B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5706/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Juli 2018 in
die Schweiz ein und ersuchte am 22. Juli 2018 um Asyl (Akten der Vor-
instanz [SEM-act.] A5/15 S. 10).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 12. Februar 2018 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A3/1). Dieses wurde gemäss Aus-
kunft der österreichischen Behörden am 13. August 2018 in zweiter Instanz
rechtskräftig abgewiesen (SEM-act. A12/2). Weiter ergab die Identitätsab-
klärung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Schengener Infor-
mationssystem (SIS II) ausgeschrieben ist, da Italien ihn am 23. November
2017 mit einem fünfjährigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt
hat (SEM-act. A4/2).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2018 wurde der
Beschwerdeführer auch zu seinem Reiseweg angehört. Er gab an, sich seit
dem Verlassen seines Heimatlandes Ende 2009 zuerst in Spanien und
dann mehrheitlich in Italien aufgehalten zu haben (SEM-act. A5/15 S. 6).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen
Überstellung nach Spanien, Frankreich, Italien oder Österreich (SEM-act.
A5/15 Ziff. 8.01). Diesbezüglich gab er zu Protokoll, er habe in all diesen
Ländern keine Probleme, nur in Österreich. Er habe vor etwa einem Jahr –
also im Sommer 2017 – in einer Moschee in Bozen bei einer religiösen
Trauung eine georgische Staatsangehörige geehelicht. Der Vater seiner
Frau sei gegen die Beziehung und die Konvertierung seiner Tochter zum
islamischen Glauben (SEM-act. A5/15 Ziff. 1.14). Bei einer Rückkehr nach
Österreich, wo viele georgische Staatsangehörige wohnten, befürchte er
deshalb, ihr Vater würde ihnen etwas antun.
E.
Am 19. September 2018 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Be-
hörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
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von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L
180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A14/7).
F.
Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am 20. September
2018 gut (SEM-act. A16/2).
G.
Mit Verfügung vom 21. September 2018 (eröffnet am 1. Oktober 2018) trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte sie den
Vollzug der Wegweisung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (SEM-act. A18/9).
H.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung vom 21. September 2018 (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
I.
Mit Telefax vom 8. Oktober 2018 ordnete der Instruktionsrichter gestützt
auf Art. 57 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-
act. 3).
J.
Am 9. Oktober 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
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3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.
4.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 12. Februar 2018 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte, das am
13. August 2018 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde (SEM-
act. A12/2; A5/15 Ziff. 2.06). Die österreichischen Behörden stimmten dem
Gesuch des SEM um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO am 20. September 2018 zu (SEM-act. A16/2).
4.2. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
5.
5.1. Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
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5.2. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.3. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, dass die Be-
handlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine
Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden
wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustel-
len, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegwei-
sung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch
einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der
Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (soge-
nanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend
führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gemäss
den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Re-
foulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und
sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK ableiten lässt).
5.4. Auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, der Va-
ter seiner Partnerin könne ihm in Österreich etwas antun, lassen kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko für die Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta erkennen. Österreich verfügt zudem als Rechtsstaat über
eine funktionierende Polizeibehörde, an die sich der Beschwerdeführer bei
entsprechendem Schutzbedarf wenden kann.
5.5. Die anlässlich der BzP vom 30. Juli 2018 geäusserten gesundheitli-
chen Beschwerden bezüglich eines in der Vergangenheit unbehandelten
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Bruchs in der rechten Hand, der ihn jedoch nicht störe, sowie die im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten erfolgten Behandlungen aufgrund
von Zahnschmerzen und Schlafproblemen stehen einer Überstellung
ebenfalls nicht entgegen (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 8.02 und A7/2). Der Be-
schwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Überstellung nach Ös-
terreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer der-
artigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung
abgesehen werden müsste. Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, wonach
Österreich dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitli-
chen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde.
5.6. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge-
mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch „aus humanitären
Gründen“ auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE
2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin;
das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sach-
verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen
Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt
hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang anlässlich sei-
ner BzP auf seine religiös geschlossene Ehe mit einer georgischen Staats-
angehörigen hin, die gemäss seinen Äusserungen in der BzP vor „etwa
einem Jahr“ in Bozen stattgefunden habe. Sie hätten sich im Internet ken-
nengelernt und seit Oktober 2017 zusammengelebt (SEM-act. A5/15
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Ziff. 1.14). Es ist diesbezüglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich
auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen kann.
6.3. Der Beschwerdeführer behauptet die religiöse Eheschliessung ledig-
lich und bringt den in der BzP in Aussicht gestellten Eheschein nicht bei.
Die Berufung auf die Ehe scheitert nicht nur am Nachweis, sondern auch
am faktisch gefestigten Aufenthaltsrecht, das für eine Berufung auf Art. 8
EMRK grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; zu religiös
geschlossenen Ehen Urteil des BVGer F-1668/2018 vom 27. März 2018
S. 7).
6.4. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Aus-
führungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
6.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der
Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23,
24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
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9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: