B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5607/2018
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-5607/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1984, sri-lankischer Staatsangehöriger)
reichte am 11. Mai 2018 bei der Schweizer Vertretung in Bangkok ein Ge-
such um Erteilung eines humanitären Visums ein (Akten SEM 1/S. 3 - 26).
Die Schweizer Vertretung in Bangkok wies das Gesuch mit Verfügung vom
11. Juni 2018 ab (Akten SEM 5/S. 44 - 45).
B.
Die Vorinstanz wies die hiergegen am 25. Juni 2018 eingereichte Einspra-
che am 4. September 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer befinde sich in Thailand und damit in einem
sicheren Drittstaat. Er sei nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet (Akten SEM 7/S. 77 - 81).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
1. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid
aufzuheben und ihm ein humanitäres Visum zu erteilen. Zudem ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ihm drohe in Sri
Lanka asylrelevante Verfolgung. Er sei dort im Jahre 2007 wegen des Ver-
dachts, er habe mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusam-
mengearbeitet, verhaftet worden. Er sei über den von einem sri-lankischen
Gericht bewilligten Zeitraum hinaus im Ausland geblieben, weshalb ein
Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Zudem könne Thailand nicht
automatisch als sicherer Drittstaat gelten, da dieser Staat gerade bei tami-
lischen Asylsuchenden das Gebot des Non-Refoulement verletze. Seine
ehemalige Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder befänden sich in
der Schweiz. Insbesondere für das ältere Kind wäre es wichtig, die Vater-
Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2018 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3
F.
Mit Replik vom 8. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und deren Begründung fest. Ergänzend wies er darauf hin, dass
seine ehemalige Lebenspartnerin gesundheitlich angeschlagen sei und
Mühe habe, sich um die Kinder zu kümmern. Nach einer Einreise in die
Schweiz könnte er sie aktiv bei der Betreuung der Kinder unterstützen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2019 am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
H.
Am 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
12. Januar 2019 zum aktuellen Gesundheitszustand seiner ehemaligen
Lebenspartnerin zu den Akten.
I.
Am 30. Januar 2019 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, auf eine
weitere Stellungnahme zu verzichten.
J.
Mit Eingabe vom 18. Januar (recte: 6. März) 2019 reichte der Beschwer-
deführer einen weiteren Bericht zum Gesundheitszustand seiner ehemali-
gen Lebenspartnerin ein.
K.
Per 1. Juli 2019 wurde das Verfahren einer neuen Instruktonsrichterin zu-
geteilt.
L.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Akten
der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bei (Gesuche um
humanitäre Visa bzw. Asyl; nachfolgend: Beizugsakten Visum bzw. Asyl).
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit
Beschwerde beim Bundessverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BGE 139
II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 15. September 2018 ist die Verordnung vom 15. August 2018 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in Kraft getreten. Ge-
mäss Art. 70 VEV ist auf hängige Verfahren das neue Recht anzuwenden.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VEV war die streitige Verfügung (Ein-
spracheentscheid vom 4. September 2019) bereits ergangen. Folglich
käme im Prinzip die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441) zur Anwendung. Da jedoch
jederzeit ein neues Gesuch eingereicht werden könnte und die materiellen
Prüfkriterien im Zuge der Neufassung der Verordnung beibehalten wurden
(vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 m.H. und F-4658/2017 vom 7. Dezember
2018 E. 3.2 m.H.), schadet es nicht, die angefochtene Verfügung im Licht
des neuen Rechts zu prüfen.
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Seite 5
4.
4.1 Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer für
die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Art. 9 VEV). Mit seinem
Gesuch beabsichtigt er ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, wes-
halb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern
nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE
2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H. sowie F-4658/2017 E. 3.1 m.H.).
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen
Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen
aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt
erteilt werden. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn die be-
treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist.
4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Be-
dingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Diese werden
dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten
Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die
betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Auf-
enthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurück-
gekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu bege-
ben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr be-
steht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsu-
chen kann. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen
Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können
auch weitere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und
die hier bestehenden Integrationsaussichten, berücksichtigt werden (vgl.
(vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. De-
zember 2018 E. 3.2 m.H.).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 in Thailand und da-
mit in einem sicheren Drittstaat aufhalte. Dazu führt sie aus, es treffe zu,
dass Thailand das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht
ratifiziert habe, sodass es an einem besonderen Status oder Rechtsschutz
für Asylsuchende und Flüchtlinge fehle. Fälle von Rückschaffungen illega-
ler Immigranten nach Sri Lanka durch thailändische Behörden seien indes
gemäss der Auskunft der Schweizer Vertretung vor Ort nicht bekannt. Die
Vorinstanz anerkennt, dass die Situation für sri-lankische Flüchtlinge in
Thailand schwierig ist. Sie verneint aber in Bezug auf den Beschwerdefüh-
rer das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefähr-
dung an Leib und Leben bzw. einer akuten Notsituation, die ein behördli-
ches Eingreifen der Schweiz zwingend notwendig erscheinen lasse. Daran
vermöge auch der Umstand, dass sich die ehemalige Lebenspartnerin und
die gemeinsamen Kinder in der Schweiz im Asylverfahren befänden, nichts
zu ändern. Die Trennung sei freiwillig erfolgt und nicht der Flucht geschul-
det. Letzteres hätte allenfalls für die Ausstellung eines humanitären Visums
an den Beschwerdeführer sprechen können (Akten SEM 7/S. 77 - 81; Ak-
ten BVGer 4 und 8).
5.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz entgegen, er habe in Sri
Lanka unter Verdacht gestanden, die LTTE unterstützt zu haben. Er sei
deshalb im Jahre 2007 während 21 Tagen in Haft gewesen. Dort sei er
gefoltert worden. Er sei von einem Gericht auf Kaution und mit weiteren
Auflagen aus der Haft entlassen worden. Später sei ihm ein Auslandaufent-
halt von sechs Monaten bewilligt worden. Er sei daraufhin am 11. Oktober
2008 zunächst nach Singapur und dann am 25. Oktober 2008 nach Malay-
sia gereist. Dort habe er sich beim UNHCR registrieren lassen. Nachdem
er in Malaysia Probleme mit malaysischen Tamilen bekommen habe, sei er
am 28. Februar 2011 mit Hilfe eines Freundes nach Thailand gegangen.
Auch dort habe er sich beim UNHCR registrieren lassen.
In Sri Lanka seien ihm Dinge vorgeworfen worden, die er nicht begangen
habe, nur, weil er Tamile sei. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben bedroht.
Zwar herrsche in Sri Lanka kein Krieg mehr, er sei jedoch der Anweisung
des Gerichts, sich nach sechs Monaten wieder zu melden, nicht nachge-
kommen. Der Freund, der für ihn gebürgt habe, sei verhaftet worden und
auch gegen ihn selbst sei ein Haftbefehl veröffentlicht worden. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka wäre er auch gefährdet, weil er länger als sechs
Monate im Ausland geblieben sei. Seine Lebenspartnerin habe in Thailand
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Probleme mit dem sri-lankischen CID gehabt. Seit ihrer Ausreise sei auch
er vom CID angerufen worden, nachdem ihn die thailändische Polizei zu-
hause aufgesucht habe. Der UNHCR könne ihm keinen vernünftigen
Schutz bieten (Akten SEM 1/S. 20 - 24).
Auf Beschwerdeebene wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer
und seine Lebenspartnerin hätten sich in Malaysia kennen gelernt. Sie hät-
ten in Thailand zeitweise zusammengelebt. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer im Mai 2017 vom sri-lankischen CID kontaktiert worden sei und der UN-
HCR ihnen empfohlen habe, umzuziehen, hätten sie sich getrennt. Aktuell
wechsle er immer wieder seinen Aufenthaltsort, da er Angst davor habe,
von der thailändischen Polizei aufgegriffen und dem sri-lankischen CID
ausgeliefert zu werden. Ferner wird ausgeführt, dass ihm in Thailand die
Rückschaffung nach Sri Lanka drohe, was eine Verletzung des Non-Re-
foulement-Verbots darstelle. Zudem spreche die Anwesenheit der Lebens-
partnerin und der beiden gemeinsamen Kinder für eine Einreise in die
Schweiz. Die ehemalige Lebenspartnerin wolle zwar die Liebesbeziehung
mit dem Beschwerdeführer nicht wieder aufnehmen, er sei aber eine wich-
tige Bezugsperson für die Kinder (Akten BVGer 1 und 6).
6.
6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt
Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Dritt-
staat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angese-
hen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertrags-
partei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung
tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge re-
gistriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Im-
migrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich – wie
alle anderen ausländischen Personen auch – ein thailändisches Visum be-
schaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft
Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von
Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand
eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des
BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H. insb. auf das Urteil
des BVGer D-682/2013 vom 12. März 2013).
6.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist daher da-
von auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen
effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die
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Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den
Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist da-
her, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und
ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen
Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückge-
schickt (vgl. Urteil des BVGer D-1395/2016 vom 3. Mai 2016 E. 2.8 und
3.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 in Thailand. In dieser Zeit wurde
er gemäss eigenen Angaben einmal von der thailändischen Polizei ge-
sucht. Zudem bringt er vor, er und seine damalige Lebenspartnerin seien
vom sri-lankischen CID telefonisch kontaktiert worden. Als Beweis für die
telefonische Kontaktaufnahme legte der Beschwerdeführer den Ausdruck
einer Anrufliste vor (Akten SEM 5/S. 62 - 63). Dieser Liste lässt sich jedoch
nur entnehmen, von welcher Nummer die Anrufe stammen. Gemäss Vor-
wahl handelt es sich um die Nummer eines sri-lankischen Mobilfunkanbie-
ters. Hingegen ist nicht erkennbar, wer der Inhaber der Nummer ist und
wann die Anrufe eingegangen sind. Eine konkrete Bedrohung durch den
sri-lankischen CID vermag der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft zu
machen. Auch kann aus diesem Vorbringen nicht auf eine tatsächliche Ge-
fahr einer Rückschaffung nach Sri Lanka geschlossen werden. Aus den
Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise, die auf eine unmittelbare
Gefahr einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus Thailand hindeuten
würden.
7.2 Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund der Ereignisse vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka nach einer allfälligen Rückschaffung einer Lebens-
gefahr ausgesetzt zu sein. Es erscheint aufgrund der Akten nicht völlig un-
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in Sri Lanka inhaftiert
war, obwohl die entsprechende Bestätigung erst nach seiner Ausreise aus
Sri Lanka, als er sich bereits in Malaysia aufhielt, und erst noch von einer
wohl dem Ministerium für Industrie und Handel zuzuordnenden Behörde
und nicht von einem Gericht ausgestellt wurde (Akten SEM 5/S. 53). Aller-
dings wurde ihm offenbar ein Auslandaufenthalt von bis zu sechs Monaten
bewilligt, wobei dem dazu eingereichten Beweismittel nur geringer Beweis-
wert zugesprochen werden kann, handelt es sich doch lediglich um die Ko-
pie einer Übersetzung, deren Authentizität nicht beurteilt werden kann (vgl.
Akten SEM 5/S. 56). Die Bewilligung eines Auslandaufenthalts spricht in-
des gegen schwerwiegende Vorwürfe der sri-lankischen Behörden gegen
den Beschwerdeführer. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die
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Seite 9
sri-lankischen Behörden auch heute noch, also mehr als zehn Jahre nach
den geltend gemachten Vorkommnissen, ein grosses Interesse an den
Vorwürfen von damals haben.
7.3 Der Beschwerdeführer befindet sich zweifellos in einer schwierigen Si-
tuation. Allerdings ist diese insgesamt mit derjenigen anderer Flüchtlinge
ohne Aufenthaltsbewilligung in Thailand vergleichbar. Eine unmittelbare
Gefährdung des Beschwerdeführers, welche die Ausstellung eines huma-
nitären rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
8.
8.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seine ehemalige Lebenspart-
nerin befinde sich mit den beiden gemeinsamen Kindern mittlerweile in der
Schweiz. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und mit der Betreuung der
Kinder überfordert. Nach seiner Einreise könnte er sich an der Betreuung
der Kinder beteiligen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.).
8.2 Aus der Situation der ehemaligen Lebenspartnerin und der Kinder in
der Schweiz kann sich keine Notlage ergeben, wie sie für die Erteilung ei-
nes humanitären Visums vorausgesetzt wird (vgl. E. 4.2). Allerdings kön-
nen gemäss dem in E. 4.3 Ausgeführten "weitere Kriterien", wie Bindungen
zur Schweiz, berücksichtigt werden. Solche Bindungen können jedoch
nicht die unmittelbare Gefährdung der betroffenen Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat ersetzen. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerde-
führers und seiner ehemaligen Lebenspartnerin, wie es zur Trennung ge-
kommen ist, widersprüchlich, so dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in
Frage gestellt ist. Beide geben zwar an, sie hätten sich aufgrund von Aus-
einandersetzungen getrennt. Zu den näheren Umständen äussert sich der
Beschwerdeführer nicht (vgl. Akten BVGer 1/S. 6 Ziff. II/3.3). Die ehema-
lige Lebenspartnerin machte in ihrem Verfahren betreffend humanitäres Vi-
sum in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführer habe sie
im Mai 2017 verlassen, weil er Angst gehabt habe, verhaftet zu werden,
sollte sie verhaftet werden. Ihre Kinder hätten keinen Vater, weil er seinen
eigenen Weg gegangen sei. Ihr gegenüber sei er mehrmals gewalttätig ge-
worden. Ferner hielt sie fest, es sei ein Fehler gewesen, sich mit einem
neun Jahre jüngeren Mann einzulassen (Beschwerdebeilage 4 S. 5; Bei-
zugsakten Visum I/S. 38, 44 und 50, II/S. 4, 8, 30, 35, 95). Im Rahmen des
Asylverfahrens hingegen gab sie an, sie hätten aus finanziellen Gründen
auf ein Gesuch für den Beschwerdeführer verzichtet (Beizugsakten Asyl
A8/19 Ziff. 3.03 und 7.02).
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Seite 10
8.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, aus der Beziehung
zu seinen Kindern ergebe sich ein schützenswertes Interesse im Sinne von
Art. 8 EMRK.
8.3.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, das in
erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und
129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen
Person, deren Familienangehörige mit einem gefestigten Anwesenheits-
recht in der Schweiz leben, die Anwesenheit untersagt und damit das Fa-
milienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt,
wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass
es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben an-
dernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.H.).
Praxisgemäss können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK beru-
fen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der
Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise
aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. zu anerkannten
Flüchtlingen mit Asyl BGE 139 I 330 E. 1.2; zu anerkannten Flüchtlingen
mit vorläufiger Aufnahme BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.).
8.3.2 Im vorliegenden Fall ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK
durch die Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers nicht tangiert.
Zum einen bestehen aufgrund der Angaben der ehemaligen Lebenspart-
nerin zur Beziehung mit dem Beschwerdeführer (vgl. E. 8.2) erhebliche
Zweifel an einer relevanten familiären Beziehung zwischen dem Beschwer-
deführer und seinen Kindern. Zum anderen verfügen die Kinder, die sich
zusammen mit ihrer Mutter als Asylsuchende in der Schweiz aufhalten,
nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, aufgrund dessen sie dem Be-
schwerdeführer ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermit-
teln könnten.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus
der Anwesenheit seiner ehemaligen Lebenspartnerin und der gemeinsa-
men Kinder nichts zugunsten seiner Einreise in die Schweiz ableiten kann.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
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Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Ver-
fahrensführung bewilligt wurde (vgl. Bst. D), sind keine Kosten aufzuerle-
gen.
11.
Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […], […], […], […] und N […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: