbesondere mit dem Hinweis auf ihre ei-
gene gesundheitliche Beeinträchtigung implizit geltend macht, die Über-
stellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass ein solcher vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 offenkundig kein solches
Mass aufweist, hatte sie doch im Dublin-Gespräch noch selbst ausgeführt,
es gehe ihr zurzeit gesundheitlich gut und sie würde keine Medikamente
einnehmen, müsse sich aber alle sechs Monate ärztlich kontrollieren las-
sen,
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dass der offenbar am 21. Oktober 2019 in der Schweiz konsultierte Arzt
zwar anamnestisch eine seit neun Jahren bestehende Multiple Sklerose,
symptomatisch mit Sehstörung, Schwindel und einer Schwäche linksseitig
festhielt, und eine Überweisung in die Neurologie veranlasste zur Objekti-
vierung und für allfällige Therapievorschläge,
dass aber ganz offensichtlich keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen
und entsprechende Dringlichkeit zu deren Behandlung festgestellt wurden,
dass Frankreich unbestreitbar über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt (vgl. auch Urteil BVGer F-3626/2019, a.a.O., E. 6.3),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
1 und ihrer Kinder Rechnung tragen und die französischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ange-
sichts der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstands-
los geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 24. Oktober 2019 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, zu den Akten N _______
– die Migrationsbehörde des Kantons A._______ (in Kopie)