B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5678/2015
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______ AG,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Dr. Markus Züst, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid
einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde.
F-5678/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Firma B._______ AG (Beschwerdeführerin 2), mit Sitz in M._______
AR, wurde am 17. Dezember 2014 gegründet und am 22. Dezember 2014
im Handelsregister des Kantons Appenzell A.Rh. eingetragen. Gemäss
Statuten bezweckt sie die Durchführung von Investitionen in Unternehmen
und Handelstätigkeiten jeglicher Art mit Ausnahme von Handel mit Immo-
bilien. Der in Istanbul wohnhafte türkische Staatsangehörige A._______
(geb. 1969) (Beschwerdeführer 1) ist Präsident des zweiköpfigen Verwal-
tungsrates mit Einzelunterschrift.
B.
Im Januar 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Arbeitsamt
des Kantons Appenzell A. Rh. und ersuchten unter Beilage eines Business-
plans um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an den Beschwerde-
führer 1 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Dienste der Beschwer-
deführerin 2 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/10 und 1/12). Das entspre-
chende Formulargesuch B1 wurde am 17. März 2015 eingereicht. Es war
begleitet von arbeitsmarktlichen Angaben (SEM-act. 1/4), einem Lebens-
lauf (SEM-act. 1/5) und einem Arbeitsvertrag (SEM-act. 1/5).
Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 als eine
weitere Niederlassung des in der Möbelherstellung tätigen und in Istanbul
domizilierten türkischen Unternehmens C._______ SA gegründet wurde,
welches in Europa bereits über ein ausgebautes Netz von Niederlassun-
gen verfügt, unter anderem auch in der Schweiz (N._______), Deutschland
und Österreich. Der Beschwerdeführer 1 ist der Sohn des Firmengründers
und Mitinhaber des türkischen Stammhauses. Der Firmensitz befindet sich
am Feriendomizil des Beschwerdeführers 1, das dieser im Jahr 2013 er-
worben hat.
Gemäss Businessplan soll der Standort M._______ eine Schaltstelle für
den Export aus der Türkei nach Westeuropa, insbesondere in die Schweiz
sein und es sollen von dort Dienst- und Gewährleistungen gegenüber Kun-
den des türkischen Stammhauses durchgeführt werden. Ferner sollen die
Aktivitäten bzw. Werbemassnahmen des türkischen Stammsitzes in
Deutschland, Österreich und der Schweiz koordiniert werden. Für die Um-
setzung der Geschäftsidee sei es unabdingbar, dass dem Beschwerdefüh-
rer 1 eine Arbeitsbewilligung erteilt werde. Nur er verfüge über das notwen-
dige Spezialwissen hinsichtlich des türkischen Stammhauses.
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Als Zielvorgabe nennt der Businessplan einen Umsatz von 2 Millionen Euro
bis ca. 2016 und 5 Millionen Euro bis ca. 2018. Im Jahr 2016 sollen gemäss
Businessplan zwei Personen angestellt werden. Bis zum 1. September
2017, dem geplanten Beginn der Handelsaktivitäten am Standort
M._______ (nach der Einrichtung der Infrastruktur für die Kommunikation
mit dem Stammhaus und die Fakturierung sowie nach der Einarbeitung
des Personals), wird ein Personalbestand von 4 bis 6 Personen angestrebt.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 entsprach das Arbeitsamt des Kantons
Appenzell A.Rh. dem Gesuch unter Vorbehalt der Zustimmung durch das
SEM, indem es die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für ein Jahr
mit Verlängerungsmöglichkeit von einem Jahr bewilligte. Die Bewilligung
verband es mit der Auflage, dass bis 30. Juni 2016 mindestens 4 Vollzeit-
stellen für inländische Arbeitnehmer oder Staatsangehörige der EU/EFTA-
Staaten geschaffen werden (SEM-act.1/2). Am gleichen Tag übermittelte
es die Sache an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zum ar-
beitsmarktlichen Vorentscheid (SEM-act. 1/1).
D.
Mit Email vom 1. April 2015 an das kantonale Arbeitsamt forderte die Vor-
instanz von den Beschwerdeführenden zusätzliche Informationen an
(SEM-act. 2/17). Namentlich wollte sie wissen, was konkret darunter zu
verstehen sei, wenn im Businessplan ausgeführt werde, die Zweignieder-
lassung in M._______ solle als Plattform für den Vertrieb von Produkten
und als Schaltstelle für den Export Türkei-Westeuropa dienen. Ferner ver-
langte sie Aufschluss darüber, gegenüber welcher Art von Kunden des tür-
kischen Stammhauses welche Dienst- und Gewährleistungen von
M._______ aus wahrgenommen werden sollen.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit Antwortschreiben vom 24. April
2015 (SEM-act. 3/19) auf die ihnen gestellten Fragen aus Sicht der Vor-
instanz weitgehend nicht eingegangen waren, gelangte diese mit Email
vom 1. Mai 2015 ein zweites Mal an das kantonale Arbeitsamt und ver-
langte unter Hinweis auf den ersten Fragenkatalog detaillierte Angaben
dazu, welche Aktivitäten von M._______ aus unternommen werden sollen
(SEM-act. 4/22). Mit Email vom 20. Mai 2015 äusserten sich die Beschwer-
deführenden knapp zu den offenen Punkten (SEM-act. 5/24).
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Seite 4
E.
Die Vorinstanz orientierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
3. Juni 2015, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwer-
deführers 1 zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben seien,
weil mit den vagen Angaben zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführe-
rin 2 das von Art. 19 Bst. a AuG geforderte gesamtwirtschaftliche Interesse
nicht nachgewiesen werde. Der Beschwerdeführer 1 wurde um Mitteilung
ersucht, ob er sein Gesuch zurückziehe oder eine beschwerdefähige Ver-
fügung verlange (SEM-act. 6/26).
F.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 an die Vorinstanz zeigten sich die Be-
schwerdeführenden mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht einverstan-
den und verlangten eine beschwerdefähige Verfügung (SEM-act. 7/28).
G.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zum abeitsmarktlichen Vorentscheid des Arbeitsamtes des Kantons
Appenzell A.Rh (SEM-act. 8/29).
Begründend hielt die Vorinstanz an ihrer Beurteilung im Schreiben vom
3. Juni 2015 fest. Sie hob hervor, dass die Zulassung zwecks Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit von Personen aus Nicht-EU/EFTA-
Staaten in der Schweiz den Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Inte-
resses im Sinne einer nachhaltig positiven Auswirkung auf den Arbeits-
markt voraussetze, und stellte fest, dass die vagen Angaben der Beschwer-
deführenden zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 ein solches
nicht erkennen lasse. Weder enthielten sie Informationen zur Generierung
von Aufträgen für die Schweizer Wirtschaft noch liessen sie darauf schlies-
sen, dass solche Aufträge tatsächlich generiert werden könnten. Auch sei
es zweifelhaft, ob tatsächlich mehrere Arbeitsplätze für Einheimische ge-
schaffen werden könnten.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
erheben die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannte Verfügung
Rechtsmittel und beantragen deren Aufhebung und die Erteilung der Zu-
stimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons. Eventualiter
sei die Zustimmung mit Auflagen gemäss Vorentscheid zu verbinden (Ak-
ten des BVGer [Rek-act] 1).
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I.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 auf
Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5).
J.
Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 1. Februar 2016 an ihrem
Rechtsmittel fest (Rek-act. 9).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die im Laufe des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betr. Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vor-
entscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
1.2
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H).
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3.
Als türkischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer 1 weder
dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, FZA, SR 0.142.112.681), noch dem Übereinkommen vom 4. Januar
1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
(EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Er ist ein sogenannter Drittstaats-
angehöriger, dessen Zulassung sich nach dem Ausländergesetz und des-
sen Ausführungsverordnungen richtet, insbesondere der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) und der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die
dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli-
gungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung, SR 142.201.1).
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Zustimmungsverfahrens ist der arbeits-
marktliche Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu einer
Kurzaufenthaltsbewilligung im Rahmen der kantonalen Höchstzahlen nach
Art. 19 Abs. 1 VZAE, welcher der Vorinstanz gemäss Art. 99 AuG i.V.m. Art.
85 Abs. 2 VZAE in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gelten-
den, bis 31. August 2015 in Kraft stehenden Fassung (AS 2007 5497) zur
Zustimmung vorzulegen war.
Auch das seit 1. September 2015 in Kraft stehende Verordnungsrecht sieht
dieses Erfordernis vor (Art. 85 Abs. 1 und 2 AuG i.Vm. Art. 1 Bst. a Zustim-
mungsverordnung). Eine Konstellation, für die das Bundesgericht im
Grundsatzurteil vom 30. März 2015 (BGE 141 II 169) die Durchführung ei-
nes Zustimmungsverfahrens wegen Verletzung der Delegationsgrundsätze
bzw. des Vorrangs der Behördenbeschwerde für unzulässig erklärt hat,
liegt nicht vor (BVGer C-1950/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4).
4.2 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen ver-
binden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es kann jedoch nicht über den
ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustim-
mung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Per-
son Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bin-
dung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde.
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Seite 7
5.
5.1 Vorliegend geht es vordergründig um eine unselbständige Erwerbstä-
tigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der Beschwerdeführerin 2. Diese wird
als Arbeitgeberin bezeichnet und es wurde ein Arbeitsvertrag eingereicht.
In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 die Be-
schwerdeführerin 2 als Angehöriger der Eigentümerfamilie des türkischen
Stammhauses wirtschaftlich beherrscht und als Verwaltungsratspräsident
mit Einzelunterschrift wirkt, hat die Vorinstanz seine Tätigkeit zu Recht als
selbständig bewertet und die entsprechenden Zulassungsvoraussetzun-
gen für selbständig Erwerbende zur Anwendung gebracht (vgl. zum Begriff
der unselbständigen Erwerbstätigkeit Art. 2 VZAE). Das wird von den Be-
schwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet.
5.2 Gemäss Art. 19 AuG können ausländische Personen zur Ausübung ei-
ner selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem ge-
samtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwendigen
finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Bst. b) und
die Voraussetzungen nach den Art. 20 und 23-25 AuG erfüllt sind (Bst. c).
Dazu gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), das Vorliegen
bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person
(Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG)
sowie bestimmte Regeln für Grenzgänger (Art. 25 AuG). Soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt (vgl. etwa. Art. 25 Abs. 2 AuG), müssen die
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
5.3 Die Beweislast für das Vorliegen der oben aufgeführten Zulassungsvo-
raussetzungen liegt kraft des in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden
Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige eine Tatsache zu beweisen hat, der
aus ihr Rechte ableitet, bei den Beschwerdeführenden. Es tritt hinzu, dass
in der Bundesverwaltungsrechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz
gilt (Art. 12 VwVG), dieser jedoch erheblich durch die in Art. 13 VwVG und
Art. 90 AuG verankerte Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden rela-
tiviert wird. Wo diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist die
Behörde daher nicht gehalten, von Amtes wegen zu ermitteln. Sie kann
gestützt auf das gesammelte Tatsachenmaterial entsprechend der Beweis-
lastverteilung zu ihrem Nachteil entscheiden (vgl. Urteil des BVGer
C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4; ferner KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 81 zu Art. 13).
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Seite 8
6.
Zentrales Element für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das
Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 19 Bst. a AuG,
das die Vorinstanz als nicht erfüllt betrachtet.
6.1 Das Tatbestandselement des "gesamtwirtschaftlichen Interesses" ge-
hört zur Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, deren Auslegung und
Anwendung auf einen konkreten Lebenssachverhalt grundsätzlich der
freien richterlichen Kognition unterliegt (Art. 49 VwVG). In casu verhält es
sich anders. Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen In-
teresses soll bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms
den ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbe-
hörde dienstbar machen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität ange-
sichts der sich rasch wandelnden Verhältnisse sicherstellen. In einer der-
artigen Konstellation ist der Behörde ein relativ erheblicher Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen, in den der Richter nicht eingreift, solange dessen
Handhabung als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-45/2016 vom
27. November 2017 E. 5.1; ferner etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 419 f. m.H.).
6.2 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der quali-
tativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Aus-
länder im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete,
restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3 AuG, ferner ROSA MARIA LOSADA, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 2 ff. zu Art. 3).
Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenommen werden. Die in den
Weisungen der Vorinstanz niedergelegten strengen Kriterien, anhand de-
rer das gesamtwirtschaftliche Interesse an einer Erwerbstätigkeit ausländi-
scher Personen im Rahmen der Neuansiedlung bzw. Neugründung von
Unternehmen beurteilt wird, sind daher nicht zu beanstanden. Danach
muss der Nachweis nachhaltig positiver Auswirkungen auf den Arbeits-
markt Schweiz erbracht werden. Von einem nachhaltigen Nutzen für den
Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unterneh-
men zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft
beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erheb-
liche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft
generiert (Ziff. 4.7.2.1 der Weisungen des SEM im Ausländerbereich, on-
line abrufbar unter: Publikation & Service > Wei-
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sungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit, abgerufen am 10. November 2017; zum Stellenwert der
Weisungen des SEM im Ausländerbereich vgl. ferner BVGE 2011/1 E. 6.4).
6.3 Es liegt in der Natur der Zulassungsvoraussetzung des gesamtwirt-
schaftlichen Interesses, dass erst die Zukunft weist, ob es auch tatsächlich
realisiert wird. Das gilt namentlich im Falle der Neugründung bzw. Neuan-
siedlung von Unternehmen. Es ist mit anderen Worten eine Prognose vor-
zunehmen. Liegen die von der ausländischen Person in Aussicht gestellten
Auswirkungen der Neugründung bzw. Neuansiedlung eines Unternehmens
auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft grundsätzlich im gesamtwirtschaft-
lichen Interesse der Schweiz, ist deren Realisierung jedoch weder ausge-
schlossen noch zum vornherein feststehend, kann es der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebieten, die Zustimmung nicht zu verweigern, son-
dern vorerst mit Bedingungen bzw. Auflagen zu verbinden (Art. 86 Abs. 1
VZAE). Dabei ist darauf zu achten, dass die Bedingungen sachgerecht und
verhältnismässig sind (vgl. Urteil des BVGer C-2485/2011 vom 11. April
2013 E. 6.3, ferner etwa RENÉ WIEDERKEHR / PAUL RICHLI, Praxis des all-
gemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2526 ff.).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass im
vorliegenden Fall der Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens im
Sinne der obenstehenden Erwägungen nicht erbracht wurde.
7.1 Aus dem Businessplan und den im erstinstanzlichen Verfahren nach-
gereichten Erläuterungen geht hervor, dass die Niederlassung in
M._______ namentlich als Schaltstelle für den Export aus der Türkei nach
Westeuropa und insbesondere die Schweiz dienen solle. Darunter fielen
die Organisation von Transporten des türkischen Stammhauses nach
Westeuropa bzw. die Optimierung des Transports via EDV. Ferner sollen
vom neuen Standort aus Werbemassnahmen für Deutschland, Österreich
und die Schweiz koordiniert und Dienst- und Gewährleistungen gegenüber
Kunden des türkischen Stammhauses durchgeführt werden. Es gehe dabei
insbesondere um Gewährleistungen für die Endabnehmer in den umlie-
genden Ländern. Zudem sollen Reparaturen im Bodenseeraum durchge-
führt werden. Zielkunden der neuen Niederlassung in M._______ scheinen
ausschliesslich Grosskunden zu sein.
7.2 Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass das türkische Stamm-
haus bereits eine beachtliche Anzahl von Niederlassungen in einer Reihe
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Seite 10
europäischer Staaten unterhält, unter anderem in Deutschland (…), Öster-
reich (…) und auch in der Schweiz (N._______). Die knappen, vagen und
teilweise ausweichenden Auskünfte, welche die Beschwerdeführenden im
Gesuchsverfahren zur Verfügung stellten, lassen nach zutreffender Ein-
schätzung der Vorinstanz bereits angesichts des bestehenden Niederlas-
sungsnetzes des türkischen Stammhauses nicht erkennen, welcher Mehr-
wert daraus resultieren soll, wenn diese Haupttätigkeitsbereiche neu von
M._______ aus bewirtschaftet würden. Es sei beispielsweise weder be-
kannt, wer die Endabnehmer seien, noch wie gross das Vertriebsnetz sei.
Unter den gegebenen Umständen ist es durchaus vertretbar, dass die Vo-
rinstanz die gesteckten Umsatzziele und die in Aussicht gestellten Arbeits-
plätze für Einheimische in Frage stellt. Im Übrigen wird von der Vorinstanz
zu Recht kritisiert, das sich die Beschwerdeführenden zur Generierung von
Aufträgen für die Schweizer Wirtschaft ausschweigen und die zur Verfü-
gung gestellten knappen Informationen zur Geschäftstätigkeit der neuen
Niederlassung keineswegs auf solche Aufträge schliessen lassen.
7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf der Rechtsmittelebene
sind nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. In der
Sache beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, die bisherigen Aus-
führungen teilweise mit anderen Worten zu wiederholen, deren hinrei-
chende Konkretheit zu behaupten und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie lege
hinsichtlich der Realisierbarkeit der Geschäftsidee einen zu strengen Mas-
sstab an. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht
anschliessen. Die Beschwerdeführenden werden kaum bestreiten wollen,
dass die Präsentation der Geschäftsidee im Rahmen des Businessplans
unter Einbezug der späteren Erläuterungen und Ergänzungen nicht den
Qualitätsanforderungen genügt, die im Geschäftsleben an dieses Instru-
ment gestellt werden, da er in seiner Knappheit und Allgemeinheit eine Ein-
schätzung der Erfolgsaussichten und Risiken nicht gestattet. Abgesehen
davon äussern sich die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene
nicht zur Frage, inwieweit durch die Geschäftstätigkeit der neuen Nieder-
lassung Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert werden. Ange-
sichts der ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführer besteht für Be-
weiserhebungen in Gestalt des beantragen Amtsberichts zur Nachfrage in
der Möbelbranche kein Anlass (vgl. oben E. 5.3).
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Seite 11
8.
Die Vorinstanz gab den Beschwerdeführenden genügend Gelegenheit, ihr
Gesuch mit ausreichenden Informationen zu den beabsichtigten Ge-
schäftsaktivitäten zu substantiieren. Dass der geforderte Nachweis eines
gesamtwirtschaftlichen Interesses nicht erbracht werden konnte, liegt we-
niger in der Natur der Sache begründet, als in der unzureichenden Mitwir-
kung der Beschwerdeführenden. In dieser Situation bestand für die Vor-
instanz keine Notwendigkeit, den letzteren durch Auflagen Gelegenheit zu
geben, das behauptete gesamtwirtschaftliche Interesse an der selbständi-
gen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 unter Beweis zu stellen.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[SR 173.320.2]).
11.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘500.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: