B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5651/2018, F-5652/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonszuweisung und Kantonswechsel.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die syrischen Beschwerdeführerinnen reisten nach der Erteilung eines hu-
manitären Visums am (…) 2018 von Syrien in die Schweiz ein und ersuch-
ten am (…) 2018 um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] der Beschwer-
deführerin 1 [Bf. 1] A5, A7, A11 Ziff. 5.03 und 5.05; der Beschwerdeführe-
rinnen 2 und 3 [Bf. 2,3] A8, A15 Ziff. 5). Sie wurden gemäss Art. 4 Abs. 3
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) zur Durchführung der Asylverfahren dem Verfahrenszentrum
Zürich zugewiesen (SEM-act. [Bf. 1] A7; [Bf. 2,3] A10).
B.
Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit
zwei Verfügungen vom 2. Oktober 2018 ab und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die
Dispositive der Asylentscheide enthielten mit Ziff. 6 zudem eine Bestim-
mung, die den Kanton Graubünden mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme beauftragt (SEM-act. [Bf. 1] A27; [Bf. 2,3] A30).
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen im
Zuweisungspunkt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Statt in
den Kanton Graubünden ersuchen sie um die Zuweisung in den Kanton
Zürich, da mehrere Familienmitglieder – insbesondere D._______, die er-
wachsene Tochter der Beschwerdeführerin 1 respektive Schwester der Be-
schwerdeführerin 2 – dort wohnen würden. Zur Begründung führten sie an,
die Einbindung in dieses familiäre Netz sei wichtig für die Stabilität der psy-
chisch geschwächten Beschwerdeführerin 1 und würde allgemein die In-
tegration der Beschwerdeführerinnen fördern (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] [Bf. 1] 1; [Bf. 2,3] 1).
D.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichten die
Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht betreffend die in Zürich
wohnhafte D._______ ein (BVGeract. [Bf. 1] 2; [Bf. 2,3] 2). Am 11. Oktober
2018 (Datum des Poststempels) reichten sie zwei medizinische Konsilien
betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten (BVGer-act. [Bf. 1] 3).
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Seite 3
E.
Am 15. Oktober 2018 verfügte die Vorinstanz mit zwei separaten, als «Zu-
weisungsentscheid an den Kanton» bezeichneten Entscheiden die Zuwei-
sung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Graubünden (SEM-act.
[Bf. 1] A30; [Bf. 2,3] A32)
F.
Am 16. Oktober 2018 stellten die Beschwerdeführerinnen, vorab per Tele-
fax, in als «Beschwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Graubünden»
betitelten Eingaben superprovisorische Anträge auf Aussetzung ihres
Transfers in den Kanton Graubünden. Sie führten an, die Zuweisung in den
Kanton Graubünden sei nicht nachvollziehbar, da ihre gesamte Familie in
Zürich lebe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge auf Ausset-
zung des Transfers am gleichen Tag gestützt auf Art. 55 Abs. 3 VwVG ab
(BVGer-act. [Bf. 1] 4 und 5; [Bf. 2,3] 3 und 4).
G.
Am 18. Oktober 2018 richtete sich D._______ mit einer schriftlichen Ein-
gabe und der Bitte, die Beschwerdeführerinnen dem Kanton Zürich zuzu-
weisen, an das SEM. Dieses leitete ihr Schreiben und die beigelegten Do-
kumente – Kopien der Beschwerdeschriften und die Beschwerdeführerin 1
betreffende medizinische Informationen des (…) – dem Bundesverwal-
tungsgericht weiter (BVGer-act. [Bf. 1] 6).
H.
Mit Zwischenverfügungen vom 24. Oktober 2018 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerinnen zur Leistung von Kostenvor-
schüssen auf (BVGer-act. [Bf. 1] 7; [Bf. 2,3] 5). Diese wurden fristgerecht
einbezahlt (BVGer-act. [Bf. 1] 8; [Bf. 2,3] 6).
I.
Am 12. November 2018 reichte die Vorinstanz je eine Vernehmlassung ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerden (BVGer-act. [Bf. 1] 10;
[Bf. 2,3] 8).
J.
Mit Eingaben vom 17. Dezember 2018 replizierten die nunmehr anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerinnen. Darin beantragen sie die Aufhebung
der Verfügungen der Vorinstanz vom 2. Oktober 2018 im Zuweisungspunkt
und die Zuweisung in den Kanton Zürich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
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die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(BVGer-act. [Bf. 1] 12; [Bf. 2,3] 10).
K.
Am 14. Januar 2019 reichte die Vorinstanz je eine Duplik ein (BVGer-act.
[Bf. 1] 14; [Bf. 2,3] 12).
L.
Mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2019 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ein (BVGer-act. [Bf. 1] 15; [Bf. 2,3] 13).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerinnen vom
9. Februar 2019 gut (BVGer-act. [Bf. 1] 16 und 17; [Bf. 2,3] 14 und 15).
N.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen Stel-
lungnahmen zu den Dupliken der Vorinstanz ein (BVGer-act. [Bf. 1] 18;
[Bf. 2,3] 16).
O.
Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abtei-
lungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters die Be-
schwerdeverfahren.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Refe-
renzen F-5651/2018 (Beschwerdeführerin 1) und F-5652/2018 (Beschwer-
deführerinnen 1 und 2) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und
sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerde-
verfahren zu vereinigen.
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Seite 5
2.
2.1 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) eine Teilrevision und
Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016,
AS 2018 3171). Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb auf-
grund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden
werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer
unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen ist vorliegend das
AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung massge-
bend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4
m.H.).
2.2 Am 1. März 2019 ist eine Revision des AsylG (SR 142.31) in Kraft ge-
treten (AS 2018 2855). Soweit im vorliegenden Verfahren Asylrecht zur An-
wendung gelangt, gilt gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015 das bisherige Recht. Dasselbe
gilt für die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
die vorliegend ebenfalls in ihrer bis zum 28. Februar 2019 gültigen Fassung
anwendbar ist.
3.
3.1 Gemäss den Ziff. 6 der Dispositive der Asylentscheide vom 2. Oktober
2018 wird «[d]er Kanton Graubünden […] mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme beauftragt» (siehe Sachverhalt unter B.). Mit dieser Formu-
lierung werden die Modalitäten des Vollzugs der vorläufigen Aufnahme ge-
regelt. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Vollzugsmodalitäten
im Asyl- und Wegweisungsverfahren, wozu letztlich auch die Anordnung
und Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme gehören, grundsätzlich nicht
(vgl. hierzu sinngemäss die für die Dublin-Verfahren entwickelte Recht-
sprechung in BVGE 2015/14 E. 4.3). Demgegenüber enthalten die zwei
Entscheide vom 15. Oktober 2018 die ausdrückliche Anordnung, welchem
Kanton die Beschwerdeführerinnen zugewiesen werden. Erst diese Verfü-
gungen entfalten den Verfügungsadressatinnen gegenüber Rechtswirkun-
gen. Anfechtungsobjekte bilden vorliegend daher die Verfügungen vom
15. Oktober 2018.
3.2 Die Vorinstanz stützt die angefochtenen Verfügungen vom 15. Oktober
2018 auf Art. 27 AsylG. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, wobei
ihre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Betreffend Flüchtlingseigen-
schaft und Ablehnung des Asylgesuchs haben die Beschwerdeführerinnen
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Seite 6
trotz explizitem entsprechendem Vorbehalt (siehe BVGer-act. Bf. [1,2,3] 1)
keine Beschwerde eingereicht, womit die Entscheide diesbezüglich in
Rechtskraft erwachsen sind. Die Asylverfahren der Beschwerdeführerin-
nen wurden somit mit den Anordnungen der Wegweisung und deren vor-
läufiger Aufnahme abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für den vorlie-
genden Verfahrensgegenstand – der Frage der Kantonszuweisung und
des Kantonswechsels – nicht mehr das Asylrecht, sondern das Ausländer-
recht einschlägig ist (vgl. Urteil des BVGer F-5760/2018 vom 27. Novem-
ber 2018 S. 4; siehe auch BVGE 2012/2 E. 3.2). Dafür spricht auch der
Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 aAsylG, wo von der Kantonszuweisung der
Asylsuchenden gesprochen wird. Schliesslich verweist Art. 44 aAsylG für
die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und eine allfällige vorläufige
Aufnahme auf das Ausländerrecht. Die angefochtenen Verfügungen geben
die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Kantonszuweisung damit nicht
vollständig wieder, da Art. 27 AsylG für die Verteilung der vorläufig aufge-
nommenen Personen kraft Verweises von Art. 85 Abs. 2 AuG nur sinnge-
mäss gilt. Aufgrund der Geltung des Ausländerrechts sind im Übrigen auch
die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen nicht kor-
rekt. Bezüglich der Rechtsmittelfrist verweist Art. 112 Abs. 1 AuG auf das
VwVG, womit Art. 50 Abs. 1 VwVG einschlägig ist.
3.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich
des Ausländerrechts grundsätzlich nach Art. 49 VwVG. Entscheide über
die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen an einen Kanton
oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG jedoch
nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz
der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im
Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie
stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantons-
wechsel unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG).
4.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetz-
gebung nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG).
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Seite 7
4.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen
Verfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie haben
nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 15. Oktober 2018 frist-
gerecht ihren Willen zur Beschwerdeführung kundgetan (vgl. Sachverhalt
unter F.). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 6 BGG).
5.
5.1 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 85 AuG gere-
gelt. Für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen verweist
Art. 85 Abs. 2 AuG auf Art. 27 aAsylG, der sinngemäss anzuwenden ist.
Demnach trägt das SEM beim Zuweisungsentscheid den schützenswerten
Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Personen
Rechnung (Art. 85 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 aAsylG). Die Verteilung
erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 aAsylV 1, wobei das SEM bei
der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 aAsylV 1).
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff «Einheit der Familie» im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder ehe-
ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren min-
derjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e aAsylV 1).
Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem
Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen
Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8
Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in
einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehen-
den Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil be-
ziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I
154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig
vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis-
sen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegen-
den Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Das besondere Ab-
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Seite 8
hängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltend-
machung des Anspruchs bereits vorliegen. Die Beziehung fällt mit anderen
Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn das Abhängig-
keitsverhältnis aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist
(Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
5.3 Die Beschwerdeführerinnen bilden mit ihren hier ansässigen, allesamt
volljährigen Verwandten unbestrittenermassen keine Kernfamilie, so dass
im Folgenden zu prüfen ist, ob – insbesondere zu D._______ – ein Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung vorliegt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es würden zahlreiche Fa-
milienangehörige im Kanton Zürich wohnen, darunter insbesondere
D._______, die Tochter der Beschwerdeführerin 1 respektive Schwester
der Beschwerdeführerin 2. D._______ leide an posttraumatischen Belas-
tungsstörungen und sei psychisch angeschlagen. Nach der Zuweisung ih-
rer Mutter und Schwester an den Kanton Graubünden habe sie einen
schweren Rückschlag im Rahmen der Bewältigung ihrer Krankheit erlitten.
Die Beschwerdeführerin 1 sei gesundheitlich ebenfalls schwer angeschla-
gen (Depressionen, Prädiabetes, symptomatische Harnwegsinfektion, Adi-
positas, posttraumatische Belastungsstörung; siehe die den BVGer-act.
[Bf. 1] 3, 6, 12 beigelegten ärztlichen Berichte). Vorliegend bestehe daher
ein doppeltes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. So sei die Beschwerdeführerin 1 von D._______ abhän-
gig. Diese wiederum sei von den drei Beschwerdeführerinnen abhängig,
da ärztlich bestätigt sei, dass deren Anwesenheit in Zürich der Bewältigung
ihrer psychischen Probleme förderlich wäre (vgl. zum Ganzen BVGer-
act. [Bf. 1] 1, 12; [Bf. 2,3] 1, 10, 16). Zudem wäre die Nähe zur Verwandt-
schaft in Zürich für die Integration der Beschwerdeführerinnen von gros-
sem Vorteil. Die Beschwerdeführerin 1 sei Analphabetin, die Beschwerde-
führerin 2 spreche kein Englisch. Die Beschwerdeführerin 2 könne sich zu-
dem in Graubünden nicht allein um ihre gesundheitlich angeschlagene
Mutter und ihre kleine Tochter kümmern und sei daher sowie für ihre eigene
Integration auf die Hilfe ihrer in der Schweiz gut integrierten Verwandten
angewiesen (BVGer-act. [Bf. 1,2,3] 1).
6.2 Die Vorinstanz führt aus, es lägen keine besonders schützenswerten
verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie oder ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (BVGer-act. [Bf. 1] 10; [Bf. 2,3] 8).
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Zudem bestünden angesichts des Gesundheitszustandes der Beschwer-
deführerin 1 sowie von D._______ ernsthafte Zweifel, ob diese gegenseitig
füreinander sorgen könnten (BVGer-act. [Bf. 1] 14).
6.3 Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist
D._______ bereits 2011 in die Schweiz eingereist. E._______ und
F._______, zwei Söhne der Beschwerdeführerin 1 – die Brüder der Be-
schwerdeführerin 2 – gelangten im Juli 2015 in die Schweiz. Die Beschwer-
deführerinnen selber halten sich erst seit dem (…) 2018 in der Schweiz auf
(vgl. Sachverhalt unter A.). Daraus ist zu schliessen, dass die in einem sy-
rischen Flüchtlingscamp verbliebenen und danach über Beirut eingereisten
Beschwerdeführerinnen (vgl. SEM-act. [Bf. 1] A20 Ziff. 33; [Bf. 2,3] A25
Ziff. 34 ff.) mindestens seit der Einreise von D._______, E._______ und
F._______ keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon,
WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zu-
einander pflegen konnten. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet.
Es kann vorliegend aufgrund dieser mehrjährigen Trennung mithin nicht
von einer vorbestehenden nahen, tatsächlich gelebten Beziehung im Sinn
der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 6.1) ausgegangen werden.
6.4 Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten gesundheitli-
chen Gründe zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Beschwerdeführe-
rin 1 befindet sich gemäss den eingereichten Unterlagen in einem schlech-
ten physischen und psychischen Allgemeinzustand (Prädiabetes, sympto-
matische Harnwegsinfektion, Adipositas, Depressionen, posttraumatische
Belastungsstörung). Als Analphabetin wird sie – unabhängig davon, in wel-
chem Kanton sie lebt – zudem unbestrittenermassen in ihrem Alltag in der
Schweiz zusätzliche Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Der Wunsch
der Beschwerdeführerin 1, in der Nähe ihrer Kinder zu leben, ist denn auch
nachvollziehbar, und es soll nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Un-
terstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände
vermögen dennoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entschei-
denden Sinn zu begründen. Insbesondere ergeben sich aus den geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnisse im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (siehe E. 6.1). Der krankheitsbedingten Unterstützungsbedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerin 1 und ihren Betreuungsbedürfnissen kann
von den entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton Graubünden
hinreichend Rechnung getragen werden. Bei der Betreuung wird ihr über-
dies die Beschwerdeführerin 2 zur Seite stehen können, mit der sie die
letzten Jahre vor und während der Flucht und bis zur Einreise in die
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Schweiz verbracht hat. Hingegen erscheint es fraglich, ob D._______ an-
gesichts ihrer eigenen schwerwiegenden psychischen Probleme und De-
pressionen in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin 1 adäquat zu be-
treuen und die Beschwerdeführerinnen in ihrem Alltag zu unterstützen.
6.5 Schliesslich ändert der Wunsch der Beschwerdeführerin 2, näher bei
ihren Geschwistern und Verwandten, insbesondere D._______, leben zu
wollen, ebenfalls nichts am fehlenden besonderen Abhängigkeitsverhält-
nis. Die durch die räumliche Nähe erhoffte Hilfe beim Zurechtfinden im
noch fremden Kontext sowie bei der Betreuung der Beschwerdeführerin-
nen 1 und 3 begründet kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Entspre-
chende Hilfestellungen für Alltagsprobleme können im Übrigen durch mo-
derne Kommunikationsmittel gewährleistet werden. Den Beschwerdefüh-
rerinnen und ihren Verwandten steht es zudem offen, sich regelmässig ge-
genseitig zu besuchen. Die Distanz zwischen Zürich und Graubünden be-
wegt sich diesbezüglich in einem vertretbaren Rahmen.
6.6 Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in
den Kanton Graubünden den Grundsatz der Familie nicht verletzt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerin-
nen bis zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwal-
tungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2019 die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat, sind die
Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der danach aufgelaufenen Ver-
fahrenskosten von je Fr. 300.- befreit, weshalb ihnen die einbezahlten Kos-
tenvorschüsse im Umfang von je Fr. 300.- zurückzuerstatten sind.
8.2 Der gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzte unentgeltliche
Rechtsbeistand ist für die nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung entstan-
denen notwendigen Kosten (vgl. MARTIN KAYSER/RAHEL ALTMANN, in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Rz. 58 zu Art. 65 VwVG m.H.) aus der Gerichtskasse zu ent-
schädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar
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Seite 11
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird auf Basis der Kos-
tennote festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei gemäss Art. 7 Abs. 1
VKGE nur die notwendigen Kosten entschädigt werden. In seinen Kosten-
noten vom 25. März 2019 weist der Rechtsvertreter einen Aufwand von zu-
sammengerechnet 11,7 Stunden à Fr. 220.- plus Auslagen von Fr. 206.30
aus (je exklusiv MWST; BVGer-act. [Bf. 1] 18; [Bf. 2,3] 16). Dies scheint in
Anbetracht des Umfangs und der Notwendigkeit seiner Eingaben bei Über-
nahme der Mandate in einem bereits fortgeschrittenen Instruktionsverfah-
ren, des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes (streitig ist einzig der
Zuweisungs-, nicht aber der Asylpunkt), der Schwierigkeiten der Streitsa-
che in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der sich ergebenden Sy-
nergien der beiden vereinigten Parallelverfahren als überhöht. Der Auf-
wand ist auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. MWST) festzusetzen, wofür der
Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-5651/2018 und F-5652/2018 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 300.- (total Fr. 600.-) werden den Be-
schwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden den einbezahlten zwei Kosten-
vorschüssen von je Fr. 600.- entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 300.-
werden den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
4.
Dem amtlichen Anwalt wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von
Fr. 1'200.- ausgerichtet. Gelangen die Beschwerdeführerinnen später zu
hinreichenden Mitteln, haben sie das Honorar dem Gericht zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: 2 Formulare
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: