B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5664/2016
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle wohnhaft in (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-5664/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) reichte im Feb-
ruar 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Gesuch um
Erteilung eines humanitären Visums für sich, ihren Ehegatten (geb. […];
nachfolgend: Beschwerdeführer 2), ihre beiden erwachsenen Söhne (geb.
[…], nachfolgend: Beschwerdeführer 3; und […], nachfolgend Beschwer-
deführer 4) sowie ihren Neffen (geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführer
5) ein. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass (Verwandte) der Beschwerde-
führerin 1 im Jahr (…) ermordet worden seien. Die Beschwerdeführenden
1, 3 und 4 würden als Augenzeugen im Prozess gegen die Täter gelten. Im
(Monat, Jahr) seien die mutmasslichen Täter – namentlich (Mitglieder) der
Tamil Makkal Viduthalai Pulikal Partei (nachfolgend: TMVP) – in Untersu-
chungshaft genommen worden. Seither würden die Beschwerdeführenden
von Unterstützern der TMVP verfolgt und attackiert werden (vgl. SEM
act. 2/11-56, insb. 35-38).
B.
Mit Formularentscheid vom 20. Juni 2016 wies die schweizerische Bot-
schaft in Colombo das Gesuch der erwähnten sri-lankischen Staatsange-
hörigen ab (vgl. SEM act. 8/86-111).
C.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
16. August 2016 ebenfalls ab (vgl. SEM act. 8/112-118 sowie act. 12/174-
177). Gemäss Begründung der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführen-
den alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas in Erwägung zu
ziehen. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Le-
ben, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen
würde, liege nicht vor.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 31. August 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Ausstel-
lung eines humanitären Visums. Der Eingabe ist im Wesentlichen zu ent-
nehmen, dass die Gesuchstellenden von Unterstützern der TMVP nach wie
vor massiv bedroht und verfolgt würden. Die gesamte Familie müsse sich
versteckt halten und könne nicht in Sicherheit leben (vgl. BVGer act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der
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angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde (vgl. BVGer act. 4).
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden er-
neut um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Als Beleg für
die bestehende Gefahr an Leib und Leben reichten sie diverse Zeitungsar-
tikel sowie Fotografien ein (vgl. BVGer act. 5-7)
G.
In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2017 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden unter Beilage von weiteren Zeitungsartikeln erneut um Einreise in
die Schweiz (vgl. BVGer act. 10-11 sowie BVGer act. 16).
H.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 rep-
likweise fest, dass sie sich nach wie vor aufgrund der gegenwärtigen Be-
drohung versteckt halten müssten. Verbündete der TMVP würden sie nach
wie vor suchen und nach ihrem Leben trachten (vgl. BVGer act. 18-20).
I.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 berichteten die Beschwerdeführenden
mit Verweis auf mehrere beigelegte Zeitungsartikel wiederholt von einer
massiven Gefährdung ihres Lebens durch die TMVP (vgl. BVGer act. 21
und 22).
J.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 schilderte die Beschwerdeführerin 1 einen
Übergriff von Mitgliedern der TMVP auf einen ihrer Unterstützer, der sie
und ihre Familie versteckt gehalten habe. Zudem hätten der Ehemann und
ihr Sohn vor der Human Rights Comission of Sri Lanka (nachfolgend:
HRCSL) eine Klage eingereicht, worauf diese von der Polizei befragt wor-
den seien (vgl. BVGer act. 23).
K.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 unter
Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde (vgl. BVGer act. 25).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Entscheide bezüglich die Verweigerung
zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Mate-
rie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schen-
gen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Vi-
sumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
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21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
4.2 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert.
Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären
Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
4.3 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden
nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Pra-
xis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit
gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil
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stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem na-
tionalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X
gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus erge-
bende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend aus, dass
es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen
Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue
Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der
Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4
m.H.).
4.4 Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen aus-
nahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu
anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu-
ellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Aus-
führungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache
mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus huma-
nitären Gründen“ (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen
Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August
2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die
Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als
bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei
welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).
4.5 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwer-
deführenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Dritt-
staatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines
Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines humanitären Visums
(vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht verneint hat.
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5.
Die Beschwerdeführenden haben vorliegend weder die Absicht eines lang-
fristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlen-
den Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. In
Anbetracht der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz
zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum
verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist daher nicht wei-
ter einzugehen und nachfolgend die Voraussetzungen zur Erteilung eines
humanitären Visums zu prüfen.
6.
6.1 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass mit
dem Regierungswechsel (…) der Mord an (Verwandten) der Beschwerde-
führerin 1 neu aufgerollt worden sei. Da die Beschwerdeführerin 1 und ihre
Söhne als Augenzeugen gelten, würden sie und ihre Familie durch die
TMVP verfolgt und mit dem Tod bedroht. Diese Gefahr habe mit Entlassung
der Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zugenommen und sie
müssten sich an unterschiedlichen Orten versteckt halten.
6.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass den Beschwerdeführen-
den Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas offen stünden. Eine unmit-
telbare Gefahr an Leib und Leben, welche die Ausstellung eines humani-
tären Visums rechtfertigen würde, könne somit weder für die Beschwerde-
führerin 1 noch ihre Familie angenommen werden.
6.3 Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie und stammen aus (Provinz in Sri Lanka). Ihr Vorbringen, wo-
nach die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 als Augenzeugen am erwähnten
Mord erachtet würden und daher einer besonderen Gefahr ausgesetzt
seien, kann aufgrund der Akten nicht hinreichend nachvollzogen werden.
In einem Schreiben an die Polizei vom (…) hält die Beschwerdeführerin 1
zunächst fest, dass F._______ Hauptzeugin des Mordes (…) sei (vgl. SEM
act. 2/19; vgl. zum Familienverhältnis SEM act. 4/61). Im nachfolgenden
Ersuchen um Ausstellung eines humanitären Visums erachtet die Be-
schwerdeführerin 1 sich und ihre beiden Söhne als Augenzeugen im er-
wähnten Prozess (vgl. SEM act. 2/36, 38). Demgegenüber ist in den ein-
gereichten Zeitungsberichten lediglich (eine Person) offiziell als (Zeuge
bzw. Zeugin) erwähnt (vgl. SEM act. 2/24, 25, 27, 31; BVGer act. 1 Beilage
„[…]“; vgl. ebenfalls […]). Im persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin
der Schweizer Botschaft hielt die Beschwerdeführerin 1 wiederum fest,
dass sie eine Zeugenaussage getätigt habe (vgl. SEM act. 1/2). Insgesamt
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bleibt somit unklar, welche Stellung den Beschwerdeführenden im erwähn-
ten Prozess tatsächlich zukommt. Ungeachtet dessen bleibt jedoch unbe-
stritten, dass sich die Beschwerdeführenden als Verwandte des Ermorde-
ten zweifellos in einer schwierigen Situation wiederfinden. Es ist nachvoll-
ziehbar, dass sie ihre Situation aufgrund der von ihnen geschilderten Um-
stände als äusserst belastend empfinden. Obwohl sie sich Ende 2015 an
die Behörden wandten und diese ihr Schutz zusicherten (vgl. SEM
act. 2/20 f.), kam es kurz darauf zu einem gewalttätigen Übergriff auf (Ver-
wandte) der Beschwerdeführerin 1 (…). Die Beschwerdeführerin 1 konnte
gemäss eigenen Angaben fliehen. Seither würden sich die Beschwerde-
führenden versteckt halten (vgl. SEM act. 6/80). Eine potenzielle Gefähr-
dung – zumindest in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 – ist nicht aus-
zuschliessen (vgl. SEM act. 6/82). Inwiefern die Beschwerdeführenden an-
gesichts der von ihnen geschilderten Gefährdung durch Unterstützer der
TMVP alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb ihres Heimatlandes ernst-
haft geprüft haben, wird aus den Eingaben dennoch nicht ersichtlich. Die
Gesuchstellenden geben lediglich an, dass sie sich im gesamten Land
nicht in Sicherheit bringen könnten (vgl. BVGer act. 1). Dieses Vorbringen
ist dahingehend zu relativieren, als sich ein möglicher Einfluss der TMVP
grundsätzlich auf die Ostprovinz des Landes beschränkt (vgl. Urteil des
BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 5.3 m.w.H.). Auch wenn – wie
von den Beschwerdeführenden vorgebracht – unter Berücksichtigung der
Entlassung der angeschuldigten Personen (vgl. SEM act. 13/186-195) und
deren Einfluss auf die örtliche Polizei von einer erhöhten Gefährdung aus-
zugehen wäre, so erscheint es ihnen angesichts des Dargelegten zumut-
bar, alternative Aufenthaltsorte innerhalb des Landes in Erwägung zu zie-
hen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführenden
stets dieselbe identische Adresse in ihrem Heimatdorf angeben und über
diese grundsätzlich erreichbar sind. Dies scheint im Widerspruch zu den
Angaben der Beschwerdeführenden zu stehen, wonach sich die gesamte
Familie versteckt halte und den Ort stetig wechseln müsse (vgl. beispiel-
weise BVGer act. 1 und act. 16). Im Weiteren verfügen sie in ihrer Heimat
offenbar über ein gutes Netzwerk an sozialer und verwandtschaftlicher Un-
terstützung (vgl. beispielsweise die Unterstützungsschreiben: SEM act.
2/14 und 15). Eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Beschwerde-
führenden im Sinne der Ausführungen zum humanitären Visum (siehe
oben E. 4.4) kann zudem auch aus den eingereichten Fotografien (vgl. Bei-
lagen zu BVGer act. 7) nicht genügend nachgewiesen werden. Letztere
sind weder datiert noch mit weiteren Hinweisen versehen. Es ist nicht nach-
vollziehbar, um welche Personen und Ereignisse es sich hierbei handelt.
Auch die eingereichten Zeitungsartikel zu verschiedenen Vorkommnissen
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im Zusammenhang mit begangenen Straftaten in der östlichen Provinz Sri
Lankas sowie zum Prozess um Mitglieder der TMVP können in keinen of-
fensichtlichen Zusammenhang mit einer tatsächlichen und konkreten Be-
drohung der Beschwerdeführenden gebracht werden. Festzuhalten ist im
Weiteren, dass Polizei und Sicherheitskräfte in den letzten Jahren vermehrt
straffälliges Verhalten hochrangiger TMVP-Mitglieder ahndet (vgl. Urteil
des BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 5.3 m.w.H.). Auch im vor-
liegenden Fall schritt die Regierung ein und nahm die angeschuldigten Mit-
glieder der TMVP in Untersuchungshaft (vgl. […]). Eine allfällige Gefähr-
dung kann folglich auch im vorliegenden Fall nicht unbesehen der Regie-
rung zugeschrieben werden (vgl. Urteil des BVGer E-7685/2015 vom
25. April 2017 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden haben sich zunächst an
die sri-lankischen Behörden und Organisationen zu wenden. Ob sie etwa
den oben erwähnten Übergriff der Polizei gemeldet oder sich als Zeugen
an die richterliche Institutionen gewendet hätten, bleibt unklar (vgl. SEM
act. 6/82). Demgegenüber lässt die eingereichte Klage der Beschwerde-
führerin 1 vom (…) sowie der Beschwerdeführenden 2 und 4 vom (…) vor
der HRCSL (vgl. SEM act. 2/17 sowie BVGer act. 23 […]) darauf schlies-
sen, dass es ihnen zumutbar ist, und sie in der Lage sind, entsprechende
Vorkehrungen zu treffen. Insgesamt kann trotz der schwierigen Situation
der Beschwerdeführerenden nicht von einer besonderen Notsituation res-
pektive einer unmittelbaren und konkreten Gefahr an Leib und Leben aus-
gegangen werden, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz
zwingend erforderlich machen und es rechtfertigen würde, den Beschwer-
deführenden – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu
erteilen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
Da die Sache eilt, wurde auf eine vorgängige Zustellung der Vernehmlas-
sung an die Beschwerdeführenden verzichtet (vgl. BERNHARD WALD-
F-5664/2016
Seite 10
MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 125 ff.). Die Zustellung ist folglich mit
der Eröffnung des vorliegenden Urteils nachzuholen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5664/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier] unter Beilage von BVGer
act. 25)
– die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per
EDA-Kurier])
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: