B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5567/2017
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
[…], Türkei,
vertreten durch
Ibrahim Sari, Advokatur Sari,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 3. August 2017 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 gemeinsam mit ihren Eltern
und ihren Geschwistern (vgl. separates Verfahren Nr. F-5515/2017 betr.
Bruder Z._______) in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-Vis) er-
geben hatte, dass ihr von Frankreich ein vom 18. Mai 2017 bis 18. August
2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Bern summarisch zu ihrer Person und zu ih-
rem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt wurde,
dass das SEM die französischen Behörden am 6. Juli 2017 um Übernahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend:
Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 1. Au-
gust 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2017 – eröffnet am 21. Sep-
tember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 3. August 2017 sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzu-
treten bzw. es sei festzustellen, die Schweiz sei für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig; eventualiter sei der Streitgegenstand zur erneu-
ten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den
Sachverhalt neu zu beurteilen und im Rahmen einer Einzelfallprüfung
(Selbsteintritt) neu zu entscheiden,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen liess,
dass sie weiter beantragen liess, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen und den Vollzugsbehörden seien jegliche Überstellungshand-
lungen nach Frankreich bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Ent-
scheid über die vorliegende Beschwerde zu verbieten,
dass das Gericht am 3. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG die sofor-
tige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung verfügte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das
Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die Beschwerdeführerin im
Besitze eines vom 18. Mai 2017 bis am 18. August 2017 gültigen Schen-
gen-Visums für Frankreich war,
dass das SEM die französischen Behörden am 6. Juli 2017 im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin er-
suchte und gleichzeitig darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin aus-
geführt hätte, sie habe das Visum nicht benutzt,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Juli
2017 zustimmten,
das die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei mit Hilfe einer Schlep-
perorganisation auf dem Landweg in die Schweiz gelangt und habe das
Visum gar nicht benötigt; sie habe nicht einmal gewusst, von welchem
Land ihr überhaupt ein Visum ausgestellt worden war,
dass dieses Vorbringen unerheblich ist, weil selbst der Umstand, dass ein
Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität
oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten
erteilt wurde, nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt
hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (vgl. Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde überdies die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefordert
wird,
dass aufgrund dieser Ermessensklausel das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Frankreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch
der EMRK ist, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Frankreich
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nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass die Mitgliedstaaten auch verpflichtet sind, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die sich in der
Schweiz aufhaltende Mutter der Beschwerdeführerin sei auf die Anwesen-
heit ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter, sehr stark angewiesen, eine
Trennung der Kinder würde zu einem regelrechten Zusammenbruch dieser
Frau führen,
dass weiter ausgeführt wird, auch die Beschwerdeführerin und ihr Bruder
seien durch den Tod ihrer Schwester und die Verfolgung durch den „erdo-
ganischen“ Polizeistaat nicht minder traumatisiert; eine allfällige Trennung
der Geschwister voneinander und den Eltern würde ihre ohnehin bitter an-
geschlagene seelische Verfassung in einen pathologischen Zustand ver-
wandeln,
dass zu prüfen ist, ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach
Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kern-
familie berufen können, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kin-
der,
dass nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich
fallen können, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung vorliegt; Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusam-
menleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme
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von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1
m.w.H.),
dass sich jemand gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dann auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufent-
haltsbewilligung mit einem gefestigten Rechtsanspruch) in der Schweiz be-
zieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E.1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.
sowie BVGE 2013/24 E. 5.2 und 2012/4 E. 4.3),
dass weder der Bruder noch die Eltern der Beschwerdeführerin über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. dazu Eintrag
Zentrales Migrationsinformationssystem sowie Verfahren F-5515/2017),
dass volljährige Kinder und Geschwister überdies keine Familienangehöri-
gen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind, womit die Beschwerde-
führerin keine Rechtsansprüche aus Art. 9 bzw. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO ableiten kann,
dass in casu das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines
neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder
hohen Alters) zu verneinen ist,
dass sich bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
und ihres Bruders keine Unterlagen in den Akten befinden und beide an-
lässlich der BzP am 3. Juli 2017 geltend machten, sie seien gesund (Pro-
tokoll Pkt. 8.02),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP weiter erklärte, sie seien
mit ihren Eltern (hier) und würden zusammenbleiben wollen, man habe
ihnen gesagt, dass die Zukunft für sie alle besser wäre; sie hätten auch
Verwandte hier (Protokoll Pkt. 8.01),
dass in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen ist, dass sicherlich von einem
engen, stabilen und gelebten Familienverhältnis, nicht aber von einem be-
sonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihren Eltern bzw. ihrem Bruder ausgegangen werden kann,
dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Mutter ein Bericht von
A._______ eingereicht wurde, bei der sich die Mutter am 26. September
2017 einmalig konsiliarisch vorgestellt hatte (vgl. Beschwerdebeilage 4),
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dass weder die Ausführungen im obgenannten Bericht noch das beschwer-
deweise Vorbringen, die Mutter sei geradezu traumatisiert und sei auf die
Anwesenheit ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter sehr stark angewie-
sen, darauf schliessen lassen, dass die Mutter zur Bewältigung ihrer ge-
sundheitlichen Probleme oder ihres Alltags notwendigerweise und dauernd
auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre volljährigen Kinder
angewiesen wäre (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-4175/2016 vom 27.
April 2017 E. 6.5 in fine),
dass überdies die erforderliche Unterstützung durch ihren Ehemann er-
bracht werden kann und anzunehmen ist, dass die Mutter die benötigte
medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann,
dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Familie weiterhin zusam-
men leben möchte und die Anwesenheit der Kinder für die Eltern und ins-
besondere für die Mutter sicherlich eine moralische Stütze wäre, dieser
Umstand jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtspre-
chung zu begründen vermag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer
D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 E. 8.2),
dass es der volljährigen Beschwerdeführerin zudem möglich ist, den Kon-
takt zu ihrer Mutter bzw. zu ihren Eltern und zu ihrem Bruder von Frankreich
aus zu pflegen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal das SEM wie aus der Ver-
fügung vom 3. August 2017 ersichtlich, die massgeblichen Umstände des
Einzelfalles und insbesondere auch die familiäre Konstellation (aufgrund
der damals vorliegenden Akten) in seine Prüfung einbezogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde aus
diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb eine Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: