B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-560/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für C._______.
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Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige C._______ (geb. 1990, nachfolgend:
Gesuchsteller) beantragte am 18. Oktober 2018 bei der schweizerischen
Botschaft in Pristina die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Be-
suchsaufenthalt von 90 Tagen bei seinem Bruder A._______ und dessen
Frau, B._______ (beide geb. 1985, nachfolgend: Beschwerdeführende
bzw. Gastgebende; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/S. 28-31).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 1. November 2018 lehnte die Botschaft den
Visumantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-
act. 3/S. 26-27).
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 8. No-
vember 2018 Einsprache (SEM-act. 1/S. 6). Daraufhin liess die Vorinstanz
durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachver-
halt vornehmen (SEM-act. 4/S. 34-35).
D.
Mit Entscheid vom 18. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie an, die fristgerechte Wiederausreise des Ge-
suchstellers könne angesichts der wirtschaftlichen Lage in Kosovo und sei-
ner persönlichen, insbesondere finanziellen und beruflichen Situation nicht
als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM-act. 7/S. 47-50).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2019 beantragen die Beschwer-
deführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an den Gesuch-
steller. Dieser sei schon mehrmals bei ihnen zu Besuch gewesen und habe
die Schweiz immer fristgerecht verlassen. Sie würden die rechtzeitige Wie-
derausreise des Gesuchstellers garantieren und seien bereit, eine Garan-
tieleistung in der Höhe von Fr. 100‘000.– zu erbringen (Akten des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
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G.
In ihrer Replik vom 27. März 2019 führten die Beschwerdeführenden aus,
sie würden den Gesuchsteller neu gerne für 14 anstelle der ursprünglich
beantragten 90 Tage einladen. Daneben reichten sie Kopien von den bis-
herigen Schengen-Visa des Gesuchstellers ein (BVGer-act. 7).
H.
Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 5. April 2019 an ihren Standpunkten
fest (BVGer-act. 9). Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgebende zur Beschwerde be-
rechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
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Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008
5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben
und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbe-
stimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen-
dung (vgl. Art. 69-71 VEV).
3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). An den hier einschlägigen Gesetzesbestimmungen hat sich inhalt-
lich nichts geändert, sodass der Einfachheit halber im Folgenden die neue
Bezeichnung verwendet wird (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005, AIG; im Ein-
zelnen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht über-
schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
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sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Kosovo stam-
menden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
(EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts ver-
lassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018,
S. 141 ff.).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
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[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be-
hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech-
ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor-
aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage
stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und
Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
5.
5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prog-
nosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage
im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuch-
stellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich,
Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhal-
tung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Kosovo wies die
Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhält-
nisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschät-
zung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die Arbeitslosigkeit liegt bei
27.5% (bei Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren bei 52.4%) und das
Pro-Kopf-Einkommen beträgt EUR 3‘339.–, womit Kosovo als ärmstes
Land auf dem Balkan gilt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.aus-
> Aussen- und Europapolitik > Länder > Kosovo > Wirt-
schaftspolitik, Stand: Oktober 2017, besucht im Juni 2019; vgl. zur Lage in
Kosovo Urteil des BVGer F-4033/2017 vom 12. März 2018 E. 5.3).
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5.3 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen
Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Ein im Ausland be-
reits bestehendes, soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freun-
den kann eine Emigration begünstigen. So wird nach einer allfälligen Ein-
reise nicht selten – unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen
– versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische
Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen
(Urteil des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3).
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, son-
dern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich
nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, unverheira-
teten und kinderlosen Mann. Er lebt in Kosovo bei seinen Eltern. Aus den
Akten ergeben sich keine weiteren Hinweise auf die persönlichen Verhält-
nisse des Gesuchstellers. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtun-
gen, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abhalten könnten,
sind nicht erkennbar.
6.3 In seinem Visumantrag gab der Gesuchsteller an, arbeitslos zu sein
(SEM-act. 3/S. 30 Ziff. 19). Im Rahmen der kantonalen Abklärungen führ-
ten die Beschwerdeführenden aus, dass er im landwirtschaftlichen Fami-
lienbetrieb seines Cousins arbeite (SEM-act. 6/S. 42 Ziff. 3). Allerdings
fehlen Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen oder Vermögen des
Gesuchstellers belegen würden. Die Beschwerdeführenden machen gel-
tend, der Vater des Gesuchstellers verfüge über eine Festanstellung und
beziehe ein monatliches Gehalt, ohne jedoch entsprechende Belege ein-
zureichen. Auch die behauptete finanzielle Unterstützung der Familie
durch die Beschwerdeführenden lässt keine Schlüsse auf die wirtschaftli-
che Situation des Gesuchstellers zu, sodass nicht davon ausgegangen
werden kann, dass diese ihn von einer Emigration abhalten könnte.
6.4 Dem Gesuchsteller wurden bereits in den Jahren 2011, 2012, 2013 und
2014 Schengen-Visa für Besuchsaufenthalte zwischen 15 und 30 Tagen in
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Seite 8
der Schweiz – einmal sogar für die mehrfache Einreise innerhalb eines
Jahres – erteilt (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 7; SEM-act. 3/S. 18-21). Er
hat die Schweiz jeweils fristgerecht verlassen, was die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise auch im Hinblick auf den replikweise bean-
tragten 14-tägigen Besuchsaufenthalt klar begünstigt. Zudem besteht für
den geplanten Besuchsaufenthalt ein konkreter Anlass, und zwar der Ein-
zug der Beschwerdeführenden in ihr neues Heim in der Schweiz, zu dem
sie auch andere Verwandte einladen würden (vgl. BVGer-act. 7). Im Wei-
teren stellen die Beschwerdeführenden die Leistung einer Kaution von
Fr. 100‘000.– in Aussicht (BVGer-act. 1) und belegen, dass sie über dieses
Geld verfügen (vgl. Kontoauszüge in SEM-act. 6/S. 37-38).
6.5 Auf der anderen Seite darf das Risiko einer Auswanderung nicht unter-
schätzt werden, da es sich beim Gesuchsteller um eine junge Person ohne
besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen im Heimatland handelt
und seine finanzielle Situation auch nicht als vorteilhaft bezeichnet werden
kann (vgl. hierzu vorn E. 6.2 und 6.3). Zudem verfügt er in der Schweiz
durch seinen Bruder und dessen Ehefrau über ein vorbestehendes famili-
äres Beziehungsnetz (vgl. zum Emigrationsrisiko vorn E. 5.3).
6.6 Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise des Gesuchstellers und den in diesem Fall entste-
henden hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorliegend
mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl.
Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3
AIG; vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des BVGer F-190/2017 vom
9. Oktober 2018 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die vorgängige Hin-
terlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6
Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen,
Gewähr für die sichere Wiederausreise des Gesuchstellers bei Ablauf sei-
nes Visums zu bieten. Im Urteil F-190/2017 wurde die Möglichkeit der Hin-
terlegung einer Kaution für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt einer 35-
jährigen, verheirateten Frau aus Gambia bei ihrem Cousin in der Schweiz
bejaht, da ihr als Mutter von 3 minderjährigen Kindern sowie als Ehe- und
Hausfrau eine familiäre Verantwortung oblag, die besondere Gewähr für
eine Rückkehr ins Heimatland bot. Ihre wirtschaftliche Situation konnte als
eher vorteilhaft bezeichnet werden (vgl. Urteil F-190/2017 E. 8.1 und 8.2).
Die Lage des Gesuchstellers stellt sich vorliegend insofern anders dar, als
ihm in seinem Heimatland keine besonderen familiären Verpflichtungen ob-
liegen, und er – trotz der behaupteten Tätigkeit im Betrieb des Cousins –
weder Einkommen noch Vermögen nachgewiesen hat (vgl. hierzu vorn
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E. 6.2 und 6.3). Auf der anderen Seite hat der Gesuchsteller sein auslän-
derrechtlich konformes Verhalten anlässlich seiner bisherigen Besuchsauf-
enthalte in der Schweiz schon mehrfach unter Beweis gestellt, indem er
jeweils fristgerecht ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund sowie ange-
sichts des anlassbezogenen, zeitlich eng umgrenzten Besuchsaufenthalts
und der Bereitschaft der Beschwerdeführenden, für allfällig entstehende
Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten finanziell einzustehen, er-
scheint das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuch-
stellers im vorliegenden Fall insgesamt als vergleichbar mit jenem im Urteil
F-190/2017. Somit ist dem Gesuchsteller das beantragte Visum unter der
Auflage zu erteilen, dass er sowie die Beschwerdeführenden solidarisch
aufzufordern sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.– beim zuständi-
gen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Be-
hörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterle-
gen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV).
6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die
Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden darf,
die Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da-
bei bleibt von der Vorinstanz abzuklären, ob der Gesuchsteller die übrigen
Einreisevoraussetzungen eingehalten hat (vgl. E. 4), beziehungsweise, ob
der Kautionszahlung nachgekommen wurde.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder den Beschwerdefüh-
renden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
7.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist angesichts
der den Beschwerdeführenden entstandenen verhältnismässig geringen
Kosten nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 700.‒ wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular „Zahl-
adresse“)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: