B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5661/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch Ali Tüm,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren, Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung
nach Deutschland an (Akten der Vorinstanz betreffend das Dublin-Verfah-
ren [SEM-act. D] 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollum-
fänglich ab.
B.
Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs-
gesuch ein. Zur Begründung führte er an, weder das SEM noch das Bun-
desverwaltungsgericht hätten die Tatsache gewürdigt, dass er bereits von
1998 bis 2011 in der Schweiz gelebt habe. Auch seiner schweren psychi-
schen Erkrankung sei im Dublin-Verfahren nicht Rechnung getragen wor-
den (Akten der Vorinstanz betreffend das Wiedererwägungsverfahren
[SEM-act. W] 3).
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein
(SEM-act. W 13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz mit
Urteil F-4954/2019 vom 1. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neu-
beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zurück.
D.
Am 24. Oktober 2019 erliess die Vorinstanz einen neuen Entscheid betref-
fend das Wiedererwägungsgesuch und trat mangels Vorliegens neuer Tat-
sachen nicht auf das Gesuch ein. Gleichzeitig stellte sie fest, die Dublin-
Verfügung vom 23. Juli 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen
komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu
(SEM-act. W 23).
E.
Hiergegen hat Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die voll-
umfängliche Aufhebung des Entscheids vom 18. September 2019 (recte
24. Oktober 2019) beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei ein-
zutreten, indem das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und das
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nationale Asylverfahren zu eröffnen sei. Zudem sei festzustellen, dass er
sich zwischen 1998 und 2011 in der Schweiz aufgehalten habe. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung und die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F.
Am 1. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2).
G.
Mit Eingabe vom 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht zu den Akten (BVGer-act. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide und während des Wiedererwägungsverfahrens
ergangene Zwischenentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung
zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
2.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird primär die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5
m.H.). Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist ein Wiedererwägungsgesuch
nur dann gutzuheissen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Ent-
scheid wesentlich geändert haben (REGINA KIENER/BERNHARD RÜT-
SCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 2017
m.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abge-
schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wie-
dererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden,
die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Rele-
vanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist
nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Ur-
teilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentschei-
den immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von
Rechtsmitteln zu umgehen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Wiedererwä-
gungsgesuchs vor, im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren sei
sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz zwischen 1998 und 2011 nicht
gewürdigt worden. Auch seinen Gesundheitszustand – unter anderem
habe er zwei Suizidversuche hinter sich – habe man nicht berücksichtigt,
obwohl es seit Verfahrensbeginn Hinweise auf psychische Probleme gege-
ben habe. Der Beschwerdeführer werde Anfang November 2019 auf Ein-
weisung des behandelnden Arztes hin in eine psychiatrische Klinik (…) ein-
treten. Eine Wegweisung nach Deutschland, wo ihm die Abschiebung in
den Irak drohe, sei aus diesen Gründen nicht zulässig (vgl. zum Ganzen
BVGer-act. 1).
2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde seine Anwe-
senheit in der Schweiz im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren
rechtsgenüglich gewürdigt. So wird im Urteil F-3872/2019 vom 6. August
2019 ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr
2011 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. Sein Vorbringen, er habe sich
bis 2010 als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten, wurde für uner-
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heblich befunden, da Deutschland aufgrund des aktenkundigen langjähri-
gen direkten Voraufenthalts von 2011 bis 2019 nunmehr für die Durchfüh-
rung seines Asylverfahrens zuständig ist (siehe S. 2 und 4 des zitierten Ur-
teils). Dabei wird im Urteil bereits angemerkt, dass die Dauer seines dama-
ligen Aufenthalts in der Schweiz unerheblich ist und nichts an der heutigen
Zuständigkeit Deutschlands zu ändern vermag. Die diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers stellen demnach keine neuen Tatsachen
dar.
Im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren wurden auf der Basis des
vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichts aus dem Jahr
2013 und seiner Aussagen während des Dublin-Gesprächs zudem auch
seine gesundheitlichen Beschwerden (Psychose mit depressivem Syn-
drom, […], temporäre Amnesie) berücksichtigt und gewürdigt. Der neu zu
den Akten gereichte Arztbericht vom 31. Oktober 2019 und die geltend ge-
machte – jedoch nicht belegte – bevorstehende Einweisung in eine psychi-
atrische Klinik stehen in Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfah-
ren vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers. Auch
sie stellen damit keine neuen Tatsachen oder eine wesentliche Änderung
der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen wür-
den.
2.4 Zusammengefasst liegen aufgrund der fehlenden wesentlichen Ände-
rung der Verhältnisse seit dem ersten Entscheid keine Wiedererwägungs-
gründe im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor. Der ursprüngliche Nicht-
eintretens- und Wegweisungsentscheid ist demnach zu bestätigen, womit
Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren
zuständig ist. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Beschwerde-
führers wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit vor der Überstellung zu
beurteilen sein.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 ist zu bestäti-
gen, womit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 23. Juli
2019 wiedererwägungsweise nicht aufgehoben wird. Das Beschwerdever-
fahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
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4.
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Die wegen des ausserordentli-
chen Rechtsmittels erhöhten Kosten von Fr. 1'500.– sind dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vor-
liegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, Aufenthalt und Resettlement, mit den Akten
(…) und ZEMIS (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)