B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5619/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener albanischer Staatsange-
höriger, am 31. Dezember 2016 von Deutschland kommend in die Schweiz
einreiste und am gleichen Tag über den Flughafen Zürich den Schengen-
Raum Richtung Albanien verlassen wollte,
dass er sich – gemäss den anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen
Zürich von den Grenzkontrollorganen gewonnenen Erkenntnissen – in den
vorangegangenen 180 Tagen länger als die bewilligungsfreien 90 Tage im
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten (Schengen-Raum) aufgehal-
ten hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/4-10),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
möglichen Fernhaltemassnahme vorbrachte, er habe wegen einer Erkran-
kung nicht früher ausreisen können (SEM-act. 1/1-2),
dass der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl
des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 16. Januar 2017 wegen wider-
rechtlicher Einreise und widerrechtlichem Aufenthalt zu einer Busse von
CHF 180.- verurteilt wurde (SEM-act. 3/14),
dass die Vorinstanz bereits zuvor, am 10. Januar 2017, gegen den Be-
schwerdeführer ein bis 30. Dezember 2018 befristetes Einreiseverbot für
die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sowie dessen Ausschrei-
bung im Schengener Informationssystem SIS II verfügte,
dass sie bei gleicher Gelegenheit einer allfälligen Beschwerde vorsorglich
die aufschiebende Wirkung entzog (SEM-act. 2/12),
dass das Einreiseverbot dem Beschwerdeführer erst am 25. September
2017 eröffnet werden konnte (SEM-act. 5/18),
dass der Beschwerdeführer dagegen am 3. Oktober 2017 Rechtsmittel ein-
legte und die Aufhebung des Einreiseverbots sowie – für die Dauer des
Verfahrens – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bean-
tragte (Akten des BVGer [Rek-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Ok-
tober 2017 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung abwies (Rek-act. 3),
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde schliesst (Rek-act. 7),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. Januar 2018 an seinem
Rechtsmittel festhält (Rek-act. 9),
dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert und auf sein im Üb-
rigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art.
49 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bean-
standet, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich in Kenntnis der Ak-
ten zum erwogenen Einreiseverbot zu äussern (Art. 29 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer 31. Dezember 2017 die Möglichkeit gegeben
wurde, sich zum allfälligen Erlass eines Einreiseverbots zu äussern, und er
von dieser Gelegenheit Gebrauch machte (SEM-act. 1/2),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen von dem gegen ihn erhobenen Vor-
wurf der verspäteten Ausreise wusste, wie sich aus seiner Stellungnahme
im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit aller Klarheit ergibt,
dass keine Verpflichtung der Vorinstanz bestand, dem Beschwerdeführer
von Amtes wegen vollständige Aktenkenntnis zu verschaffen, es vielmehr
an ihm lag, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen,
dass daher die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als offen-
sichtlich unbegründet zurückzuweisen ist,
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dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot
belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, wozu namentlich
auch ausländerrechtliche Bestimmungen gehören,
dass der Beschwerdeführer mit rechtkräftigem Strafbefehl vom 16. Januar
2017 wegen widerrechtlicher Einreise und widerrechtlichem Aufenthalt zu
einer Busse von CHF 180.- verurteilt wurde,
dass kein Anlass besteht, von der Erkenntnis der Strafbehörde abzuwei-
chen (zur Bindungswirkung strafrechtlicher Erkenntnisse auf das auslän-
derrechtliche Administrativverfahren vgl. statt vieler Urteil des BVGer
C-5190/2014 vom 25. 09.2015 E. 5.3.1 m.H.),
dass der Beschwerdeführer nämlich bei seiner Einreise in die Schweiz den
bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von maximal 90 Tagen
innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen um 49 Tage überschritten hatte
(Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom
19. Juni 1990 [SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der
Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013]),
dass daher für seine rechtmässige Einreise und seinen rechtmässigen Auf-
enthalt in der Schweiz ein Visum (und eine Bewilligung) notwendig gewe-
sen wäre (Art. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] und Art. 9 VZAE; vgl. zum Gan-
zen Urteil des BVGer F-10/2016 vom 20.09.2016 E. 5.2),
dass der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund einer Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster
Halbsatz AuG gesetzt hat,
dass angesichts des nicht mehr zu vernachlässigenden zeitlichen Umfangs
des „Overstays“ (Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer
im Schengen-Raum) bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentli-
ches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht,
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dass sich der Beschwerdeführer zwar auf eine Erkrankung beruft, die es
ihm verunmöglicht habe, fristgerecht auszureisen, er sich jedoch auch nicht
ansatzweise die Mühe macht, seine Behauptung im Rahmen des vorlie-
genden Rechtsmittelverfahrens zu substantiieren oder gar zu belegen,
dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite keiner private Interes-
sen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz geltend macht,
dass unter den gegebenen Umständen das auf knapp zwei Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung im SIS auf
den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.
d und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter
Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]),
dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, die
die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS als eine unverhältnismäs-
sige Massnahme erscheinen liessen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
[SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]),
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Höhe der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 1’000.- festzusetzen sind,
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 6
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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