B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5602/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
beide Iran,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (…).
F-5602/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Tochter (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 2) am 15. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 am 24. Juli 2018 zur Person
befragte und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in die Slowakei ge-
währte (SEM-act. A7),
dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2018 – eröffnet am
26. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz in die Slowakei anordnete und die Beschwerdeführerinnen auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes we-
gen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin-
nen verfügte und den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte (SEM-act. A20),
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführerin 2 mit
Eingabe vom 28. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz vom 21. September 2018 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der
Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen,
dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Vertreters als amt-
lichen Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme ersuch-
ten,
dass die Beschwerdeführerin 1 unaufgefordert mit einer weiteren Eingabe
und diversen Beilagen am 29. September 2018 an das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte,
F-5602/2018
Seite 3
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
3. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführerin 2 am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, beide durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
F-5602/2018
Seite 4
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass wenn der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin ein gülti-
ges Visum besitzt, grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat, der das Visum er-
teilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen mit einem am
28. Mai 2018 von der slowakischen Auslandvertretung in Teheran ausge-
stellten, vom 9. Juli 2018 bis 30. Juli 2018 gültigen Visum auf dem Luftweg
nach Österreich einreisten und von dort über die Niederlande in die
F-5602/2018
Seite 5
Schweiz weiterreisten, wo sie am 15. Juli 2018 erstmals ein Asylgesuch
stellten,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen eine Zuständigkeit der Slowakei
einwenden, die im Herkunftsland Iran organisierten Reisepässe seien ge-
fälscht gewesen und das darin enthaltene Visum vermutlich von den Vor-
besitzern beantragt worden,
dass sie (die Beschwerdeführerinnen) solchermassen nichts mit der Slo-
wakei zu tun hätten, dort daktyloskopisch nicht erfasst worden seien und
sich auch nicht auf dem Gebiet dieses Staates aufgehalten hätten,
dass ein aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identi-
tät oder durch Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Doku-
menten erwirktes Visum nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der das Vi-
sum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO),
dass für die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 12 Dublin-III-VO ent-
scheidend ist, ob ein Visum tatsächlich für eine bestimmte Person ausge-
stellt wurde, unabhängig davon, welche Identität diese in Wahrheit besitzt
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014,
Art. 12 K27),
dass zwar dann, wenn das Visum auf eine bestimmte Person ausgestellt
wurde und nach dessen Erteilung, aber vor der Einreise betrügerische
Handlungen vorgenommen wurden, eine illegale Einreise nach Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würde und der Einreisestaat (vorliegend
also Österreich) für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig wäre (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Art. 12 K29),
dass entsprechende Umstände aber vom ausstellenden Mitgliedstaat
nachzuweisen wären (FILZWIESER/SPRUNG, Art. 12 K29; ULRICH KOEHLER,
Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018,
Art. 12 N. 30),
dass vorliegend die Slowakei keine derartigen Einwände erhob, vielmehr
der Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO zugestimmt hat,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Abklärungsmassnahmen, wie bei-
spielsweise eine Überprüfung der Fingerabdrücke, welche im Rahmen der
Pass- und Visumsausstellung abgegeben wurden, für die Vorinstanz erüb-
rigte,
F-5602/2018
Seite 6
dass die Zuständigkeit der Slowakei damit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf Presseartikel aus den
Jahren 2015 und 2016 einwenden, die Schutzquote für Asylsuchende in
der Slowakei sei seit Jahren äusserst gering und es würden keine muslimi-
schen Flüchtlinge aufgenommen,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, die Slowakei anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Slowakei wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
F-5602/2018
Seite 7
dass aufgrund der allgemein gehaltenen Einwände der Beschwerdeführe-
rinnen in Bezug auf ihre Religionszugehörigkeit nicht schon auf ein ernst-
haftes Risiko geschlossen werden kann, die zuständigen slowakischen Be-
hörden könnten sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen,
dass die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan haben, die slowakischen Behörden würde ihnen dauer-
haft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten, und sie sich andernfalls an die zuständigen In-
stanzen wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin 1 gegen eine Überstellung in die Slowakei
einwendet, die mittlerweile 12-jährige Beschwerdeführerin 2 sei im Iran von
ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden und habe dadurch eine Trau-
matisierung erlitten, die langfristig therapiert werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin 2 psychisch schwer angeschlagen sei, was
sich durch anhaltende Nervosität und schlechten Schlaf zeige,
dass die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz bisher keine psychologische
Unterstützung erhalten habe und eine solche Unterstützung auch in der
Slowakei nicht sichergestellt wäre, da dafür während des Asylverfahrens
nicht der Staat, sondern nichtstaatliche Organisationen zuständig wären
und Wartezeiten bestünden,
dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin 2 das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskon-
vention, KRK, SR 0.107) und insbesondere Art. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 24
KRK verletze,
F-5602/2018
Seite 8
dass auch sie selbst als besonders schutzbedürftige und vulnerable Per-
son zu gelten habe, zumal sie eine alleinerziehende Mutter sei,
dass aufgrund der Umstände eine analoge Anwendung der sogenannten
Tarakhel-Rechtsprechung angebracht sei, und die Slowakei darzulegen
habe, wie die Beschwerdeführerinnen untergebracht und medizinisch ver-
sorgt würden,
dass die Beschwerdeführerinnen mit diesen Vorbringen die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Überstellung in die
Slowakei setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK zwar gemäss neuerer Praxis des
EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die
Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
F-5602/2018
Seite 9
dass die Beschwerdeführerinnen aber keine solchen ernsthaften gesund-
heitlichen Probleme glaubhaft machen können,
dass sie in ihrem am 15. Juli 2018 eigenhändig ausgefüllten Personalien-
blatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums medizinische Probleme un-
ter der entsprechenden Rubrik noch ausdrücklich verneinten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung zur Person am
24. Juli 2018 einzig zu Protokoll gab, die Beschwerdeführerin 2 habe
Angst, weine in der Nacht und wolle bei ihr einschlafen, körperlich gehe es
ihr gut,
dass die Beschwerdeführerin 2 – aus den Akten der Vorinstanz zu schlies-
sen – wegen Problemen mit der Schilddrüse am 5. September 2018 einen
Arzt konsultierte (SEM-act. A13),
dass demgegenüber die behaupteten erfolglosen Versuche, medizinischen
Beistand auch in psychischer Hinsicht zu erhalten, aktenmässig nicht er-
stellt sind,
dass das medizinische Betreuungspersonal des Bundeszentrums, in dem
sich die Beschwerdeführerinnen derzeit aufhalten, der Vorinstanz am
21. September 2018 mitteilte, die Beschwerdeführerinnen hätten sich bis-
her beide in medizinische Behandlung begeben, weitere Arzttermine seien
indes nicht vorgesehen,
dass dessen unbesehen die Slowakei über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-7320/2016 vom 2. Dezem-
ber 2016),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführe-
F-5602/2018
Seite 10
rinnen Rechnung tragen und die slowakischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der von den Beschwerdeführerinnen zitierte Bericht betreffend die
medizinische Situation in der Slowakei (Hungarian Helsinki Committee,
Gruša Matevžič, Unidentified and unattended, The Response of Eastern
EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Trauma-
tised Asylum Seekers, Mai 2017, S. 41 f.) erkennen lässt, dass in der Slo-
wakei der Zugang zu psychologischer Betreuung gewährleistet ist,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Slowakei Art. 3
EMRK nicht verletzt und zudem mit dem Kindeswohl der minderjährigen
Beschwerdeführerin 2 vereinbar ist (vgl. auch Urteil des BVGer
E-4803/2018 vom 27. August 2018 E. 7.4.2),
dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend aus den von ihnen angerufe-
nen Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 6 Abs. 2 KRK und Art. 24 Abs. 1 KRK nichts für
sich abzuleiten vermögen, soweit diese Bestimmungen ihnen überhaupt
justiziable Ansprüche vermitteln (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2;
BVGE 2015/30 E. 7.2; 2009/51 E. 5.6),
dass die im Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014 (Nr. 29217/12) festgehaltenen Grundsätze betreffend die Einho-
lung individueller Garantien in ihrer zwingenden Anwendung auf Situatio-
nen zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen (BVGE 2017 VI/10
E. 5 m.w.H.),
dass es vorliegend nicht angezeigt ist, diese Grundsätze auch auf Über-
stellungen in die Slowakei anzuwenden, zumal die Beschwerdeführerinnen
nicht substantiiert geltend machen, in der Slowakei herrsche bei der Unter-
bringungssituation oder den Aufnahmestrukturen ein eklatanter Notstand,
dass das drohende Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK unter Würdi-
gung aller Umstände vorliegend auch nicht die notwendige Schwere auf-
weist, um von der Slowakei individuelle Garantien zu verlangen
(BVGE 2017 IV/10 E. 5.5 m.w.H.),
dass mit dem Austausch von Informationen zum Gesundheitszustand ge-
mäss Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO den individuellen Bedürfnissen der Be-
schwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen werden kann,
F-5602/2018
Seite 11
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass die Beschwerdeführerinnen rügen, es wären weitreichende Abklärun-
gen über eine angemessene medizinische Versorgung der Beschwerde-
führerinnen in der Slowakei vorzunehmen gewesen, weil sie in überdurch-
schnittlichem Ausmasse auf Unterstützung angewiesen seien,
dass sich der angefochtene Entscheid nur in sehr allgemeiner Form mit der
medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des
Dublin-Verfahrens auseinandersetze, nicht aber mit der besonderen Situa-
tion der Beschwerdeführerinnen in der Slowakei,
dass der Missbrauch der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Ent-
scheid vertieft zu prüfen und besonders zu würdigen gewesen wäre,
dass es die Vorinstanz unterlassen habe, eine Einzelfallprüfung vorzuneh-
men, welche gerade bei vulnerablen Personen angezeigt sei,
dass vorliegend indes nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz den Um-
ständen des Einzelfalles zu wenig Rechnung getragen hätte, zumal die
Einwände der Beschwerdeführerinnen gegen ihre Überstellung in die Slo-
wakei offensichtlich unbegründet sind,
dass dies umso mehr zu gelten hat, als die rechtlich vertretenen Beschwer-
deführerinnen nicht ausdrücklich und substantiiert geltend machen, ob und
inwieweit sie im Falle einer Überstellung in die Slowakei überhaupt gesund-
heitlichen Risiken ausgesetzt sein würden,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen die Vorinstanz
den Aspekten des Kindeswohls sowohl bei der Prüfung allfälliger Überstel-
lungshindernisse als auch im Rahmen der ermessensweisen Prüfung des
Selbsteintrittsrechts hinreichend Rechnung getragen hat (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass in der vorliegenden Konstellation, wo Mutter und minderjährige Toch-
ter im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden
sollen, die Vorinstanz mit Blick auf das Kindeswohl und den Untersu-
chungsgrundsatz nicht gehalten war, die Unterbringungs- und Betreuungs-
möglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 in der Slowakei spezifisch abzu-
klären,
F-5602/2018
Seite 12
dass vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des
Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz auszumachen ist (zum
Anspruch auf rechtliches Gehör und zum Untersuchungsgrundsatz vgl.
statt vieler: Urteile des BVGer E-6755/2017 vom 18. April 2018 E. 4;
D-4094/2017 vom 11. August 2017 E. 5),
dass sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz daher nicht aufdrängt,
dass die Vorinstanz ihr Ermessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) geset-
zeskonform ausgeübt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 3. Oktober 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
F-5602/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: