B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5686/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Juni 2018 in der Schweiz
für sich und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3) um Asyl nachsuchten,
dass die Vorinstanz die Eheleute gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum in Kreuzlingen zu ihrer Person sowie zum Reiseweg befragte
(BzP) und ihnen gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]
A10, S. 8 und A11, S. 7),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 diesbezüglich beide erklärten, die
Schweiz sei von Anfang an ihr Ziel gewesen und sie hätten in Italien kein
Asylgesuch eingereicht,
dass am (…) das zweite Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Be-
schwerdeführer 4) geboren wurde (SEM-act. A18),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 11. Juli 2018 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A19 und A21),
dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht reagier-
ten, am 21. September 2018 jedoch der Übernahme als Familie nachträg-
lich explizit zustimmten und die Überstellungsmodalitäten bekanntgaben
(SEM-act. A29),
dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2018 – eröffnet am
28. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
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dass es den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Ge-
setzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung aufmerksam machte, und
es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 für sich
und seine Familie gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM
vom 17. September 2018 sei aufzuheben und es sei auf ihre Asylgesuche
einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 5. Oktober 2018
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und ihre Kinder am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, sie alle durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden sind,
dass von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der
Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Anwesenheit des
Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe einer Überstellung
im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegen bzw. eine Über-
führung der Familie nach Italien verstosse gegen Art. 8 EMRK,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK Mitglieder der Kernfamilie beru-
fen können, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
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dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers nicht um einen Familien-
angehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass das SEM somit zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden
könnten aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten,
dass sich in casu die Zuständigkeit zur Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vielmehr – wie sich nachfolgend zeigen wird – aus
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt,
dass nämlich, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeich-
nissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die
Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat,
dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
tritt),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss den Erkenntnissen aus
einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) am 14. Juni 2018 in Crotone (Italien) illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am 15. Juni 2018 daktylo-
skopisch erfasst worden sind (SEM-act. A6 und A8),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 diesen Sachverhalt anlässlich der
BzP vom 28. Juni 2018 bestätigten und weiter ausführten, sie seien danach
mit dem Zug in die Schweiz gereist,
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dass die italienischen Behörden das im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. Juli 2018 innert der
festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Itali-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden dessen ungeachtet am 21. September
2018 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten und die
Überstellung nach Lamezia Terme angeordnet haben,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend macht, die italieni-
sche Polizei habe ihn und seine Ehefrau getäuscht, indem man ihnen ge-
sagt habe, die polizeilich erzwungene Registrierung (Abnahme der Finger-
abdrücke) sei nicht für das „Asylverfahren“, sondern diene der Sicherheit,
dass sie in Italien schon deshalb kein Asyl beantragt hätten, weil Italien ein
armes Land sei, kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge
misshandle,
dass die Schweiz aber auch deshalb ihr Reiseziel gewesen sei, weil sie
hier Verwandte, einen Freundeskreis und sonstige Kontakte hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordern,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheid Moham-
med Hussein und andere vs. Niederlade und Italien [Beschwerde Nr.
27725/10] vom 2. April 2014, §78),
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie
respektierende Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität,
sondern gemäss dem Urteil Tarakhel (Entscheid Nr. 29217/12 vom 4. No-
vember 2014) eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zuläs-
sigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen,
dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen vom 11. Juli 2018 die itali-
enischen Behörden darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine Familie
handle (vgl. SEM-act. A9, S. 5 sowie A11, S. 5),
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernah-
meerklärung vom 21. September 2018 unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten
und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten (SEM-act. A29),
dass in besagtem Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die
Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am
Flughafen Lamezia Terme zu melden,
dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie in Ita-
lien untergebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird,
dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindergerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet und die von den ita-
lienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbrin-
gung der Familie – wie durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt – konkret,
überprüfbar und somit justiziabel sind,
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dass demnach mit dem Zustimmungsschreiben vom 21. September 2018
eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, womit insge-
samt eine hinreichende individuelle Zusicherung gegeben ist (vgl. BVGE
2016/2 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko für
eine Weigerung der italienischen Behörden dargetan haben, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus
ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzulei-
ten vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
dass der am 5. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: