B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5575/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
F._______,
vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
F-5575/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1960, mazedonischer Staatsangehöriger),
welcher am 1. März 1989 in die Schweiz eingereist war und zuletzt über
eine Niederlassungsbewilligung verfügte, ist seit Februar 1988 mit einer
Landsfrau verheiratet, welche im Rahmen des Familiennachzugs im Jahre
2003 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Aus der
Ehe sind drei Kinder hervorgegangen (geb. 1990, 1992 und 1999), welche
inzwischen eingebürgert sind beziehungsweise über eine Niederlassungs-
bewilligung verfügen. Seit dem 7. November 2009 lebt das Ehepaar ge-
trennt, wobei die beiden noch minderjährigen Kinder unter die Obhut der
Kindsmutter gestellt wurden (vgl. die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
vom 13. September 2010).
B.
Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2005 sprach die Staatsanwaltschaft Zü-
rich-Limmat den Beschwerdeführer des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
schuldig und verurteilte ihn zu einer 14-tägigen, bedingten Freiheitsstrafe
sowie zu einer Busse von Fr. 200.-.
Am 6. November 2009 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in Un-
tersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. No-
vember 2010 wurde er der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von
Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im
Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 Bst. a
StGB schuldig gesprochen und zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie zu ei-
ner Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Obergericht
des Kantons Zürich am 11. Juli 2011 vollumfänglich bestätigt.
C.
In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 22. März 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das schweizeri-
sche Staatsgebiet unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvoll-
zug zu verlassen. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer in der
Folge nicht angefochten.
D.
Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 11. Juli 2012 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot
F-5575/2016
Seite 3
auf unbestimmte Dauer (SEM act. 1 S. 1 und 2). Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E.
Am 15. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvoll-
zug entlassen und gleichentags nach Mazedonien ausgeschafft.
F.
Nachdem die Vorinstanz in den Jahren 2014 bis 2016 mehrere Gesuche
des Beschwerdeführers um Suspension des Einreiseverbots zwecks Be-
suchs seiner Familie in Zürich gutgeheissen hatte, liess der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 17. Juni 2016 durch seinen Rechtsvertreter im Aus-
land die wiedererwägungsweise Aufhebung des unbefristeten Einreisever-
bots sowie die Löschung der Ausschreibung im SIS beantragen. In seiner
Begründung wies er darauf hin, dass er eine Familienzusammenführung
mit seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau anstrebe. Gleichzeitig legte er
einen mazedonischen Strafregisterauszug vom 2. Juni 2016 ins Recht, aus
welchem hervorgeht, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft ist.
G.
Mit Schreiben zum 7. Juli 2016 führte das SEM gegenüber dem Rechts-
vertreter aus, die von ihm geltend gemachten Gründe stellten keine erheb-
liche Veränderung der Verhältnisse dar und vermöchten eine Aufhebung
des Einreiseverbotes zum heutigen Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Sein
Mandant habe wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben, weshalb
weiterhin ein öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung bestehe, zumal
zum heutigen Zeitpunkt eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht aus-
geschlossen werden könne.
Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtete das SEM auf die Aus-
stellung einer anfechtbaren Verfügung, wies den Parteivertreter jedoch auf
die Möglichkeit hin, eine solche zu verlangen.
H.
Mit (Telefax-)Eingabe vom 23. Juli 2016 ersuchte der Rechtsvertreter die
Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
I.
Unter Berücksichtigung der jüngsten bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2014/20), wonach Einreiseverbote zu befris-
ten sind, hiess die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2016 das vorer-
wähnte Wiedererwägungsgesuch teilweise gut und befristete die gegen
F-5575/2016
Seite 4
den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme bis zum 14. Juli
2022. Dabei verwies sie auf das erwähnte Strafurteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 11. Juli 2011, welches den Erlass einer Fernhalte-
massnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) ohne weiteres rechtfer-
tige. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kon-
trollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Ak-
ten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht worden.
Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter mit Begleitschreiben vom
9. August 2016 zugestellt.
J.
Auf eine mit "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Rechtsvertreters vom
26. Juli 2016 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 3. August
2016), welche sich allein gegen das Schreiben des SEM vom 7. Juli 2016
richten konnte, trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Anfechtungs-
objekt nicht ein (vgl. Urteil vom 15. August 2016).
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2016 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Rechtsvertreter, der Entscheid der Vorinstanz
vom 25. Juli 2016 sei aufzuheben und das dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 11. Juli 2012 auferlegte Einreiseverbot sei vollumfänglich auf-
zuheben; gleichzeitig sei die Ausschreibung im Schengener Informations-
system (SIS) zu löschen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich seit längerer
Zeit in Mazedonien wohlverhalten, weshalb weder in seinem Heimatland
noch in der Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(mehr) bestehe. Dieser beabsichtige, wieder mit seiner Familie in Zürich
zusammenzuwohnen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab.
M.
Einem Gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2016,
den verlangten Kostenvorschuss ihres Ehemannes in vier bis fünf Raten
F-5575/2016
Seite 5
zu begleichen, gab das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht statt, erstreckte jedoch die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angemessen (vgl. Zwischenver-
fügung vom 24. Oktober 2016).
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2016 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
der Argumentation, wonach vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe, könne aufgrund des von
ihm über Jahre hinweg gezeigten und von Uneinsichtigkeit geprägten Ver-
haltens schlicht nicht gefolgt werden. Angesichts der Hochwertigkeit der
von ihm wiederholt und mit einer gewissen Regelmässigkeit verletzten
Rechtsgüter sei zumindest aus ausländerrechtlicher Sicht von einer nach
wie vor schwerwiegenden Gefährdung auszugehen.
O.
Mit Replik vom 2. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde und deren Begründung fest.
P.
Mit Suspensionsverfügung vom 27. Oktober 2017 setzte die Vor-
instanz die Fernhaltemassnahme für einen weiteren zweiwöchigen Fami-
lienbesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz aus.
Q.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes des Kantons Zü-
rich bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
F-5575/2016
Seite 6
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise bis zum
14. Juli 2022 befristet. Soweit die Beschwerde dadurch nicht gegenstands-
los geworden ist, bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3
VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederer-
wägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses ma-
teriell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einrei-
severbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Frage, ob die ursprüngliche – unangefochten in Rechtskraft erwach-
sene – Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grund-
sätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl.
BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die Regelhöchstdauer
des Einreiseverbots von fünf Jahren kann überschritten werden, wenn der
Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Behörde kann ausnahmsweise
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vo-
rübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Mit dieser Bestimmung exis-
tiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Ein-
reiseverbots (vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E.
4.2).
F-5575/2016
Seite 7
3.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Zeit er-
lassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses keine zuverlässige Prognose ab-
gegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Die fehlende Befristung bedeu-
tete jedoch nicht, dass die verhängten Einreiseverbote "lebenslänglich"
galten. Verhielt sich die betroffene Person während langer Zeit klaglos, so
war dies ein Argument, das für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen
Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich verän-
derte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf die gesamten Um-
stände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; BVGE
2008/24 E. 6.2). Gemäss neuerer Praxis sind Einreiseverbote zwingend
auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. BVGE 2014/20 E. 6 ff.).
Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2016 teilweise gut-
hiess und die verhängte Fernhaltemassnahme bis zum 14. Juli 2022 be-
fristete (vgl. Sachverhalt Bst. I.).
4.
Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 verhängte
unbefristete Einreiseverbot in erster Linie mit seiner strafrechtlichen Verur-
teilung vom 11. Juli 2011 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich) we-
gen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexuellen Handlungen mit
Kindern und mehrfacher Tätlichkeiten begründet (vgl. Sachverhalt Bst. B.).
Bei den sexuellen Übergriffen wurde dem Beschwerdeführer vom Strafge-
richt vorgeworfen, sich von anfangs 2004 bis Mitte Oktober 2009 mehrmals
wöchentlich an seiner 1992 geborenen Tochter sexuell vergriffen zu haben.
In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten ist erstellt, dass er seine
Tochter regelmässig und über einen längeren Zeitraum hinweg mit jeweils
heftigen Faustschlägen, teilweise auch Fusstritten gegen deren Körper so-
wie Ohrfeigen eindeckte. Hinsichtlich der sexuellen Übergriffe stufte die
Strafbehörde das Verschulden des Beschwerdeführers als gravierend ein,
indem sein durch hemmungslose Machtausübung geprägtes Verhalten
über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg zu einer nachhaltigen Trau-
matisierung der Geschädigten – seiner Tochter – geführt habe. Nach dem
Gesagten steht damit für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest,
dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt und einen Fernhaltegrund ge-
setzt hat.
F-5575/2016
Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwie-
gendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger
als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten (vgl. angefochtene Verfügung
vom 25. Juli 2016). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob vom Beschwer-
deführer eine noch anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG aus-
geht (vgl. E. 3.1).
5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die
schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und
Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121
E. 6.3 m.H.).
5.3 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist
erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Per-
son möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhal-
tens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Ent-
scheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person
nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016
E. 6.7). Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht
unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Reso-
zialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im
Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
Am 15. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem schweize-
rischen Strafvollzug entlassen und gleichentags nach Mazedonien ausge-
schafft (vgl. Bst. E. des Sachverhalts). Obwohl er bislang nicht mehr straf-
rechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. den unbelasteten Strafregister-
auszug der Republik Mazedonien vom 2. Juni 2016) kann aufgrund der
F-5575/2016
Seite 9
Schwere und Art der begangenen Delikte, insbesondere aufgrund der jah-
relangen, schwerwiegenden sexuellen Übergriffe gegenüber seiner da-
mals noch minderjährigen Tochter, nach wie vor von einer schwerwiegen-
den Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgegangen werden. Auch wenn die besagten
Straftaten in der Zeit von anfangs 2004 bis Mitte Oktober 2009 begangen
wurden, so ist die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten
nach wie vor als gross zu erachten. So hielt denn auch die kantonale Fach-
behörde (Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen [AFA] in ih-
rem Bericht vom 20. Dezember 2011 gegenüber dem Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich fest, die Weigerung des Beschwerdeführers – welcher
die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen vor dem Strafgericht stets
abgestritten hatte –, Verantwortung für die Delikte zu übernehmen und sich
mit seiner Delinquenz auseinander zu setzen, wirke sich prognostisch stark
negativ aus, sodass von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko für die Be-
gehung erneuter Gewalt- beziehungsweise Sexualstraftaten auszugehen
sei. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Bewährungsfrist von knapp
sechs Jahren aus ausländerrechtlicher Perspektive als zu kurz, als dass
die schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum heu-
tigen Zeitpunkt verneint werden könnte. Demzufolge kann gegenüber dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nach wie
vor ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen werden (vgl.
BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist
daher zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine
lange andauernde Fernhaltemassnahme.
6.
6.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das bis zum 14. Juli 2022 befristete Ein-
reiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und
angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im
Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1
m.H.).
6.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen-
F-5575/2016
Seite 10
Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen so-
wie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Be-
reich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass ihm in der Vergangenheit regelmässig Suspensionsbewilligungen
ausgestellt wurden, gilt es in diesem Zusammenhang doch darauf hinzu-
weisen, dass es sich dabei um streng kontrollierte und zeitlich klar be-
grenzte Besuchsaufenthalte in der Schweiz handelt.
6.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates
Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden
Ehegattin und seinen drei – mittlerweile volljährigen – Kindern gegenüber
und macht geltend, er beabsichtige, wieder mit seiner Familie in Zürich zu-
sammenzuwohnen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Pflege regel-
mässiger Kontakte zu seiner Familie bereits am fehlenden Anwesenheits-
recht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitert (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.4.1 m.H; Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 7.3).
Es stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufent-
haltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte
Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine
zahlreichen und schweren Straftaten über einen sehr langen Zeitraum von
fast sechs Jahren hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genom-
men. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und
langfristige Konsequenzen für sich und seine Familie haben wird. Die mit
dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persönlichen In-
teressen hat der Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund
der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für hohe Rechtsgüter
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 EMRK). Das bestehende Einreiseverbot untersagt dem Be-
schwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz zu-
dem nicht gänzlich, ist es ihm doch zumutbar, mittels Gesuch die zeitwei-
lige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in
den letzten Jahren bereits mehrfach Gebrauch machen können. Sodann
F-5575/2016
Seite 11
kann dessen Familie ihn in Mazedonien besuchen. Ferner stehen ihm in
seinem Aufenthaltsstaat diverse Kommunikationsmittel – wie etwa Brief-
verkehr, Videotelefonie, Telefonate – zur Verfügung, um mit seinen Kindern
und der Ehefrau in Kontakt zu treten (vgl. statt vieler BVGE 2013/4
E. 7.4.3).
6.4 Eine wertende Gewichtung führt das Bundesverwaltungsgericht unter
Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass den privaten Interes-
sen des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die erfolgte Befris-
tung des Einreiseverbots bis zum 14. Juli 2022 bereits hinreichend Rech-
nung getragen wurde. Eine weitere Reduktion der Dauer der Fernhalte-
massnahme oder gar eine (vollständige) Aufhebung des Einreiseverbots
wäre angesichts des öffentlichen Fernhalteinteresses nicht angemessen.
Der Beschwerdeführer hat während der noch verbleibenden Geltungs-
dauer des Einreiseverbots die damit einhergehenden Einschränkungen
hinzunehmen, sind sie doch – wie oben erwähnt – aus Gründen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung erforderlich (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
7.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
(vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember
2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom
28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
Nicht zu beanstanden ist deshalb die bereits mit Verfügung vom 11. Juli
2012 bewirkte Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS, welche un-
verändert für die Dauer des nunmehr bis zum 14. Juli 2022 befristeten Ein-
reiseverbots Geltung hat. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausfüh-
rungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz,
sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung
des Beschwerdeführers gegeben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
F-5575/2016
Seite 12
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 8. November 2016 einbezahlten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: