B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5705/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für D._______.
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Sachverhalt:
A.
D._______ (geb. 1990, Staatsangehörige von Kosovo, nachfolgend Ge-
suchstellerin bzw. Eingeladene), ersuchte am 10. August 2017 die schwei-
zerische Botschaft in Pristina um Erteilung eines Schengen-Visums für ei-
nen 90-tägigen Aufenthalt bei ihren Verwandten und Freunden in der
Schweiz.
B.
Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 11. August
2017 ab, mit der Begründung, die fristgerechte Ausreise sei nicht hinrei-
chend gesichert.
C.
Der gegen diesen Entscheid am 17. August 2017 erhobenen Einsprache
von A._______, B._______ und C._______, welche sich als Freunde der
Eingeladenen und ihrer Familie bezeichneten (nachfolgend: Beschwerde-
führende bzw. Gastgeber), ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie ihr
ermöglichen wollen, ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen
und Freunde zu besuchen. Die Gesuchstellerin lebe in einer Hausgemein-
schaft mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und zwei Schwestern und arbeite im
Betrieb ihres Bruders (Familienunternehmen). Die Beschwerdeführenden
könnten Gewähr dafür bieten, dass sie die Schweiz innert Frist wieder ver-
lassen würde, da sie ihrer Arbeit und ihren familiären Verpflichtungen in
Kosovo wieder nachkommen müsse.
D.
Die Einsprache der Beschwerdeführenden wies das SEM – nach Durch-
führung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Botschaft, wonach
die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufent-
halt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Gesuch-
stellerin aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbe-
sondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwan-
derungsdruck nach wie vor stark anhalte. Aus dem Familien- und Lebens-
partnerverhältnis könne zwar auf gewisse Verpflichtungen geschlossen
werden, welche angesichts der anbegehrten langen Auslandabwesenheit
(90 Tage) allerdings wieder zu relativieren seien. Im vorliegenden Fall sei
mangels anderer Belege und Umstände davon auszugehen, dass die Ge-
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suchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftli-
chen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht an-
standslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen.
E.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2017 beantragten die Beschwerdeführen-
den sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügten sie im Wesentlichen,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstelle-
rin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. So habe die Gesuchstellerin
einen Partner, sie kümmere sich um ihre Mutter, die bereits ein gewisses
Alter habe, und sei im Betrieb ihres Bruders für die Administration zustän-
dig. Auch habe die Gesuchstellerin schriftlich versichert, in den Kosovo zu-
rückzukehren und ihre Arbeit im Familienbetrieb wieder aufzunehmen (vgl.
Beschwerdebeilagen S. 9 f.). Dies habe sie auch in einem Gespräch mit
den Beschwerdeführenden erneut bestätigt. Abschliessend hielten die Be-
schwerdeführenden fest, dass sie auch mit einem 30-tägigen Visum ein-
verstanden wären.
F.
Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 2. November
2017 für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin habe die
Dauer des geplanten Besuchs mit 90 Tagen angegeben, hingegen seien
die Beschwerdeführenden von 30 Tagen ausgegangen. Ferner hätten sie
erklärt, die Gesuchstellerin stehe in einem festen Arbeitsverhältnis im Be-
trieb ihres Bruders. Die Gesuchstellerin habe jedoch im Antragsformular
angegeben, sie sei arbeitslos (Ziff. 19). Da keine Unterlagen wie eine Ar-
beitsbestätigung oder Lohnauszüge nachgereicht worden seien, könnten
keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das wirtschaftliche Verhältnis der
Gesuchstellerin gezogen werden. Es könne demnach auch nicht von ge-
festigten beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin ausgegangen wer-
den.
G.
Trotz gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführenden in der
Folge nicht mehr vernehmen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
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gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
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des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
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4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Aus-
nahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer kosovarischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I EG Nr. 539/2001). Bei der
Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage
der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die
Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert.
Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die wirtschaftliche Lage Kosovos erweist sich auch Jahre nach der An-
erkennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit liegt offi-
ziell bei 27,5 % (bei Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren sogar bei
52,4 %). Allerdings ist das Ausmass informeller Beschäftigungsverhält-
nisse schwer abzuschätzen. Nach Angaben der kosovarischen Regierung
lagen das Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2016 bei 3‘339 Euro und das Brut-
toinlandsprodukt (BIP) bei insgesamt etwa 5,984 Milliarden Euro. Damit
bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Hauptmotor der Wirtschaft
bilden weiterhin die aus dem Ausland fliessenden Transferleistungen, wel-
che nach Angaben der kosovarischen Zentralbank im Jahr 2016 ungefähr
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691 Millionen Euro umfassten, sowie Investitionen durch private und öf-
fentliche Baumassnahmen (Quelle: > Aussen-
und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik,
Stand: Oktober 2017, abgerufen im Februar 2018).
5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als
eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Ten-
denz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales
Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen,
indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die 27-jährige Gesuchstellerin kinder-
los und unverheiratet ist. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände
in Kosovo ist nur wenig bekannt. Sie lebt mit ihrer Mutter bzw. ihren Eltern
und drei Geschwistern zusammen. In diesen Verhältnissen ist sicherlich
eine soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Hingegen
besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ih-
ren Familienangehörigen. Auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach
sich die Gesuchstellerin um ihre Mutter kümmere, vermag kein solches zu
begründen. Die Gesuchstellerin möchte sich 90 bzw. 30 Tage in der
Schweiz aufhalten. Folglich ist davon auszugehen, dass sie für die Pflege
ihrer Mutter abkömmlich ist. Auch die Angaben zu ihrem Partner sind wenig
aussagekräftig. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, ob er
ebenfalls in Kosovo lebt oder ob die Gesuchstellerin allenfalls eine Part-
nerschaft auf Distanz pflegt. Mangels weiterer und konkreter Angaben ist
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jedenfalls nicht davon auszugehen, dass im persönlichen oder familiären
Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen bestehen, die besondere Ge-
währ für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Gesuchstellerin zu. Einem Bankkontoauszug […] kann
entnommen werden, dass die Gesuchstellerin über ein Guthaben von
6‘694.70 Euro verfügt (vgl. SEM act. 2 S. 16). In diesem Zusammenhang
ist auffällig, dass die drei dokumentierten Einzahlungen vom 19. Juli, vom
21. Juli sowie vom 24. Juli 2017 relativ zeitnah zum Visumsgesuch vorge-
nommen wurden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus-
geführt hat, könnte es sich bei den Einzahlungen um Unterstützungsbei-
träge handeln. Es ist aber auch durchaus möglich, dass diese Beträge ge-
rade im Hinblick auf die Erlangung eines Schengen-Visums auf die Ge-
suchstellerin übertragen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE
2014/1 E. 6.3.6). Überdies ist festzustellen, dass Vermögenswerte in Form
von Ersparnissen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise leisten, da auch im Fall einer Migration solche
Vermögenswerte nicht verloren gehen. Bezüglich ihrer derzeitigen berufli-
chen Tätigkeit gab die Gesuchstellerin an, sie sei arbeitslos (vgl. Ziff. 19
des Einreisegesuchs). Demgegenüber erklärten die Beschwerdeführen-
den, die Gesuchstellerin sei im Betrieb ihres Bruders für die Administration
zuständig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festge-
stellt hat, fehlen zuverlässige Belege, wie beispielsweise Lohnauszüge o-
der eine Arbeitsbestätigung, welche diese Behauptung untermauern könn-
ten. Davon abgesehen kann angesichts des ursprünglich für drei Monate
vorgesehenen Auslandsaufenthalts nicht davon ausgegangen werden, sie
verfüge tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw.
eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland, welche die
Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz respektive im Schengen-Raum
über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen
lässt.
6.3 Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits eine
Schwester und zwei Tanten der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv
verlassen haben und in die Schweiz bzw. nach Deutschland gezogen sind,
woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Ein-
geladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund vermögen
die Beteuerungen der Beschwerdeführenden, wonach genügend Garan-
tien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, nicht zu über-
zeugen.
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Seite 10
6.4 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz willkür-
frei davon ausgehen durfte, dass die Wiederausreise der Eingeladenen im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert sei. Auch der Um-
stand, dass die Einladung an die Gesuchstellerin von den Beschwerdefüh-
renden ausging und nicht von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten,
durfte bei der Vorinstanz zu Recht Zweifel über den Aufenthaltszweck und
die Rückkehrabsichten aufkommen lassen. An der Richtigkeit dieser Ein-
schätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführen-
den die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben
und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum
Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie
das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber kön-
nen mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimm-
tes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusam-
menhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2017 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (die Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Ulrike Raemy
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