B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5721/2017
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Eisfeldstrasse 2a, Postfach 2841, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, geboren 1973,
mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis in Deutschland, wurde am
8. September 2017 von Angehörigen der Kantonspolizei Aargau vorläufig
festgenommen und wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls, der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhand-
lung gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Anzeige gebracht (Akten der
Staatsanwaltschaft C._______ [SA-act.] Dossier Nr. 2 S. 1). Gleichentags
wurde er vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ge-
stützt auf Art. 64 Abs. 2 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 26c der Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung
von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) aufgefordert, die
Schweiz innerhalb eines Tages zu verlassen (Akten des Amts für Migration
und Integration des Kantons Aargau [kant.-pag.] 19 - 20).
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 verhängte die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot womit ihm in dieser
Zeitspanne das Betreten schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets
ohne ausdrückliche Bewilligung des SEM untersagt wurde. Zudem entzog
die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Sie brachte vor, der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Behörde
gemäss Art. 64d AuG weggewiesen und die Wegweisung sofort vollstreckt
worden. Der Beschwerdeführer sei am 8. September 2017 wegen Dieb-
stahls, Sachbeschädigung und Führens eines Motorfahrzeuges ohne Füh-
rerausweis angezeigt worden. Es seien bei ihm ausserdem Betäubungs-
mittel gefunden worden. Sein Verhalten stelle eine Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung dar. Es bestehe auch kein Recht auf Frei-
zügigkeit mehr. Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a AuG sei eine Fernhaltemass-
nahme anzuordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs enthalte keine Gründe, die es rechtfertigen würden, von einer Fern-
haltemassnahme abzusehen (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] act. 2
pag. 15 - 16 und act. 3 pag. 17).
C.
Am 5. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft C._______ wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes mit ei-
ner Busse von Fr. 400.- bestraft (kant.-pag. 24 - 25).
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D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung einreichen. Er liess die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 8. September 2017 und somit die Aufhebung des Einreiseverbots mit
sofortiger Wirkung beantragen. Die Beschwerde wurde damit begründet,
dass die schablonenhafte und formularartige Verfügung der Vorinstanz
dem aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Konkretisierungsgebot
des Art. 5 VwVG nicht genüge. Eine Prognose einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht gemacht worden. Die gram-
matikalische Auslegung des Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]) impliziere, dass erst von einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne, wenn eine rechts-
kräftige Verurteilung vorliege. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Ein-
reiseverbots seien somit nicht gegeben. Er habe eine deutsche Niederlas-
sungsbewilligung und seinen Wohnsitz in Lörrach (D.). Als Inhaber eines
Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates geniesse er Reisefreiheit für ei-
nen Kurzaufenthalt in der Schweiz. Er gehe in Deutschland einer unselb-
ständigen Arbeit nach und habe sich entschlossen, in der Schweiz einen
Produktionsraum für seine Geschäfte zu mieten. Die Staatsanwaltschaft
C._______ verdächtige ihn zwar des versuchten Diebstahls, jedoch liege
hierzu keine rechtskräftige Verurteilung vor. Es gelte somit die Unschulds-
vermutung (BVGer act. 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Diese wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
F.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
G.
Zur Entscheidfindung zog das BVGer die kantonalen, die vorinstanzlichen
sowie jene der Staatsanwaltschaft C._______ bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor-
instanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da die Verfü-
gung schablonenhaft und formularartig sei und dem aus dem Rechtstaats-
prinzip hergeleiteten Konkretisierungsgebot des Art. 5 VwVG nicht genüge.
Eine Prognose einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung sei nicht gemacht worden.
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor
dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30
VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern
sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht;
vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die
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Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das
setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie
sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar-
gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der
Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge-
brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II
266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus der
Art der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen
ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch
eine knappe Begründung leisten. Die Vorinstanz legt verständlich dar, wes-
halb der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlicher Sicht als Risikofaktor
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden muss. Zu be-
rücksichtigen ist dabei, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigs-
ten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das
SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Be-
gründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen ge-
stellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017
E. 3.4 m.H.). Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, sachge-
recht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentie-
ren. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
4.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit einer deut-
schen Niederlassungsbewilligung und damit nicht Staatsangehöriger einer
Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681).
5.
5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
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che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich
kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein-
reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Einen Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht,
wer gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Liegt ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit vor, so wird die Gefahr entsprechender zukünftiger Störungen von
Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4, Urteil des BVGer
F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung u.a. damit, dass der Be-
schwerdeführer wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Führens eines
Motorfahrzeuges ohne Führerausweis angezeigt worden sei. Es seien aus-
serdem Betäubungsmittel bei ihm gefunden worden.
6.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 5. Oktober
2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Strassenver-
kehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft (kant.-pag. 24 - 25).
Damit hat der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
6.3 Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls und der Widerhandlung des Be-
täubungsmittelgesetzes kann den Akten der Staatsanwaltschaft
C._______ Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer wurde
in D._______ im Shopping-Center E._______ vor der Drogerie Müller von
der stellvertretenden Filialleiterin angehalten, weil er verdächtigt wurde, zu-
sammen mit einer Frau, Waren entwendet zu haben. Laut einem Sicher-
heitsmitarbeiter habe der Beschwerdeführer versucht, auf die Toilette zu
gehen, mutmasslich um zu versuchen, einen „Minigrip“ mit weissem Pulver
zu entsorgen. Er habe ihm diesen abgenommen. Die stellvertretende Fili-
alleiterin sagte aus, der Beschwerdeführer und seine weibliche Begleiterin
seien im Vorfeld durch ihr verdächtiges Verhalten aufgefallen. Als die bei-
den das Geschäft verlassen hätten, habe sie die beiden Personen bei den
Kundenbänken vor dem Geschäft angesprochen, worauf die Frau via Roll-
treppe geflohen sei. Den Mann habe sie zurückhalten können. Die Frau
habe eine Tasche mitgeführt. Ob jene Deliktsgut entwendet habe, sei un-
klar. Beim Beschwerdeführer sei kein Deliktsgut gefunden worden. Im La-
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den seien durch die Drogerie-Mitarbeiterinnen zwei Einkaufskörbe mit di-
versen Artikeln gefunden worden. In einem Korb habe eine mitgebrachte
blaue Adidas-Tasche gelegen. In dieser Tasche hätten sich fünf Parfume-
rieartikel im Wert von Fr. 412.50 befunden. Die Verpackungen dieser Artikel
hätten sie in den Regalen des Ladens verteilt vorgefunden. Fünf weitere
Artikel hätten sich in den zwei Einkaufskörben befunden. Die stellvertre-
tende Filialleiterin habe angegeben, dass der angehaltene Mann und die
Frau offensichtlich zusammen im Laden gewesen seien und miteinander
gesprochen hätten. Als sie gesehen hätten, dass sie bemerkt worden
seien, hätten sie die Einkaufskörbe stehen gelassen und das Geschäft ver-
lassen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe die Frau erst
heute kennengelernt und wisse nicht genau, wer sie sei. Er habe nichts
gestohlen und das weisse Pulver habe er auf der Toilette gefunden und
eingesteckt. Er habe das letzte Mal vor ca. drei Wochen Betäubungsmittel
konsumiert. Weiter habe er angegeben, dass es aus seiner Sicht in Ord-
nung sei, wenn man eine Originalverpackung eines Produkts öffne.
Schliesslich wolle man wissen, ob das Richtige drin sei. Er habe aber nichts
dergleichen getan (SA-act. Dossier 2 S. 2 f.).
Im mitgeführten Fahrzeug des Beschwerdeführers hätten diverse Souve-
nirartikel festgestellt werden können, welche einem Diebstahl desselben
Tages im Kanton Bern hätten zugeordnet werden können. Mitgeführte Quit-
tungen des Beschwerdeführers hätten den Aufenthalt am Ort des Dieb-
stahls bestätigt (SA-act. Dossier Nr. 3 S. 4). Der Beschwerdeführer gab
jedoch an, diese Artikel habe die Frau gekauft (SA-act. Dossier Nr. 3 Poli-
zeiliche Einvernahme beschuldigte Person S. 4 Frage 23).
Des Weiteren war der Beschwerdeführer in Deutschland mit einem Führer-
ausweisentzug belegt, während er in der Schweiz Auto gefahren war (SA-
act. Dossier Nr. 4, vgl. E. 6.4 in fine).
Aufgrund der vorgehenden Erörterungen ist davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer des versuchten Diebstahls und des Führens eines
Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis schuldig gemacht hat.
Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist, dass das SEM die Fern-
haltemassnahme verhängt hat, obwohl das Strafverfahren noch nicht ab-
geschlossen war. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Er-
füllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an.
Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in
eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher
Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht
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gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten
(vgl. Urteil des BVGer C-3698/2012 vom 20. Februar 2014 E. 4.4). Weil
das Einreiseverbot keinen Strafcharakter aufweist, kann der Vorinstanz
auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die verfassungsrechtlich veran-
kerte Unschuldsvermutung verletzt (vgl. Urteile des BVGer C-4921/2010
vom 11. August 2011 E. 5. m.H).
6.4 Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland vom Amtsgericht
X._______ insgesamt vier Mal verurteilt. Am 21. Juli 2009 wurde er wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen mit einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen bestraft. Wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung wurde er
am 1. Juni 2010 mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
verurteilt. Am 7. Dezember 2015 wurde er wegen falscher Verdächtigung
zu eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft. Wegen Fahrlässiger Trun-
kenheit im Strassenverkehr wurde er am 13. April 2017 mit einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 12. De-
zember 2017 bestraft (vgl. SA-act. Dossier 4 Auskunft des Bundeszentral-
registers vom 22. Juli 2017). Fernhaltemassnahmen können gemäss dem
Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auch bei im Ausland verübten Straf-
taten verhängt werden (vgl. Urteil des BVGer F-7385/2015 vom 4. Dezem-
ber 2017 E. 6.1 m.H.).
6.5 Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos mehrere Fernhaltegründe
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Anzumerken ist, dass die
Ergänzung oder auch nur Präzisierung der vorinstanzlichen Begründung
im Sinne der sog. Motivsubstitution zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer
F-3554/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.1).
7.
7.1 Das SEM begründet die Fernhaltemassnahme des Weiteren damit, der
Beschwerdeführer sei von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AuG
wegewiesen worden und die Wegweisung sei sofort vollstreckt worden.
7.2 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen, handelt es sich in casu
um eine formlose Aufforderung zur Ausreise gemäss Art. 64 Abs. 2 AuG
(vgl. kant.-pag. S.20), welche den Erlass einer Fernhaltemassnahme ge-
rade nicht rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 64d Abs. 2
Bst. a-c AuG).
8.
8.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
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innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da-
bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu-
nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
8.2 Aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers im In- und Aus-
land wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge-
schlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv moti-
vierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmepraxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Ziel-
setzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei
einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreisever-
bots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit
ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.
8.3 Dem öffentlichen Interesse sind des Weiteren die privaten Interessen
des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. In dieser Hinsicht führt er
aus, er gehe in Deutschland einer unselbständigen Arbeit nach und habe
sich entschlossen, in der Schweiz einen Produktionsraum für seine Ge-
schäfte zu mieten.
8.4 In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass dieses wenig kon-
krete und nicht weiter ausgeführte Interesse gegenüber dem Einreisever-
bot zurückzutreten hat. Es bleibt ihm jedoch freigestellt, aus wichtigen
Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese
aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird.
Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen gilt es dem-
nach zu relativieren.
8.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden
Fall ein zweijähriges Einreiseverbot nicht nur vor dem Verhältnismässig-
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keitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 BV) vollumfänglich standhält, sondern die Vo-
rinstanz im Lichte der Rechtsprechung dazu berechtigt gewesen wäre, so-
gar eine längeres Einreiseverbot auszusprechen. Aufgrund der Zurückhal-
tung, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht eine reformatio in pejus
vornimmt, wird in casu allerdings darauf verzichtet.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: