B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5600/2017
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Derya Özgül,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5600/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (geb. 1994), türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), reiste am 2. Juli 2017 in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 7. August 2017 – eröffnet am
23. August 2017 – trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es seine Weg-
weisung nach Deutschland als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat. Die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. August 2017 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4850/2017 vom 4. September 2017
ab.
B.
Am 6. September 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom
4. September 2017 auf welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 18. September 2017 (F-5010/2017) nicht eintrat.
C.
Daraufhin erliess die Vorinstanz am 22. September 2017 gegen den Be-
schwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Aus-
schreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Sie machte geltend, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz einge-
reist und gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden.
Damit habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Während seines Aufenthalts
in der Schweiz habe er Sozialhilfekosten verursacht und die Kosten für die
Rückreise ins Herkunftsland hätten von der öffentlichen Hand übernom-
men werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt
auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. Auch
unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismäs-
sig und gerechtfertigt.
D.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer,
das Einreiseverbot des SEM sei aufzuheben und die Ausschreibung im SIS
II sei zu löschen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem machte er
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geltend, das Einreiseverbot sei unverhältnismässig, willkürlich, nicht ge-
rechtfertigt und ihm sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – das recht-
liche Gehör nicht gewährt worden. Zudem sei er am 9. September 2017
freiwillig und auf eigene Kosten in die Heimat gereist (BVGer act. 1, Beilage
C), weshalb die Rückreisekosten nicht von der öffentlichen Hand übernom-
men worden seien. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.
E.
Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 zu
den vorgebrachten Rügen ausführlich Stellung. Insbesondere wies sie da-
rauf hin, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamtes
des Kantons Luzern vom 22. August 2017 das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Fernhaltemassnahme vor rechtskräftigem Abschluss des Asyl-
verfahrens gewährt worden sei, und seine Rechtsvertreterin in ihrem Ant-
wortschreiben vom 28. August 2017 dazu Stellung genommen habe (SEM
Akt. 6). Hingegen räumte sie ein, dass entgegen den Ausführungen in der
Verfügung, mit dem selbständigen Weggang des Beschwerdeführers keine
Ausreisekosten für die öffentliche Hand entstanden seien, er jedoch mit
dem (aussichtslosen) Asylgesuch sowie dem Revisionsverfahren dennoch
Kosten verursacht habe, die – neben der illegal erfolgten Einreise – ein
Einreiseverbot rechtfertigten.
F.
Mit Replik vom 14. November 2017 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an seinen Standpunkten fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG statt, jedoch wies es dasjenige um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz
habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt („es habe kein rechtliches
Gehör stattgefunden“) und willkürlich gehandelt.
3.1 Er führt in dieser Hinsicht sinngemäss aus, er habe keine Stellung-
nahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem Einreiseverbot abge-
ben können. Am 5. September 2017 hätte er einen Termin bei der kanto-
nalen Migrationsbehörde gehabt. Er sei mit einem Dolmetscher erschie-
nen, jedoch sei er wieder weggeschickt worden und man habe ihm schrift-
lich einen neuen Termin ausgehändigt. Er sei gebeten worden, sich erst
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eine Woche später – also am 12. September 2017 – erneut beim kantona-
len Migrationsamt zu melden. Am 9. September 2017 sei er freiwillig und
auf eigene Kosten in die Heimat zurückgereist und somit habe kein recht-
liches Gehör „stattgefunden“.
3.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in
Art. 29 Abs. 2 BV besonders aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem
Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Ab-
nahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl.
BGE 140 I 99 E. 3.4; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bun-
desverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen
der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE
136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz.
In nicht besonders schwerwiegenden Fällen kann jedoch darauf verzichtet
werden (sog. Heilung). Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene
Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das
rechtliche Gehör nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt
auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt
wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der Verletzung betroffenen Partei
durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entste-
hen. Durch die „Heilung“ einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leer-
läufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die
nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be-
urteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I
195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie
die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechts-
fragen befugt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 30. Ok-
tober 2017 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und da-
rauf hingewiesen, dass ihm das rechtliche Gehör noch vor rechtskräftigem
Abschluss des Asylverfahrens (Dublin-Wegweisung) gewährt worden sei
und im Interesse eines raschen Verfahrens und allfälligen (Dublin-)Weg-
weisungsvollzugs nicht zu beanstanden sei. Entgegen den replikweisen
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Seite 6
Vorbringen vom 14. November 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 22. August 2017
aufgefordert wurde, sich innert fünf Tagen ab Erhalt desselben zu einer
allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern (SEM Akt. 5). Am 28. August
2017 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gegen
den Entscheid des SEM vom 7. August 2017 (Nichteintretensentscheid auf
Asylgesuch) Beschwerde erhoben werde und dieser Entscheid deswegen
noch nicht rechtskräftig sei. Des Weiteren sei ein Einreiseverbot aufgrund
illegaler Einreise nicht gegeben, da er in der Schweiz einen Asylantrag ge-
stellt habe. Ausserdem bemerkte die Rechtsvertreterin ihrerseits, dass es
für eine Vorladung seitens der Migrationsbehörden am 5. September 2017
noch zu früh sei und ein neuer Termin zu vereinbaren wäre, sollte das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde abweisen (vgl. SEM Akt. 6).
3.5 Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, ihm sei das
Recht auf vorgängige Anhörung verweigert worden. Zudem wurde der Ter-
min der Vorladung beim Migrationsamt wunschgemäss auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Durch die (freiwillige) Ausreise vor Erhalt des defi-
nitiven Entscheids in Bezug auf das am 6. September 2017 eingeleitete
Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hat er sich nicht nur
der Dublin-Wegweisung entzogen, sondern hat den Termin bei der kanto-
nalen (Vollzugs-)Behörde ungenutzt verstreichen lassen. Diese musste
deshalb davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei,
zumal die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2017
die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen habe, nur an die
Vorinstanz übermittelt wurde. Die Rechtsvertreterin verkennt zudem, dass
die Vorladung am 5. September 2017 bzw. am 12. September 2017 nicht
der Gewährung des rechtlichen Gehörs gedient hätte, sondern der Vorbe-
reitung für den (Dublin-)Wegweisungsvollzug. Im vorliegenden Rechtsmit-
telverfahren wurde dem Beschwerdeführer zudem erneut die Möglichkeit
gewährt, sich zum verfügten Einreiseverbot zu äussern, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht feststellt, dass – sofern eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs anzunehmen wäre – dies geheilt worden wäre.
Soweit der Beschwerdeführer das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf
hinzuweisen, dass dieses keinen selbständigen Gehalt bzw. keine eigen-
ständigen Auswirkungen hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und
Rechtsfragen auch hier in voller Kognition überprüfen kann.
F-5600/2017
Seite 7
3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die formel-
len Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen
Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort
vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflich-
tung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Sodann kann es nach
Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen
erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial-
hilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaf-
fungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Ein-
reiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die be-
troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfü-
gende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen aus-
nahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
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Seite 8
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal-
les ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das
vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Ur-
teil des BVGer F-6530/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreiseverbot zum einen mit dessen illegaler Einreise in die Schweiz, wo-
mit er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
Zum anderen wirft sie ihm vor, während seines Aufenthalts in der Schweiz
Sozialhilfekosten verursacht zu haben, wobei auch die Kosten für die Rück-
reise in den Herkunftsstaat (Deutschland) von der öffentlichen Hand hätten
übernommen werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG).
5.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in die Schweiz einge-
reist zu sein, macht jedoch geltend, dass er hierhergekommen sei, um ein
Asylgesuch einzureichen. Soweit er vorbringt, er sei davon ausgegangen,
dass die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei,
genügt der Hinweis auf die Erwägungen in den beiden rechtskräftigen Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts F-4850/2017 vom 4. September
2017 sowie F-5010/2017 vom 18. September 2017. Zusammenfassend
kann festgestellt werden, dass ihm der Nachweis nicht gelungen ist, dass
er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Mo-
naten verlassen habe und deshalb ein anderer Dublin-Staat (die Schweiz)
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Damit steht zwei-
felsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2017 rechtswidrig in die
Schweiz eingereist ist und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG gesetzt hat.
5.1.2 Hingegen bestreitet er, Sozialhilfekosten und Kosten für die öffentli-
che Hand verursacht zu haben, zumal er (freiwillig) und auf eigene Kosten
in sein Heimatland zurückgereist sei. Bezüglich des von der Vorinstanz er-
wähnten Fernhaltegrundes im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG – die
Verursachung von Sozialhilfekosten – gilt es festzuhalten, dass dieser ent-
gegen dem Wortlaut erst dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr
besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten
entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfs-
fall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil
des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; MARC SPESCHA, in:
F-5600/2017
Seite 9
Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 67 N
3a). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen, hat er doch wäh-
rend seines (illegalen) Aufenthalts in der Schweiz nicht nur Sozialhilfekos-
ten verursacht, sondern es mussten auch die durch das Asylverfahren (und
das Revisionsverfahren) verursachten Kosten inklusive des behördlichen
Aufwands von der öffentlichen Hand übernommen werden. Es trifft hinge-
gen zu, dass durch den selbständigen Weggang des Beschwerdeführers
der öffentlichen Hand keine Kosten für die Ausreise entstanden sind. Trotz-
dem besteht im vorliegenden Fall auch ein Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG.
5.2 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die widerrechtliche Ein-
reise in die Schweiz einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt. Mit der Verursachung von Kosten in Bezug auf das Asyl-
verfahren hat der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Fernhaltegrund
gesetzt. Diese Verstösse haben in der Regel – so auch vorliegend – die
Verhängung eines Einreiseverbots zur Folge.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Be-
schwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht von
Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll hier andere Ausländerinnen und Aus-
länder angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die aus-
länderrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die
Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben.
Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörde ist dem-
nach unabdingbar, um der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu
F-5600/2017
Seite 10
verschaffen (vgl. Urteil des BVGer F-5237/2016 vom 7. Juni 2017 E. 7.2
m.H.).
6.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des
Wunsches, die Schweiz sei für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig
– keine privaten Interessen geltend. Abgesehen davon, dass ihm ange-
sichts des bereits durchlaufenen Asylverfahrens in Deutschland kaum eine
Einreiseerlaubnis erteilt würde, steht es ihm frei, bei der Vorinstanz die
vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) zu beantra-
gen, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
6.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den
Beschwerdeführer verhängte und auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA.
Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-
Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung
des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom
28. Dezember 2006, S. 4–239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens
des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer nicht unbeachtlichen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum an-
deren hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staa-
ten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbe-
nommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe
die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L
243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1
Bst. a Ziff. ii Visakodex).
F-5600/2017
Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist er daher von der Bezah-
lung von Verfahrenskosten befreit.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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