B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5756/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren am (…) 1991, Eritrea,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 – eröffnet am 25. Ok-
tober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (elektroni-
sche Akten des SEM N […] / […] [SEM-act.] 23),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Ak-
ten des BVGer [Rek-act.] 1),
dass er in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und das
Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an das SEM
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von
aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom
4. November 2019 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers
einstweilen aussetzte (Rek-act. 2),
dass die elektronischen Akten des Beschwerdeführers dem Bundesverwal-
tungsgericht am 4. November 2019 vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2019 ein Schreiben seiner
Lebenspartnerin B._______ ins Recht legte (Rek-act. 4),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung
kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019,
H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84;
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit
der «Eurodac»-Datenbank am 30. August 2013 in Italien und am 2. Okto-
ber 2015 in Deutschland je ein Asylgesuch eingereicht hat (SEM-act. 9),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass das SEM daher am 11. Oktober 2019 die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte (SEM-act. 16),
dass die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 22. Oktober 2019
zustimmten (SEM-act. 22),
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dass die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Gesuchs des Be-
schwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, was von diesem nicht in
Abrede gestellt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dub-
lin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass es auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets nach wie vor
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechte-
charta mit sich bringen,
dass folglich gegenüber Italien eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteile des
BVGer E-5489/2019 vom 31.10.2019, F-5371/2019 vom 29.10.2019 und
D-5451/2019 vom 24.10.2019, je m.H.)
dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist,
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dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm
des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil
des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Ge-
sichtspunkt des dem Schutz des Familienlebens gewidmeten Art. 8 EMRK
geltend macht, er stehe in einer partnerschaftlichen Beziehung zu der in
der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsfrau B._______, mit der zu-
sammen er die am 21. Mai 2017 geborene Tochter C._______ habe,
dass er und B._______ sich seit ihrer Kindheit in Eritrea kennen würden,
wo sie befreundet gewesen seien, sie dann während seines Aufenthaltes
in Deutschland im Jahr 2014 bzw. 2015 per Telefon und Facebook wieder
Kontakt miteinander aufgenommen und später eine Beziehung begonnen
hätten, aus der die gemeinsame Tochter C._______ hervorgegangen sei,
dass jedoch Art. 8 EMRK schon deshalb nicht berührt ist, weil B._______
und ihre Tochter C._______ als vorläufig aufgenommene Personen über
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, das nach
ständiger Rechtsprechung für die Begründung eines Anspruchs auf Selbst-
eintritt gestützt Art. 8 EMRK notwendig wäre (vgl. Urteil des BVGer
E-2794/2018 vom 2.8.2018 E. 7.2 m.H.),
dass unbeschadet der vorstehenden Erwägung unter den Schutz des
Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie fällt, das heisst die Gemein-
schaft zwischen den Ehegatten und zwischen den Eltern und ihren unmün-
digen Kindern, und das auch nur, soweit die Beziehung gelebt wird und
intakt ist,
dass unter qualifizierten Voraussetzungen rechtsprechungsgemäss auch
nicht rechtlich begründete Familienverhältnisse unter den Schutz des
Art. 8 EMRK fallen können,
dass dies bei einem Konkubinatsverhältnis der Fall ist, wenn die partner-
schaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete
Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten (vgl.
Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1),
dass der Beschwerdeführer und B._______ weder verheiratet sind, noch
unmittelbar vor dem Eheschluss stehen,
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dass sie sich nach Darstellung des Beschwerdeführers zwischen der Wie-
deraufnahme des Kontakts in Europa und seiner Einreise in die Schweiz
gerade drei Mal gesehen haben, das letzte Mal im August 2017, sie na-
mentlich nie zusammengelebt haben (rechtliches Gehör zur Kantonszu-
weisung vom 8.10.2019, Antwort auf Fragen 5 und 6, SEM-act. 15), wes-
halb auch nicht von einer stabilen und dauerhaften eheähnlichen Gemein-
schaft gesprochen werden kann,
dass ferner der Beschwerdeführer das Kind C._______ ohne überzeu-
gende Gründe bis anhin nicht anerkannt hat, obwohl seit dessen Geburt
bald zweieinhalb Jahre vergangen sind, er somit nicht Vater im Rechts-
sinne ist, und er gemäss eigener Darstellung mit Rücksicht auf das in
Deutschland hängige Verfahren von einem früheren Zuzug zu Frau und
Kind absah (rechtliches Gehör zur Kantonszuweisung vom 8.10.2019, Ant-
wort auf Frage 7, SEM-act. 15), was ebenfalls nicht auf eine besondere
Ernsthaftigkeit seines Anliegens hindeutet,
dass somit die sich auf Art. 8 EMRK stützenden Einwände des Beschwer-
deführers als unbegründet zurückzuweisen sind,
dass sich der Beschwerdeführer ferner auf das Risiko einer nach Art. 3
EMRK verbotenen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung be-
ruft, sollte er nach Italien überstellt werden,
dass er zur Begründung ausführt, er habe seinerzeit Italien ohne Meldung
Richtung Deutschland verlassen, weshalb weder die Unterbringung, noch
die medizinische Behandlung, noch die korrekte Durchführung des Asyl-
verfahrens sichergestellt seien, wie er an eigenem Leibe erfahren habe,
dass jedoch Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013)
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sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben,
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf,
die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer mit seinen knappen und unzureichend sub-
stantiierten Vorbringen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartut, die
italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen,
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hat, die ihm nach
der Aufnahmerichtlinie zustehenden Aufnahmebedingungen gegenüber
den italienischen Behörden nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern,
sollte er in deren Genuss vorübergehend eingeschränkt werden (Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: