B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5656/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1,
Postfach 477, 4005 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. September 2018 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 9. Novem-
ber 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 5. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Basel angab, am (…) bzw. im Jahr (…) geboren und daher noch minder-
jährig zu sein, aber lediglich die Kopie einer Tazkera zu besitzen,
dass das SEM seine Angaben zur angeblichen Minderjährigkeit als nicht
plausibel erachtete, ihm im Rahmen derselben Einvernahme das rechtliche
Gehör hierzu gewährte und ihm mitteilte, dass sein Geburtsdatum auf den
(…) festgesetzt werde,
dass dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 im EVZ ebenfalls das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens-
entscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass er sich mit Blick auf die ihm seitens der Vorinstanz vorgehaltenen,
gegen seine Minderjährigkeit sprechenden Indizien dahingehend äusserte,
er wisse nicht, was er dazu sagen solle,
dass der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll gab, in Schweden einen
Wegweisungsentscheid erhalten zu haben, weshalb er dieses Land habe
verlassen müssen,
dass er ausserdem erklärte, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er
eine Herzkrankheit habe,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 11. September 2018 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
ersuchte,
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dass die schwedischen Behörden das Übernahmeersuchen am 18. Sep-
tember 2018 guthiessen,
dass der Zustimmung der schwedischen Behörden zu entnehmen ist, dass
der ersuchte Staat den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (…) er-
fasst hat,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2018 – eröffnet am
27. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer veranlasste,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Angele-
genheit zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und Anordnung einer superprovisorischen Mass-
nahme im Sinne eines Vollzugsstopps, eventualiter um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersuchte,
dass dem Rechtsmittel u.a. eine Kopie der Geburtsurkunde (Tazkera oder
Tazkara), eine deutsche Übersetzung derselben sowie ein gescanntes
Foto des Verfügungsadressaten beigelegt waren,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 5. Oktober 2018 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der am 15. August 2018 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass er am
9. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP am
5. September 2018 bestätigte,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 11. September 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
18. September 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer indes geltend macht, minderjährig zu sein,
dass der Parteivertreter in der Beschwerde in dieser Hinsicht argumentiert,
gemäss der abgegebenen Kopie der Tazkera sei sein Mandant im Jahre
(…) geboren und habe die Volljährigkeit damit noch nicht erreicht,
dass die Minderjährigkeit auch aufgrund des Erscheinungsbildes (Foto)
nicht ausgeschlossen werden könne,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung als glaubhaft eingeschätzt werden müssten,
dass sich die Beweiswürdigung durch das SEM als willkürlich erweise,
dass das Staatssekretariat in Bezug auf die Altersbestimmung zusätzliche
Abklärungen (beispielsweise Einholen eines Altersgutachtens, Durchfüh-
rung einer Vierpunktanalyse, Nachfrage betreffend die Umstände der Al-
tersfestlegung bei den schwedischen Behörden) hätte treffen müssen,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt mit der direkten Al-
tersfestsetzung unvollständig abgeklärt und dadurch den Untersuchungs-
grundsatz verletzt habe,
dass vorliegend überdies von Anfang an der Beizug einer Vertrauensper-
son geboten gewesen wäre, weshalb die BzP vom 5. September 2018 als
ungültig zu betrachten und die angefochtene Verfügung zu kassieren sei,
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dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer keine Originalidentitätspapiere einreichte, son-
dern lediglich die Kopie einer Tazkera vorlegte,
dass einer Tazkera nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da dieses
amtliche Dokument nicht fälschungssicher ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2
oder Urteil des BVGer F-4336/2017 vom 16. August 2017),
dass die einzig in Kopie vorhandene Tazkera mangels fälschungssicherer
Merkmale nicht geeignet ist, das behauptete Alter nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen,
dass analoges hinsichtlich des gescannte Fotos gilt, welches das äussere
Erscheinungsbild dokumentieren soll (Beschwerdebeilage 5),
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Weiteren auch auf-
grund seiner eigenen Angaben zu bezweifeln ist,
dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten
Unglaubhaftigkeitsmerkmale (der Beschwerdeführer wusste sein Geburts-
datum nur nach dem europäischen, nicht aber nach dem afghanischen Ka-
lender; Gründe für die Beantragung einer Tazkera bereits im Alter von 12
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Jahren und die Übergabe des Originals besagten Dokuments an seine in-
zwischen verschollene Schwester) nicht zu beanstanden sind,
dass die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene nicht
zu überzeugen vermögen,
dass sodann auch die schwedischen Behörden von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgehen, figuriert er in der entsprechenden Zustim-
mung vom 18. September 2018 doch mit dem Geburtsdatum (…),
dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass er in Schweden
mit diesen Daten erfasst war, weshalb es sich erübrigte, ihm hierzu das
rechtliche Gehör zu gewähren, die Vorinstanz ihm dieses in Bezug auf die
Alterseinschätzung als solche im Rahmen der BzP aber explizit gewährte,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf die angeregten zusätzlichen
Abklärungen verzichten durfte,
dass angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwer-
deführer liegt sowie in Anbetracht sämtlicher Umstände von seiner Volljäh-
rigkeit auszugehen ist,
dass darüber hinaus nicht ersichtlich wird, inwiefern die Anwendung dieser
Beweislastregel unter den konkreten Begebenheiten gegen das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) oder Richtlinien des UNHCR verstossen sollte,
dass dem SEM mithin keine unvollständige Feststellung der rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vorzuwerfen ist,
dass für die Vorinstanz nach dem Gesagten ebenso wenig Veranlassung
bestand, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen,
weshalb weder eine Kassation der angefochtenen Verfügung noch eine
Rückweisung an das SEM zu neuem Entscheid in Betracht fallen,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Schweden weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen anlässlich der BzP (er
habe von Schweden einen Wegweisungsentscheid erhalten und müsse
dieses Land verlassen, medizinische Gründe) implizit die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass sodann davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Schweden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und
keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die schwedischen Behörden
ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden,
dass den Akten ebenfalls keine Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
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sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM ausserdem auf sei-
nen Gesundheitszustand berief, der einer Überstellung nach Schweden
entgegenstehe,
dass er bei der Befragung zur Person angab, es gehe ihm psychisch nicht
so gut und er leide an einer Herzkrankheit,
dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzliche Abklärungen ärzt-
lich untersucht worden ist, bei ihm jedoch keine Herzkrankheit diagnosti-
ziert wurde (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A17),
dass ihm gegen Einschlafstörungen das Medikament „Tritico“ verschrieben
wurde, welches er allerdings selbständig absetzte,
dass bezüglich der Behandlung seiner physischen und psychischen Prob-
leme Schweden über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt
und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewähr-
leistet ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen im Übrigen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Po-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
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dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Schweden
entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Rechtsmitteleingabe
nach der Übergabe des „Wegweisungsentscheides“ einen Suizidversuch
unternommen habe und notfallmässig in einer Klinik hospitalisiert worden
sei (ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Voll-
zugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober
2015 E. 3.2.1),
dass dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl.
Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018 und F-693/2018 vom
9. Februar 2018), weshalb es sich erübrigt, den diesbezüglich in Aussicht
gestellten Bericht der Klinik abzuwarten,
dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Schweden sichergestellt werden muss, dass dieser besonderen Situation
Rechnung getragen wird und er die allenfalls benötigte Medikation für die
Reise wie auch für die Übergabe an die schwedischen Behörden erhält,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres
Vollzugshindernis darstellt,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid selbst festgehalten hat, es
werde dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der
Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung tragen, indem
es die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-
VO vor der Überstellung entsprechend informiere,
dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 201/45 E 8.3),
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
dass der am 5. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass der mit der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt