B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5760/2018
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonszuweisung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______, ein 1997 geborener syrischer Staatsangehöriger (nach-
folgend: Beschwerdeführer), am 12. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2, A13, S. 1),
dass er gestützt auf die Verordnung vom 4. September 2013 über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich (TestV; SR 142.318.1) zur Durchführung des Verfahrens dem
Bundeszentrum in Boudry zugewiesen wurde (SEM-act. A1),
dass er dort am 20. Juli 2018 ein erstes Mal summarisch zu seiner Person
befragt wurde (SEM-act. A13),
dass am 10. August 2018 sowie am 23. August 2018 die Anhörungen zu
seinen Asylgründen durchgeführt wurden (SEM-act. A18 und A22),
dass das SEM gestützt auf diese Einvernahmen mit Verfügung vom 5. Sep-
tember 2018 das Asylgesuch abwies, die Flüchtlingseigenschaft verneinte
und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies (SEM-act. A28),
dass es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob und den
Kanton Aargau mit der Umsetzung beauftragte (SEM-act. A28, S.7),
dass dieser Entscheid unangefochten blieb und am 17. September 2018 in
Rechtskraft erwuchs (SEM-act. A32),
dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
25. September 2018 – eröffnet am 26. September 2018 – dem Kanton Aar-
gau zugeteilt wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzog (SEM-act. A33),
dass der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 8. Oktober 2018 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangt und sinngemäss beantragt, der Zuwei-
sungsentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei für seinen weite-
ren Aufenthalt dem Kanton Zürich zuzuweisen,
dass er als Begründung vorbringt, er wolle in der Nähe seiner Verwandten,
die in der Stadt Zürich zu Hause seien, leben, da diese Nähe zur Verbes-
serung seines gesundheitlichen Zustandes beitragen würde,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM über die Zuweisung einer vorläufig aufgenom-
menen Person an einen Kanton beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde endgültig ent-
scheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 6 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass als ungeklärt erscheint, ob die angefochtene Verfügung ihre rechtli-
che Grundlage im AsylG oder im AuG hat, ob sie als End- oder als Zwi-
schenverfügung zu qualifizieren ist und ob sie im Rahmen des beschleu-
nigten Verfahrens des Testbetriebs ergangen ist, was Einfluss auf die
Dauer der Rechtsmittelfrist hat,
dass diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, weil die Rechtsmit-
telfrist in allen Konstellationen mindestens 10 Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 38 TestV) und diese in der vorliegenden Streitsache gewahrt
wurde,
dass der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine
im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
einzutreten ist,
dass dieser Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von
drei Richterinnen bzw. Richtern ergeht,
dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass aus denselben Gründen über das Gesuch des Beschwerdeführers
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses nicht zu befinden war,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass im vorliegenden Verfahren einzig die Frage zu klären ist, ob die
Vorinstanz den Zuweisungsentscheid an den Kanton zu Recht erlassen
hat,
dass die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme in Art. 85 AuG (SR
142.20) geregelt ist,
dass gemäss Art. 85 Abs. 2 AuG für die Verteilung vorläufig aufgenomme-
ner Personen Art. 27 AsylG sinngemäss anwendbar ist,
dass nach Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 85 Abs. 4 AuG der Zuweisungsent-
scheid an einen Kanton nur mit der Begründung angefochten werden kann,
er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Familienbegriff grundsätzlich an der Definition im Asylrecht
orientiert (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999;
AsylV 1 SR 142.311) und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjäh-
rige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten bspw. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt angewiesen sind,
dass die Vorinstanz den Zuweisungsentscheid an den Kanton Aargau in
Anwendung von Art. 27 AsylG, Art. 21 und 22 AsylV 1 sowie in Erwägung,
dass aus den Abklärungen im Bundeszentrum in Boudry keine spezifi-
schen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich ge-
wesen seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton gespro-
chen hätten, verfügte,
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag dem Kanton Zürich zugewiesen
zu werden mit dem Wunsch begründet, in der Nähe seines Onkels, seiner
Tante und seiner Cousins und Cousinen zu leben,
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dass auf Anraten der Ärzte die Nähe zu seinen Verwandten förderlich für
seine gesundheitliche Situation sei, da er seit ca. 7 Jahren an Angststörun-
gen und Panikattacken leide, die sich auf der Flucht und hier in der Schweiz
verschlimmert hätten,
dass weder der Onkel samt seiner Familie noch die Tante und ihre Familie
zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehören,
dass allenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten in Betracht
kommen könnte,
dass das behauptete Krankheitsbild und damit das sich daraus allenfalls
ergebende Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht belegt worden ist, obwohl der Beschwerdeführer dies in sei-
ner Beschwerde vom 8. Oktober 2018 in Aussicht gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer demzufolge aus diesem Umstand ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass dem Gesagten nach kein Anspruch auf Einheit der Familie besteht,
dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, den Kon-
takt mittels gegenseitiger Besuche – die Kantone Aargau und Zürich gren-
zen aneinander – oder via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp,
Email) zu pflegen,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
dass das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
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