B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5706/2016
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 14 Abs. 2 AsylG).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, 1976 in Äthiopien geboren, gelangte am 1. Oktober 2009 als
Asylsuchender in die Schweiz. Unter Anordnung der Wegweisung wurde
sein am Einreisetag gestelltes Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen,
ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde, über die das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 entschied.
B.
Im Verlauf des Asylverfahrens lernte A._______ seine Partnerin
B._______, eine in Äthiopien geborene Eritreerin, kennen; eine gemein-
same Tochter kam am 7. April 2011 zur Welt. Mutter und Tochter wurden
am 2. Februar 2012 vorläufig aufgenommen. Im Oktober 2012, nach ei-
nem Kantonswechsel von A._______, gründeten die Eltern einen ge-
meinsamen Haushalt (zu Vorstehendem: Urteil des BVGer D-277/2013
vom 18. Juni 2013 Sachverhalt C sowie ZEMIS-Vorakten S. 145).
C.
Am 4. November 2013 ersuchte A._______ um Einbezug in die vorläufige
Aufnahme seiner Partnerin. Das SEM wies sein als Wiedererwägungsge-
such entgegen genommenes Begehren mit Verfügung vom 15. April 2015
ab (vgl. N-Vorakten A 39). Das von A._______ daraufhin eingelegte
Rechtsmittel – das entsprechende Verfahren D-3150/2015 betrifft die
Wegweisung und den Wegweisungsvollzug – veranlasste das Bundes-
verwaltungsgericht am 19. Mai 2015 zur Anordnung eines Vollzugs-
stopps.
D.
Am 19. Juni 2015 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Luzern für
A._______ um Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Ihr an das SEM gerichtetes Gesuch begründe-
te sie im Wesentlichen damit, dass sich A._______ seit mehr als fünf Jah-
ren in der Schweiz aufhalte, dass sein Aufenthalt den kantonalen Behör-
den immer bekannt gewesen sei, dass er schon gut Deutsch spreche und
seit März 2015 regelmässig an der Männerturnprobe eines Männerturn-
vereins teilnehme. Eine soziale bzw. berufliche Integration sei ihm ange-
sichts des Arbeitsverbots bisher nicht möglich gewesen; er habe aller-
dings nicht unwesentlich viel Zeit in die Betreuung und Erziehung seiner
Tochter investiert sowie Haushaltspflichten übernommen und auf diese
Weise seiner Partnerin den beruflichen Einstieg erleichtert. Eine Rückfüh-
rung in sein Heimatland würde für ihn aufgrund der damit verbunden fa-
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miliären Trennung zu einer schwerwiegenden persönlichen Härte führen
(zu Vorstehendem: ZEMIS-Vorakten S. 11 - 15).
E.
Das SEM teilte A._______ mit Schreiben vom 3. Juni 2016 mit, es erwä-
ge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm dazu das recht-
liche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte am 14. Juli 2016
durch die Beratungsstelle sans-papiers (zu Vorstehendem: ZEMIS-
Vorakten S. 60 - 65).
F.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 hob das SEM die B._______ und ih-
rer Tochter erteilte vorläufige Aufnahme auf. B._______ erhob dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren (D-
5701/2016) am 27. September 2016 sistierte.
G.
Ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2016 lehnte das SEM die vom
Kanton Luzern zugunsten von A._______ beantragte Zustimmung zur Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Der Begriff des schwerwiegenden
Härtefalls, so die Begründung, sei restriktiv auszulegen, wobei jeder Fall
individuell unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen sei.
Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
unter Umgehung der Ausreisepflicht und Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflichten seit ungefähr sechs Jahren und zehn Monaten in der Schweiz
aufhalte. Beruflich habe er sich in dieser Zeit nicht integrieren können,
obwohl während der Dauer des Asylverfahrens bis Mitte 2013 eine Er-
werbstätigkeit oder Weiterbildung möglich gewesen wäre. Auch ansons-
ten lägen keine besonderen Integrationsleistungen vor. Die mit dem Ni-
veau A2 erreichten Deutschkenntnisse entsprächen denjenigen, welche
von einem Ausländer nach fast siebenjährigem Aufenthalt in der Schweiz
erwartet werden dürften. Zudem lasse seine Betätigung in einem Männer-
turnverein nicht auf ein daraus entstandenes enges persönliches Bezie-
hungsnetz schliessen. Seine Wiedereingliederung in Äthiopien sei ohne
Weiteres möglich und die Rückkehr somit auch zumutbar. Das Gleiche
sei bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt
worden; im Urteil vom 18. Juni 2013 sei das Bundesverwaltungsgericht
sogar zum Schluss gekommen, dass nicht nur seine eigene, sondern
auch die Rückkehr der Partnerin und des gemeinsamen Kindes dorthin
möglich, zulässig und zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Ertei-
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lung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG seien da-
mit nicht gegeben.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2016 beantragt der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Lu-
zern zu erteilen.
Er führt aus, der Argumentation der Vorinstanz könne nicht gefolgt wer-
den. Zum einen dürfe ihm die unterbliebene Erwerbstätigkeit angesichts
des für abgewiesene Asylbewerber bestehenden Arbeitsverbots nicht
vorgeworfen werden, zum anderen habe er sich der Betreuung der Toch-
ter gewidmet und den Gelderwerb seiner auf dem Arbeitsmarkt chancen-
reicheren Partnerin überlassen. Diese Rollenverteilung habe dem Paar
ermöglicht, seit Juni 2016 unabhängig von der Sozialhilfe zu leben.
Zu Unrecht, so der Beschwerdeführer weiter, messe die Vorinstanz sei-
nen mit dem Niveau A2 erreichten Sprachkenntnissen keine Bedeutung
zu. Diese erlaubten ihm immerhin die Teilnahme am Training des Turn-
vereins, wo er für seine offene und gesellige Art geschätzt werde; auch
von kantonaler Seite seien seine Sprachkenntnisse als genügend beur-
teilt worden. Abgesehen davon habe er sogar weitere Bemühungen un-
ternommen und einen Sprachkurs B1 begonnen. Aufgrund des höheren
Arbeitspensums seiner Partnerin und des damit verbundenen grösseren
Betreuungsaufwands für die Tochter – er habe sie in die Kita bringen und
von dort wieder abholen müssen – habe er den Sprachkurs jedoch unter-
brochen. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, ebenso wenig wie
die erschwerte soziale Integration, die durch seine Elternpflichten und die
damit einhergehenden schwierigen Lebensumstände bedingt sei.
Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, die Wiedereinglie-
derung in seinem Heimatland Äthiopien sei ihm – vor allem auch ange-
sichts der in der Schweiz bestehenden familiären Situation – nicht mög-
lich und zumutbar. Diesbezüglich verweist er auf verschiedene Medienbe-
richte und Einschätzungen humanitärer Organisationen.
I.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
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5. Oktober 2016 abgewiesen. Das dagegen gerichtete Wiedererwä-
gungsgesuch vom 2. November 2016 blieb ebenfalls erfolglos (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 9. November 2016).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2016 beantragt die Vor-
instanz, unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung, die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer reichte dazu am 22. Dezember 2016 eine Replik
ein. In diesem Rahmen teilt er mit, seine familiären Verhältnisse hätten
sich seit Beginn des Verfahrens massgeblich verändert. Seine Partnerin,
B._______, habe sich nämlich von ihm getrennt; allerdings stehe er nach
wie vor im Kontakt zu seiner Tochter und besuche diese regelmässig.
Sein Verbleib in der Schweiz sei daher mit Blick auf Art. 3 des Überein-
kommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) nach wie vor ange-
zeigt. Abgesehen davon sei ihm die Rückkehr nach Äthiopien, wo sich die
Sicherheitslage inzwischen massiv verschlechtert habe, auch weiterhin
nicht zumutbar.
L.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen, sind mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG
i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsge-
setz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formge-
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rechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), allerdings nur,
soweit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung, welche er ebenfalls beantragt, fällt im
vorliegenden Fall nicht in die Kompetenz des SEM (vgl. auch unten E. 3).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des
Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (SR 142.20)
bestehen (Bst. d). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton er-
mächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufent-
haltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asyl-
gesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tene – Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen,
die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen,
die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylG dar (PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in:
Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Ba-
sel 2009, N 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung
der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 m.H.).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich
abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in
der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen
Migrationsbehörde zufolge (vgl. Sachverhalt C) stets bekannt war. Wider-
rufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG bestehen in seinem Fall offensicht-
lich nicht, weshalb die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten
Voraussetzungen erfüllt sind und demzufolge nur zu prüfen bleibt, ob we-
gen der fortgeschrittenen Integration – so Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG – ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
4.2 Der so bezeichnete Härtefallbegriff wird in Art. 31 Abs. 1 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit (VZAE, SR 142.201) einer Kriterienliste vorangestellt, welche der
Verordnungsgeber sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den An-
wendungsbereich des AuG – Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b
und Art. 84 Abs. 5 AuG – angewendet wissen will (zur Auslegungsord-
nung: BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). Im Einzelnen werden folgende Kriterien
genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszu-
stand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Her-
kunftsland (Bst. g).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte-
fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er-
forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen
Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedin-
gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweige-
rung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen ver-
bunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Krite-
rien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie
kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Auch genügt es nicht, wenn sich die aus-
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ländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat,
sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert hat und sich nichts
hat zuschulden kommen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-4460/2014 vom
7. Oktober 2015 E. 6 sowie BLAISE VUILLE/CLAUDINE SCHENK, L'article 14
alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle
[Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012,
S. 121 f.). Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz,
dass es der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Aus-
land, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. Urteil des BVGer
C-301/2014 vom 8. Juni 2015 E. 6.4 und E. 6.5: hier gab nicht die insge-
samt gute Integration der Familie, sondern die ausserordentlich weit fort-
geschrittene Integration des Sohnes den Ausschlag). Berufliche, freund-
schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genü-
gen demzufolge gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45
E. 4.2).
Die aufgeführten hohen Anforderungen können im Falle eines sehr lan-
gen Aufenthalts ausnahmsweise reduziert sein. Allerdings darf der be-
troffenen Person die lange Aufenthaltsdauer – wie z. B. bei missbräuch-
lich verzögerter Ausreise – nicht vorwerfbar sein. Von ihr wird zudem er-
wartet, dass sie finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut – wenn
auch nicht ausserordentlich gut – integriert ist und sich klaglos verhalten
hat (vgl. Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 28. März 2014 E. 5.2 m.H.
sowie BGE 124 II 110 E. 3; letzterer betrifft die altrechtliche Regelung von
Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [Begren-
zungsverordnung, BVO, AS 1986 1791]).
5.3 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den
Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des
Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation be-
trifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung bzw. im Falle der
verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl.
Art. 83 AuG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte
ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der
Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten,
denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen da-
mit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht
gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende
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Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen,
und solchen, die einen Härtefall (mit) begründen können, ist in Kauf zu
nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
6.
Unter Bezugnahme auf die beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden
Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdi-
gung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persön-
lichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der
Beschwerdeführer bestritten.
6.1 Ob im Falle des Beschwerdeführers von einer Integration, Kriterium
gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE, gesprochen werden kann, ist fraglich.
Während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist er nie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl ihm dies – dem Gesetzeswort-
laut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zufolge und entgegen seiner
Darstellung – im Zeitraum von Januar 2010 bis Juni 2013 möglich gewe-
sen wäre. Sonstige Integrationsbemühungen sind nur insoweit erkennbar,
als er sich um den Erwerb der deutschen Sprache gekümmert hat und
seit März 2015 – allerdings ohne Vereinsmitgliedschaft – an einer Män-
nerturnprobe teilnimmt (vgl. sein an die kantonale Migrationsbehörde ge-
richtetes Härtefallgesuch vom 23. April 2015 nebst Beilagen [Bestätigung
des Männerturnvereins, Sprachzertifikat für das Niveau A2]; siehe
ZEMIS-Vorakten S. 30 - 35). Beides spricht zwar grundsätzlich für seine
Kontaktfreude und die Bereitschaft zu sozialem Beisammensein; aller-
dings fehlen weitere Anhaltspunkte, die auf eine gelungene Integration
schliessen lassen könnten.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine nur geringfügige Teilhabe am ge-
sellschaftlichem Leben grundsätzlich nicht, verweist jedoch auf seine per-
sönlichen Lebensumstände einer Partnerschaft mit Kind, welche ihm die
soziale Integration bisher erschwert hätten. Seine dahingehenden mini-
malen Bemühungen lassen sich, anders als er meint, dadurch aber nicht
kompensieren. Insbesondere ist festzustellen, dass das Kriterium der In-
tegration – mehr als die übrigen Kriterien – bei der in Frage stehenden
Härtefallregelung ausschlaggebend ist. In dieser Hinsicht wird, von ein-
zelnen Ausnahmen abgesehen, nicht nur eine durchschnittliche, sondern
eine ausserordentliche Integration im Sinne einer Verwurzelung erwartet
(vgl. E. 5.2). Von beidem ist der Beschwerdeführer – auch seinem eige-
nen Vorbringen zufolge – weit entfernt. Abgesehen davon ist nicht nach-
vollziehbar, warum ihm neben der Kinderbetreuung keine weitere Zeit –
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nicht einmal für die Intensivierung seine Sprachkenntnisse – geblieben
sein soll; immerhin ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, dass sei-
ne Tochter anfangs noch von beiden Elternteilen betreut wurde und spä-
ter eine Kita besuchte (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift).
6.2 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Dieses Kriterium erfüllt der Beschwerdeführer,
der seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens zur Ausrei-
se verpflichtet ist, nicht.
Vor diesem Hintergrund ist auch sein langjähriger Aufenthalt in der
Schweiz – er beläuft sich bis Ende September 2018 auf neun Jahre –
kein Aspekt, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, fällt doch
das in Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE aufgeführte Kriterium der Dauer der
Anwesenheit bei rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Aufenthalten aus-
ser Betracht (vgl. E. 5.3). Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass
sein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz vom 1. Oktober 2009 bis
zum 18. Juni 2013 dauerte, d.h. nur die Zeitspanne des Asylverfahrens
umfasste (vgl. Sachverhalt A); seine weitere, nur geduldete Anwesenheit
beruht auf verfahrensrechtlichen Gründen und ist daher nicht mehr mass-
geblich. Ohnehin wäre der Aspekt der Anwesenheitsdauer nur dann rele-
vant, wenn mit ihm eine genügende Integration bzw. Verwurzelung ein-
herginge; dies ist angesichts der vorhergehenden Erwägungen (E. 6. 1)
zu verneinen.
6.3 Damit bleibt zu fragen, ob das in Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE aufge-
führte Kriterium der familiären Verhältnisse für den Beschwerdeführer zu
einer Härtefallregelung führen kann. Hierzu ist festzustellen, dass er im
Zeitpunkt seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich noch mit seiner Part-
nerin B._______ und der gemeinsamen Tochter zusammen lebte. Wie
sich aus seiner am 22. Dezember 2016 eingereichten Replik ergibt, wur-
de seine Partnerschaft aber mittlerweile wieder aufgelöst, weshalb der
Beschwerdeführer die ursprünglich geltend gemachten familiären Gründe
jetzt nur noch auf die Beziehung zu seiner Tochter beschränkt.
Ungeachtet der Intensität dieser Beziehung ergeben sich aufgrund der
aufenthaltsrechtlichen Situation der Tochter keine Gründe, welche im
Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AsylG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung rechtfertigen würden. Das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ge-
schützte Recht auf Familienleben wird – selbst wenn die familiäre Bezie-
hung tatsächlich gelebt wird – nämlich nur dann berührt, wenn der zur
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Seite 11
Ausreise Verpflichtete es nicht andernorts pflegen kann und der in der
Schweiz verbleibende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfügt (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.2.1 m.H.). Letztgenannte Vo-
raussetzung ist bei der Tochter des Beschwerdeführers jedoch nicht er-
füllt. Selbst wenn die von ihr und ihrer Mutter erhobene Beschwerde ge-
gen den Widerruf der vorläufigen Aufnahme (vgl. Sachverhalt F) vom
Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen würde, bliebe die bisherige Auf-
enthaltsregelung bestehen. Beim Status der vorläufigen Aufnahme han-
delt es sich aber schon begrifflich nicht um ein gefestigtes Anwesenheits-
recht.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen über die
Rechte des Kindes beruft, ist festzustellen, dass sich daraus keine indivi-
duellen Ansprüche ableiten lassen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 m.H.).
Abgesehen davon kann der Schutzbereich des von ihm zitierten Art. 3
des Übereinkommens auch nicht über denjenigen von Art. 8 EMRK hin-
ausgehen.
6.4 Die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt-
schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE)
sind keine Kriterien, denen die Vorinstanz Beachtung geschenkt hat.
Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren braucht darauf nicht näher
eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer ist nach der Trennung
von seiner erwerbstätigen Partnerin wieder auf Nothilfe angewiesen; sei-
ne Bemühungen um Erwerbstätigkeit und Bildung sind unter dem Aspekt
der Integration bereits in den obigen Erwägungen (E. 6.1) erläutert wor-
den. Beides fällt nicht ins Gewicht.
6.5 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesund-
heitszustandes erfordert im vorliegenden Fall ebenfalls keine weitere
Prüfung. Zur Begründung seiner Begehren hat der Beschwerdeführer
keine gesundheitlichen Probleme, welche in die Gesamtwürdigung einzu-
beziehen wären, geltend gemacht,
6.6 Zu den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) hat sich der Beschwerdeführer ausführlich
und unter Bezugnahme auf verschiedene abrufbare Informationen zu sei-
nem Heimatland geäussert. Das Kriterium der Wiedereingliederungsmög-
lichkeiten unterliegt allerdings keiner separaten Beurteilung, sondern wird
nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft, ob die ausländische
Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die
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Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann (vgl.
E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers erübrigt sich angesichts der feh-
lenden Integration eine solche Prüfung. Der bestehenden Verpflichtung
zur Ausreise hält er vor allem – so auch zuletzt in seiner Replik vom
22. Dezember 2016 – eine Schilderung der Sicherheitslage und der Men-
schenrechtssituation in Äthiopien entgegen. Sein gegen den Wegwei-
sungsvollzug gerichtetes Vorbringen ist jedoch im Beschwerdeverfahren
D-3150/2015, welches die Asylabteilung IV mit Vollzugsstopp vom
19. Mai 2015 faktisch sistiert hat, zu prüfen (vgl. E. 5.3).
7.
Unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE ist
zusammenfassend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Vorinstanz hat dem-
zufolge ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ([…]; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Barbara Giemsa-Haake
Versand: