B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5575/2018
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 18. Juni 2018 beantragte die aus Eritrea stammende B._______
(geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schwei-
zer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für
die Zeit vom 20. August 2018 bis 20. November 2018. Als Reisezweck gab
sie an, ihren im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Sohn A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten
der Vorinstanz [SEM act.] 4/29-32). Der Gastgeber hatte zuvor ein Einla-
dungsschreiben eingereicht. Darin begründete er den Besuch seiner Mut-
ter mit der Taufe des Enkelkindes (vgl. SEM act. 4/19).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 25. Juni 2018 lehnte die Botschaft den
Visumsantrag ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die Absicht der
Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schen-
gen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet
werde (SEM act. 4/26-28). Dagegen erhob der Gastgeber am 17. Juli 2018
Einsprache (SEM act. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens übermit-
telte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung in Bezug
auf den Gastgeber an die kantonale Migrationsbehörde (SEM act. 5/34-
35).
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme
aus einer Region, aus welcher als Folge der in wirtschaftlicher und politi-
scher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Migrati-
onsdruck bestehe. Auch müsse aufgrund der Akten davon ausgegangen
werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der betreffenden Per-
son keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden seien, die
besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland böten. Ebenso wenig
könne, zumindest heute, angenommen werden, sie lebe in wirtschaftlich
vorteilhaften Verhältnissen. Wohl bewirtschafte die Gesuchstellerin den Ak-
ten zufolge Land und Immobilien. Nachweise hierfür seien jedoch nicht ein-
gereicht worden. Abgesehen davon biete der Besitz von Immobilien und
Ländereien nicht per se Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Da-
gegen sprächen ebenfalls die Übernahme der Reise- und Lebenshaltungs-
kosten durch den Gastgeber und der Verzicht der Eingeladenen auf finan-
zielle Einkünfte während 90 Tagen (SEM act. 6).
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D.
Mit Eingabe vom 28. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Einspracheentscheid nicht einver-
standen zu sein und Beschwerde zu erheben.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Oktober 2018 ein kla-
res Rechtsbegehren zu formulieren und das eingereichte Rechtsmittel zu
begründen.
Am 17. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerde-
führer eine Beschwerdeverbesserung nach. Darin beantragte er, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die zuständige Behörde anzuwei-
sen, das Besuchervisum zu erteilen. Hierzu brachte er zur Hauptsache vor,
die eingeladene Person verfüge in Eritrea über ein geregeltes Einkommen
aus ihrem Landwirtschaftsbetrieb, besitze ein Haus im Wert von umgerech-
net Fr. 141‘986.70 und Ersparnisse von Fr. 5‘957.80. Hinzu kämen Miet-
zinseinnahmen. Für eritreische Verhältnisse handle es sich um eine wohl-
habende Frau, welche dort ein wirtschaftlich gesichertes Leben führe. Es
bestehe für sie kein Grund, ihre gesicherte Existenz mit einer ungesicher-
ten Zukunft in Europa zu tauschen.
Der Beschwerdeverbesserung lagen die Übersetzung einer „Eigentumsbe-
stätigung und Schätzung des Immobilienwertes“ sowie ein Kontoauszug
der „C.______“ bei.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2018 spricht sich das SEM,
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Be-
schwerde aus und hält ergänzend fest, auch die nachgereichten Unterla-
gen böten keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.
F.
Von dem ihm am 15. November 2018 eingeräumten Replikrecht machte
der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
G.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abge-
laufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlos-
sen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. De-
zember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei
wurde der Titel des Gesetzes in „Ausländer- und Integrationsgesetz“ (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt die
neue Bezeichnung, da die im vorliegenden Urteil behandelten wesentli-
chen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer
F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).
3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer eritreischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt
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Seite 5
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5
AIG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
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benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [aVEV, SR
142.204] resp. Art. 3 Abs. 1 der neuen Verordnung vom 15. August 2018
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6
Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text]).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 2 Abs. 1
aVEV resp. Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie
Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in die-
sem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AIG; vgl. dazu EGLI / MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 6 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
5.4 Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
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BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht
erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches
Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 36 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die
ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein
"Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Vi-
sakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Per-
son die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs.
5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6
Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine sol-
che erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimat-
land und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genü-
gend gewährleistet.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
6.3 Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat, dessen Ver-
fassung von 1997 nie in Kraft getreten ist. Alle wesentlichen Entscheidun-
gen werden vom Präsidenten getroffen; eine Gewaltenteilung existiert
nicht. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig,
wobei es Sondergerichte gibt. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B.
Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht
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oder nur sehr eingeschränkt möglich. Zahlreiche Regimekritiker wurden
seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren
ohne jeden Kontakt zur Aussenwelt an geheimen Orten inhaftiert. Die in-
nenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wurde während
Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien be-
stimmt. Folgen sind die nach wie vor weitgehende Militarisierung der Ge-
sellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich ge-
lenkte Wirtschaftsunternehmen. Dementsprechend gehört Eritrea zu den
ärmsten Ländern der Welt. Inwieweit sich die Normalisierung der Verhält-
nisse zwischen Eritrea und Äthiopien und die Aufnahme von diplomati-
schen Beziehungen im Juli 2018 auswirkt, wird sich zeigen müssen (Quel-
len: Deutsches Auswärtiges Amt: > Aussen-
und Europapolitik > Länderinformationen > Eritrea > Innenpolitik bzw. Wirt-
schafts- und Umweltpolitik, Stand: Mai 2018; > Vertre-
tungen und Reisehinweise > Eritrea > Reisehinweise, Stand: 20. Juli 2018,
beide Webseiten besucht im Februar 2019).
Von daher erstaunt nicht, dass die eritreische Gemeinschaft in der Schweiz
in den letzten Jahren bedeutenden Zuwachs erhalten hat; dies insbeson-
dere durch den markanten Anstieg von Asylsuchenden (Quelle: PHILIPP
EYER/RÉGINE SCHWEIZER, Die somalische und eritreische Diaspora in der
Schweiz, Bundesamt für Migration [Hrsg.], August 2010, S. 29). Gemäss
der schweizerischen Asylstatistik stellten Personen aus Eritrea im vergan-
genen Jahr mit 2‘825 Gesuchen nach wie vor die grösste Gruppe von Asyl-
suchenden, obwohl sich deren Zahl gegenüber den Vorjahren sukzessive
verringert hat (2017: 3‘375 Gesuche; 2016: 5‘178 Gesuche; 2015: 9‘966
Gesuche; Quelle: > Publikationen & Services > Statis-
tiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2015, 2016, 2017 und 2018, be-
sucht im Februar 2019). Zudem können Staatsbürger aus Eritrea – man-
gels eines Rückübernahmeabkommens – von der Schweiz einstweilen
noch nicht in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden.
6.4 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo – wie in casu – bereits Familienangehörige im Ausland leben, ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätz-
lich hoch einschätzte. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar,
generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der
allgemeinen Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinrei-
chend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die
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Seite 9
Situation im Herkunftsland hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Na-
mentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen kön-
nen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 52-jährige verwitwete
Frau und Mutter eines erwachsenen Sohnes (Beschwerdeführer), welcher
mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebt. Näheres ist über
ihre persönlichen und familiären Verhältnisse im Heimatland nicht bekannt.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass in dieser Hinsicht
keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die beson-
dere Gewähr für eine Rückkehr nach Eritrea bieten könnten; dies umso
weniger, wenn man in Betracht zieht, dass gleich ein dreimonatiger Be-
suchsaufenthalt angestrebt wird, was von einiger Ungebundenheit zeugt.
Hinzu kommt, dass ein enges Familienmitglied hierzulande ansässig ist,
was ihr eine Emigration sicherlich stark erleichtern würde.
6.6 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, führt der Gastgeber
auf Beschwerdeebene aus, seine Mutter generiere Einkünfte aus ihrem
Landwirtschaftsbetrieb sowie Mietzinse aus zwei vermieteten Zimmern.
Die geltend gemachten Einnahmen werden allerdings weder konkret bezif-
fert noch belegt. Inwiefern besagte Einnahmen zum Lebensunterhalt der
Gesuchstellerin beitragen würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Wohl legte der Beschwerdeführer einen Bankauszug ins Recht, der darin
ausgewiesene Saldo von zuletzt 90‘600 Nafka (umgerechnet Fr. 5‘957.80)
bewegte sich in der ausgewiesenen Periode (5. Oktober 2016 bis 20. Sep-
tember 2018) indes stets auf ähnlichem Niveau. Woher die am 5. Oktober
2016 eingegangene, vergleichsweise hohe Gutschrift stammt und was der
Grund für die Überweisung war, wird überdies nicht erkennbar. Derartige
Vermögenswerte gehen durch Emigration nicht verloren (vgl. BVGE 2014/1
E. 6.3.6 m.H.). Das geltend gemachte Grundeigentum ändert nichts an der
Ausgangslage. Wohl besitzt die Gesuchstellerin gemäss einer Eigentums-
bestätigung vom 19. September 2018 ein Anwesen im Wert von
2‘159‘187.96 Nafka (oder Fr. 141‘986.70), was für eritreische Verhältnisse
ein beachtliches Vermögen darstellte. Allerdings wird der Besitz von land-
wirtschaftlichem Grundeigentum mit dem fraglichen Beweismittel nicht hin-
reichend belegt. So ist die sehr rudimentäre Werteinschätzung in dieser
Form weder überprüfbar, noch können ihr weitere detaillierte Angaben wie
Lage, Grundriss usw. entnommen werden. Zusammenfassend präsentiert
sich zumindest die jetzige Aktenlage nicht dergestalt, dass sie das Risiko
einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern vermöchte.
F-5575/2018
Seite 10
6.7 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer beteu-
ert, die Gesuchstellerin könne in Eritrea ein komfortables Leben führen und
werde nicht emigrieren. Gleiches gilt für die Zusicherung der rechtzeitigen
Rückkehr. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für ge-
wisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9 m.H.).
6.8 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage
in Eritrea und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen
werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingba-
ren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den ge-
samten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstel-
lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl.
E. 5.5). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, der Ge-
suchstellerin zu ermöglichen ihr Enkelkind zu sehen, hat demnach – einst-
weilen – in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Be-
urteilung bleibt es den Betroffenen indessen unbenommen und zumutbar,
sich vorderhand im Ausland zu treffen.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
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