B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5779/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach früheren Asylgesuchen in Italien (2014)
und in der Schweiz (2015) am 17. Februar 2016 nach Italien ausgeschafft
wurde (Vorakten K 4/3),
dass er am 20. Februar 2016 wieder in die Schweiz einreiste und ab Anfang
Mai 2016 bis zum 14. August 2016 eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe
verbüsste (Vorakten K 7/2 - 6),
dass ihm die Kantonspolizei des Kantons Wallis am 4. August 2017 das
rechtliche Gehör zur bevorstehenden Dublin-Rückkehr einräumte (Vorak-
ten K 1/1),
dass er unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Kanton
Solothurn in Ausschaffungshaft genommen wurde, welche mit richterlicher
Verfügung vom 17. August 2017 für drei Monate genehmigt wurde (Vorak-
ten K 7/2 - 6),
dass das SEM am 10. August 2017 an die italienischen Behörden ein Über-
nahmeersuchen richtete (Vorakten K 11/1), dies gestützt auf die Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass zu diesem Übernahmeersuchen keine Stellungnahme erfolgte, wes-
halb sich für die italienischen Behörden die Verpflichtung ergibt, den Be-
schwerdeführer wiederaufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 (Versand am 5. Oktober
2017) seine Wegweisung nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 11. Oktober 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
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dass er die Aufhebung der Wegweisungsverfügung beantragt,
dass er die zusätzlichen Rechtsbegehren stellt, es sei auf eine Wegwei-
sung nach Italien zu verzichten, und es sei festzustellen, dass er über einen
Aufenthaltstitel in der Schweiz verfüge; eventualiter sei seine direkte Weg-
weisung nach Senegal zu veranlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde in erster Linie geltend macht,
er wolle demnächst heiraten, im bereits eingeleiteten Ehevorbereitungsver-
fahren werde von ihm allerdings der Nachweis eines gültigen Aufenthalts-
titels verlangt,
dass er darüber hinaus vorbringt, seine senegalesischen Heimatbehörden
bezweifelten seine Identität und würden ihn nicht als Staatsbürger aner-
kennen,
dass er sich, so der Beschwerdeführer weiter, bei einer Rückführung nach
Senegal kooperativ verhalten würde, nicht aber nach Italien ausreisen
wolle,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheiderheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Oktober 2017
per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Ausländergesetzes [AuG,
SR 142.20]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts
endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM
entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4
BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass diese allerdings offensichtlich unbegründet ist und daher auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1
VwVG),
dass Antrag und Begründung der Beschwerde nicht geeignet sind, den
Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 in Italien (Mineo) erstmals ein
Asylgesuch eingereicht hat, weshalb Italien für die Durchführung seines
Asylverfahrens und anschliessender Vollzugsmassnahmen zuständig ist
(vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Heiratsabsichten nichts da-
ran ändern, dass sein Aufenthalt in der Schweiz illegal ist und auch bei
Aufhebung der Verfügung bleiben würde,
dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug bzw. für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 42 ff. AuG derzeit nicht ge-
geben sind und im Übrigen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens sind,
dass die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit Italiens auch die Zustän-
digkeit für die Durchführung anschliessender Vollzugsmassnahmen bein-
haltet,
dass somit die schweizerischen Behörden – und auch das Bundesverwal-
tungsgericht – nicht zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer nach Se-
negal zurückgeführt werden kann,
dass die Vorinstanz den ihrem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt
richtig und vollständig erhoben hat, weshalb auch im Rechtsmittelverfahren
auf die Erhebung weiterer Beweise zu verzichten ist (zur antizipierten Be-
weiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3),
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dass die Vorinstanz aufgrund der vorigen Erwägungen zu Recht und in
Übereinstimmung mit Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
angesichts der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein
aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (vgl.
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1
und 3 VwVG),
dass aus dem gleichen Grund der am 12. Oktober 2017 gemäss Art. 56
VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: