B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5775/2017
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
für B._______.
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Sachverhalt:
A.
Die am 20. April 1998 geborene B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin)
ist haitianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Dominikanischen Re-
publik. Sie ersuchte am 22. Juni 2017 beim Schweizerischen Generalkon-
sulat in Santo Domingo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen
90-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer in der Schweiz (Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-act.] 3 S. 34). Der Beschwerdeführer war unmit-
telbar zuvor mit einem Einladungsschreiben vom 21. Juni 2017 an das Ge-
neralkonsulat gelangt.
B.
Die schweizerische Auslandvertretung lehnte das Gesuch in einer Formu-
larverfügung vom 22. Juni 2017 mit der Begründung ab, die Gesuchstelle-
rin habe den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
nicht glaubhaft dargelegt. Zudem habe ihre Absicht, den Schengen-Raum
vor Ablauf des beantragten Visums wieder zu verlassen, nicht festgestellt
werden können (SEM-act. 6 S. 39).
C.
Gegen den Entscheid der schweizerischen Auslandvertretung erhob der
Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Einsprache beim SEM (SEM-act. 1 S. 1-
9). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Vertre-
tung sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass über den Zweck des beab-
sichtigten Aufenthalts getäuscht werde und eine fristgerechte Wiederaus-
reise nicht gesichert sei.
D.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die
bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch die
Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers (ZH) wei-
tere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde
an ihn gerichteten Fragekatalog beantwortete der Beschwerdeführer in ei-
ner Eingabe vom 19. August 2017 (SEM-act. 6 S. 44 – 49).
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin
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stamme aus einer Region, aus der aufgrund der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein stark anhaltender Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. In ihren persönlichen Verhältnissen
seien keine besonderen Verpflichtungen zu erkennen, die geeignet wären,
das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wie-
derausreise entscheidend zu relativieren.
F.
Am 11. Oktober 2017 gelangte der Gastgeber mit einer Rechtsmittelein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin sinngemäss
die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Aus-
stellung eines Schengen-Visums zugunsten der Gesuchstellerin (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2017 an
ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde (BVGer-act. 6).
H.
In einer Replik vom 11. Dezember 2017 bestätigte der Beschwerdeführer
seinerseits sein Rechtsbegehren und dessen Begründung (BVGer-act. 8).
I.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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Seite 4
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008
5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben
und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbe-
stimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen-
dung (vgl. Art. 69-71 VEV).
3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Fol-
genden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägi-
gen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere
Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des
BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer in der Dominika-
nischen Republik lebenden haitianischen Staatsangehörigen um Erteilung
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Seite 5
eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde.
Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-
abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage
innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse
insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die
Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Visums aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu
verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch
auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 f.).
4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L81/1 vom
21.03.2001]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und
die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
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Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht
im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung aus-
geschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Ge-
sundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines
Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizier-
ter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Gren-
zen durch Personen [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016, nachfolgend: Schenge-
ner Grenzkodex, SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom
15.09.2009, nachfolgend: Visakodex]; EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5
N 33).
4.4 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur bereits erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote 9 zu Art. 8
Abs. 1 VEV]).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache damit, dass
die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht in genügendem Masse ge-
währleistet sei. Bei dieser Einschätzung stützt sie sich zum einen auf die
allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin, zum an-
deren auf deren persönliche Verhältnisse.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen, die Befürchtungen der Vorinstanz, die Gesuchstellerin könnte nach
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einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder ausrei-
sen, seien nicht gerechtfertigt. Sie beruhten auf einer falschen Einschät-
zung der tatsächlichen Verhältnisse.
5.2.1 Er selbst habe eine „langjährige Historie von Einladungen für Visa“
beim Schweizer Generalkonsulat in Santo Domingo. So habe er seit 2003
eine Beziehung zu einer (1984 geborenen) dominikanischen Staatsange-
hörigen gepflegt, für die er fast jedes Jahr ein Besuchervisum beantragt
und auch erhalten habe. Diese Aufenthalte seien immer korrekt abgelau-
fen. Das sei als eindeutiges Indiz dafür zu werten, dass er sich seine Part-
nerinnen sorgfältig aussuche und sich nicht „mit irgendeiner dahergelaufe-
nen Frau“ einlasse. Mit einer weiteren (inzwischen verstorbenen) Domini-
kanerin zusammen habe er einen 1996 ausserehelich geborenen Sohn,
der 2009 das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe und seit drei Jahren bei
ihm in der Schweiz lebe. Die Gesuchstellerin habe er anfangs Mai 2017
am ersten Tag eines Besuchsaufenthalts in Santo Domingo kennen ge-
lernt. Daraus sei rasch eine Beziehung entstanden und nun wolle er, dass
sie für drei Monate zu ihm komme und mit ihm zusammenlebe, damit sie
sich noch besser kennenlernen könnten. Nach einer Enttäuschung mit sei-
ner vorherigen Partnerin sei er glücklich über die neue Bekanntschaft und
er wolle diese Chance nutzen, umso mehr als er schon in einem Alter sei,
in dem es nicht unbedingt leichter werde, nochmals eine neue Beziehung
einzugehen.
5.2.2 Es treffe nicht zu, dass die Gesuchstellerin nur aus wirtschaftlichen
Gründen an der Beziehung zu ihm interessiert sei. Zwar habe sie in der
Dominikanischen Republik keine berufliche Anstellung im für uns üblichen
Sinne. Sie arbeite für ihre Tante als Verkäuferin selbst hergestellter Kleider
auf dem Markt. Solche Verhältnisse seien aber dort üblich. Es gelte zu be-
denken, dass Immigranten aus Haiti in der Dominikanischen Republik dis-
kriminiert würden und Mühe hätten, Arbeitsstellen zu finden. Dass die Ge-
suchstellerin bis vor kurzem bei ihrer Tante gelebt habe, habe seine
Gründe in einem schwierigen Verhältnis zum dominikanischen Stiefvater.
Ihr Verhältnis zur Mutter und der jüngeren Schwester sei aber innig. Ge-
rade die (familiäre) Ungebundenheit und das Arbeitsverhältnis bei ihrer
Tante ermöglichten der Gesuchstellerin, eine Auslandreise im geplanten
Umfang zu realisieren. Denn die Tante biete ihr eine Arbeitsplatzgarantie
nach ihrer Rückkehr. Komme hinzu, dass er (der Beschwerdeführer) die
Gesuchstellerin finanziell unterstütze, damit sie sich eine eigene Wohnung
leisten könne. Würde sie ihn während des geplanten Aufenthalts in der
Schweiz verlassen, würde er sie nicht mehr unterstützen und verlöre sie
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Seite 8
ihre Wohnung. Das Mietverhältnis sei sie eingegangen, weil sie vorhabe,
nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder in ihre Heimat zu-
rückzukehren und weil sie (mit ihm zusammen) davon ausgehe, dass er
sie auch in Zukunft ein- oder zweimal im Jahr dort besuchen werde.
5.2.3 Die Initiative für den Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz gehe
gänzlich von seiner Seite aus. Die Gesuchstellerin habe diese Idee weder
zur Sprache gebracht noch darauf gedrängt. Er sei sich bewusst, dass auf-
grund des Altersunterschieds zwischen ihm und der Gesuchstellerin ge-
wisse Zweifel bestünden, ob die Gefühle echt seien oder nicht. Er fühle
sich aber noch jung, sei gebildet und finanziell unabhängig. Durch seinen
Sohn habe er ein besonderes Verhältnis zur Dominikanischen Republik.
Deshalb sei es normal, dass er für Beziehungen zu Frauen aus diesem
Kulturkreis besonders offen sei.
5.2.4 Die Vorinstanz stelle alle Visumsantragsteller aus Ländern wie die
Dominikanische Republik unter Generalverdacht. Sie unterstelle ihnen,
dass sie eine Beziehung zu einem Ausländer aus einem reichen Land nur
eingingen, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und dem
Elend im Heimatland zu entfliehen. Diese Unterstellung sei diskriminie-
rend.
5.2.5 Die Situation habe seit der Beurteilung durch die Vorinstanz insofern
wesentliche Veränderungen erfahren, als er im Juli 2017 ein zweites Mal
zur Gesuchstellerin gereist sei, sie finanziell unterstütze und sie einen Miet-
vertrag abgeschlossen habe.
5.3 Im Zusammenhang mit dem Kriterium der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
5.4
5.4.1 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Dominikani-
schen Republik, dem Aufenthaltsstaat der Gesuchstellerin, berief sich die
Vorinstanz auf schwierige wirtschaftliche Verhältnisse und einen damit ein-
hergehenden Migrationsdruck.
5.4.2 Die Einschätzung der allgemeinen Verhältnisse durch die Vorinstanz
ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar verzeichnet die dominikanische
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Wirtschaft seit Jahren ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum und hatte
mit 4,8% im Jahr 2017 das zweitstärkste Wachstum in der Region nach
Panama, dennoch warnt der IWF seit Jahren, dass die Schuldenquote und
das Staatsdefizit zu stark ansteigen und das Steuersystem des Landes zu
wenig Einnahmen einbringe. Kommt hinzu, dass die Einkommensvertei-
lung in der Dominikanischen Republik weiterhin sehr ungleich ist, da sich
das starke Wachstum nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohl-
standsentwicklung manifestiert. Nach wie vor sind die Armutsraten hoch
und liegen gemäss Einschätzung der Weltbank im laufenden Jahr bei über
30 %. In den einkommensschwachen Schichten sind Frauen häufig alleine
für die Versorgung der Familie zuständig. Sie werden im Schnitt 44 % ge-
ringer als Männer entlöhnt. Gemäss Schätzungen des Entwicklungspro-
gramms der Vereinten Nationen gab es im Jahr 2015 in der Dominikani-
schen Republik 420‘000 Immigranten, davon stammen 80 % aus Haiti. Ge-
genüber der starken Migration aus Haiti herrscht im Land generell eine ne-
gative Einstellung (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikani-
sche Republik > Wirtschaftspolitik bzw. Innenpolitik, Stand September
2018; besucht im Dezember 2018).
6.
6.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind – wie be-
reits erwähnt – sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-
rücksichtigen. Obliegt einer Person im Herkunftsland zum Beispiel eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Personen, die in ihrem Herkunftsland keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzu-
halten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten
Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schen-
gen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1
E. 4.4).
6.2 Die Gesuchstellerin ist 20 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. In Haiti
zur Welt gekommen, zog sie nach dem Tod ihres Vaters im Kleinkinderalter
mit ihrer Mutter in die Dominikanische Republik, wo sich die Mutter ein
zweites Mal verheiratet hat. Da sich die Gesuchstellerin mit ihrem Stiefva-
ter nicht gut verstand, wurde sie von ihrer Tante, bei der sie auch bis August
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2017 lebte, aufgezogen. Sie habe aber ein inniges Verhältnis zu ihrer Mut-
ter und ihrer jüngeren Schwester. In diesen Verhältnissen sind tatsächlich
keine Umstände im Sinne von sozialen oder familiären Verpflichtungen zu
erkennen, die nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten.
6.3
6.3.1 Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin ergibt sich
aus den Akten (insbesondere aus den Eingaben des Beschwerdeführers),
dass die Gesuchstellerin auf dem Markt Kleider verkaufe, die ihre Tante
aus Haiti importiert oder selbst gefertigt habe. Gemäss ihren eigenen An-
gaben gegenüber der Schweizerischen Vertretung (in einem Formular vom
22. Juni 2017; SEM-act. 3, S. 22) wurde sie zu diesem Zeitpunkt von ihrer
Tante, ihrer Mutter und ihrer in den USA lebenden Patentante unterstützt.
Ein Bankkonto oder irgendwelche arbeitsvertragliche Dokumente konnte
sie gegenüber der Schweizer Vertretung offenbar nicht vorweisen. Aus die-
sen Umständen zu schliessen lebte die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der
Visumsantragstellung in einfachsten Verhältnissen und ohne wirtschaftli-
che Selbständigkeit.
6.3.2 In der Zwischenzeit wird die Gesuchstellerin vom Beschwerdeführer
finanziell unterstützt, was ihr ermöglicht habe, einen Mietvertrag für eine
Wohnung abzuschliessen und die entsprechende Kaution zu leisten. Der
Beschwerdeführer sieht darin Indizien für einen bestehenden Rückkehrwil-
len, aber auch eine Bindung an die Herkunftsregion, weil die Gesuchstel-
lerin aus dem Mietvertrag verpflichtet sei und ihr finanzielle Verluste droh-
ten, sollte sie diesen Vertrag nicht einhalten. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist in diesen Umständen aber nicht eine besondere
Bindungswirkung zu erkennen. Die Wohnungsmiete wurde offensichtlich
nur dank der Unterstützung durch den Beschwerdeführer möglich. Ein all-
fälliger finanzieller Schaden durch Nichteinhaltung des Mietverhältnisses
ginge demnach in erster Linie zulasten des Beschwerdeführers. Daran ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass der Mietvertrag nicht vom Be-
schwerdeführer selbst, sondern von der Gesuchstellerin abgeschlossen
wurde. Aus dem Abschluss des Mietvertrages kann auch nicht auf eine be-
sondere Bereitschaft oder gar Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Rück-
kehr nach einem vorübergehenden Auslandaufenthalt geschlossen wer-
den. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Vertrag jederzeit
abgeändert oder gekündigt werden kann.
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6.3.3 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin haben sich im Mai
2017 kennen gelernt. Sie haben anschliessend verlängerte Ferien mitei-
nander verbracht und sind im Juli 2017 nochmals während 10 Tagen zu-
sammen gewesen. Ob der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin seither
wieder besucht hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Der Be-
schwerdeführer berief sich in seinen Eingaben auf einen intensiven Aus-
tausch über soziale Medien (WhatsApp und Skype). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerde-
führer und die Gesuchstellerin ihre Beziehung nach Möglichkeiten leben.
Es besteht auch kein Grund, an der Integrität und Menschenkenntnis des
Beschwerdeführers zu zweifeln. Doch kann er weder Verantwortung für
das mögliche Verhalten seines Gastes übernehmen, noch ein solches ver-
lässlich steuern. In Anbetracht der noch relativ jungen Bekanntschaft, der
kulturellen und sozialen Besonderheiten und nicht zuletzt bedingt durch ei-
nen grossen Altersunterschied von rund 42 Jahren sind Vorbehalte am
Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellun-
gen der Gesuchstellerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung
abzuschätzen. Es ist tatsächlich nicht mit genügender Sicherheit auszu-
schliessen, dass die Gesuchstellerin – einmal in die Schweiz eingereist –
versucht sein könnte, auch unabhängig von der Entwicklung der Bezie-
hung zum Beschwerdeführer Fuss zu fassen.
6.4 Nach dem bisher Gesagten kann aus den persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen der Gesuchstellerin in der dominikanischen Republik
nicht auf eine besondere Verwurzelung oder auf Verpflichtungen geschlos-
sen werden, die geeignet wären, die aufgrund der allgemeinen Lage in der
Dominikanischen Republik anzunehmenden Risiken für eine nicht ord-
nungsgemässe Wiederausreise entscheidend zu relativieren.
6.5 Die Beurteilung durch die Vorinstanz lässt entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers auch nicht auf eine willkürliche, pauschalisierende Be-
willigungspraxis schliessen. Zur Prüfung des deklarierten Visumszwecks
bzw. eines vorauszusetzenden Willens zur Wiederausreise ist auf Aspekte
wie die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und
das persönliche, soziale und wirtschaftliche Umfeld der Gesuchstellenden
abzustützen. Ein solches Vorgehen ergibt sich schon aus den einschlägi-
gen internationalen und nationalen Normen (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.3). Im Übrigen liegt der Be-
schwerdeführer falsch, wenn er der Vorinstanz unterstellt, dass Visumsge-
suche aus Staaten wie der Dominikanischen Republik schon aufgrund des
grossen wirtschaftlichen Gefälles systematisch abgelehnt würden. Dass
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Seite 12
das nicht zutrifft, weiss er schon aus eigener Erfahrung, hat doch seine
frühere Partnerin gemäss seinen Angaben regelmässig Visa zu Besuchs-
aufenthalten ausgestellt bekommen.
7.
7.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland
und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz
demnach davon auszugehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Dies selbst in Berücksichtigung der Tat-
sache, dass keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers bestehen, die
rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Denn er kann in seiner Ei-
genschaft als Gastgeber wohl für gewisse finanzielle Risiken Garantie leis-
ten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE
2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat.
7.2 Aufgrund des Gesagten kann kein Visum für den gesamten Schengen-
Raum erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine – bei-
spielsweise humanitären – Gründe geltend, welche die Erteilung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde wird daher abgewiesen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
Versand: